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 Urheberrecht



Urheberrecht


Das Urheberrecht schützt sowohl Sprachwerke (wie etwa Schriften, Reden und auch Computer-Programme), Musik-, Tanz- und Bühnenwerke, die bildende Kunst (beispielsweise Malerei, Bildhauerei, Architektur und angewandte Kunst) als auch Film- und Lichtbildwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie etwa Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Voraussetzung ist stets, dass es sich um eine "persönliche geistige Schöpfung" des jeweiligen Urhebers handelt. Eine entsprechende Werkqualität vorausgesetzt, kann es sich auch um (besonderes gelungene) Bedienungs- und Gebrauchsanweisungen, Formulare und Merkblätter, journalistische Arbeiten (Kritiken, Kommentare, Interviews), Fotos, Grafiken, Skizzen, einzelne Texte und auch verbundene Multimedia-Werke handeln. Ebenso sind Bühnenbilder, Installationen, Happenings, Möbel, Schmuckstücke bei entsprechender Werkqualität urheberrechtsfähig.

MEINKE, DABRINGHAUS UND PARTNER prüfen und ermitteln die urheberrechts- und geschmacksmusterfähigkeit eigener und fremder Gestaltungen und setzen im Fall von Urheberrechts- oder Geschmacksmusterverletzungen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche gegen Nachahmer und Plagiatoren durch. MEINKE, DABRINGHAUS UND PARTNER wirken ebenso wie bei der Ausarbeitung und dem Abschluss von Lizenz- und Nutzungsverträgen mit.

Dabei finden der durch die Urheberrechtsreform 2002 eingeführte Anspruch auf angemessene Vergütung des Urhebers (§ 32 UrhG) und der neue "Bestseller-Paragraph" (§ 32 a UrhG) ebenso Berücksichtigung, wie die gemeinsamen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG), der erweiterte Schutz ausübender Künstler (§ 75 UrhG) und die speziellen Regeln zu Urhebern in Arbeits- und Dienstverhältnissen (§ 43 UrhG) und die besonderen Regelungen für Filmschaffende (§ 88 - 95 UrhG).

MEINKE, DABRINGHAUS UND PARTNER sind Mitverfasser eines aktuellen Ratgeber-Buchs zum neuen Urheber-Recht. Dieses befaßt sich auch mit dem neuen Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) und den damit zusammenhängenden vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen (§ 44 a UrhG), dem Recht der (analogen und digitalen) Privatkopie (§ 52 UrhG) und der öffentlichen Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52 a UrhG). Ein weiteres Schwergewicht der Kommentierung bezieht sich auf den Schutz technischer Maßnahmen gemäß §§ 95 a - d UrhG. Behandelt werden daneben auch die Neuregelungen für ausübende Künstler, insbesondere die Ausgestaltung der bisherigen Einwilligungsrechte als ausschließliche Verwertungsrecht in § 77 - 80 UrhG. (Näheres siehe unter Publikationen/Bücher und Fachaufsätze)

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