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Auch das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg sieht in der Verbreitung des Werbeblockers „Adblock Plus“ keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Eine Klage der betroffenen Verlage wurde daher als unbegründet zurück­gewiesen.

 

OLG-Hamburg, Urteil vom 22.03.2018, 5 U 152/15

 

Demgegenüber hatte das Oberlandesgericht Köln dem klagenden Axel-Springer-Verlag teilweise Recht gegeben. Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt, die Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof findet am 19.04.2018 statt

(Az: I ZR 154/16).

 

Das Oberlandesgericht Köln sah zumindest das bezahlte „Whitelisting“ durch die Firma Eyeo als wettbewerbswidrig an.

 

Das Oberlandesgericht Hamburg sieht hierin demgegenüber ebenso wenig, wie das Oberlandesgericht München, eine gezielte Mitbewerberbehinderung. Das OLG-München hatte bereits eine Klage der Süddeutschen Zeitung abgewiesen. Das Online-Portal Spiegel.de hatte bereits im November 2016 vor dem Landgericht Hamburg verloren.


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