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Neuigkeit

Notarielle Unterlassungserklärung

Eine notarielle Unterlassungserklärung beseitigt trotz Zugangs beim Unter­lassungsgläubiger nicht dessen Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Geltendmachung. Vielmehr ist für den Wegfall der Wiederholungsgefahr zusätzlich die Zustellung des Beschlusses über die Ordnungsmittelandrohung gem. § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner erforderlich.

BGH, Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 100/15 –


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