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Neuigkeit

Biotechnologie: Patentierbarkeit von Pflanzen

Pflanzen, die gezielt so verändert wurden, dass sie ein neues Merkmal aufweisen und gegen Schädlinge oder Dürre resistent sind oder verbesserte Erträge abwerfen, können grundsätzlich patentiert werden.

 

Gegenstand derartiger Erfindungen sind in der Regel gentechnisch veränderte Pflanzen. Derartige Veränderungen können aber auch mithilfe anderer technischer Verfahren erreicht werden. Um patentiert werden zu können, müssen sie neu und erfinderisch sein.

 

Früher konnten Züchter neue Pflanzensorten nur auf nicht technische und eher zufälliger Art und Weise erzeugen. Sie kreuzten vielversprechende Pflanzen in der Hoffnung, zufällig neue Pflanzen mit den gewünschten Merkmalen oder Eigenschaften zu erhalten.

 

Daher rührt die Regelung, dass Pflanzensorten nicht als technisch angesehen werden und statt durch das Patentrecht durch das spezielle Sortenschutzrecht geschützt werden.

 

Anmeldungen aus dem Ende des 20. Jahrhunderts betrafen nur gentechnisch veränderte Pflanzen.

 

Durch moderne biotechnologische Züchtungsverfahren wurden die Züchtungsprozesse jedoch stark beschleunigt. Heute geht der Trend weg von der Einpflanzung fremder Gene hin zur Verbesserung konventional gezüchteter Pflanzen durch wiederholbare Verfahren wie die markergestützte Züchtung.

 

Die meisten Patentanmeldungen für Pflanzen betreffen genetisch veränderte, transgene Exemplare. Davon gibt es jährlich etwa 300 Anmeldungen. Nur 70 Anmeldungen beziehen sich auf genetisch veränderte Pflanzen. Die Anmeldungen für konventionell gezüchtete Pflanzen betreffen weniger als 0,05 Prozent aller beim Europäischen Patentamt eingereichten Anmeldungen.

 

Allerdings dürfen Patente auf Züchtungsverfahren, die klassische Züchtungsschritte wie Kreuzung und Selektion beinhalten, nicht erteilt werden. Es gibt daher auch keine Patente auf bestimmte Neuzüchtungsmethoden wie die markergestützten Züchtungsverfahren.

 

Die Europäische Kommission erließ im November 2017 eine Mitteilung, dass durch nicht technische Verfahren wie Kreuzung und Selektion erzeugte Pflanzen nicht patentierbar seien sollen. Dies sei Sinn und Zweck der Biopatentrichtlinie gewesen.

 

Daraufhin beschloss der Verwaltungsrat des Europäischen Patentamtes eine neue Vorschrift, wonach Pflanzen, die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnen werden, ebenfalls nicht patentierbar sind. Diese Neuregelung ist am 01.07.2017 in Kraft getreten. Demnach sind nunmehr nur noch Pflanzen patentierbar, die durch technische Verfahren neu gewonnen wurden.


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