Bei einer Markenrechtsverletzung, die ausschließlich darin besteht, dass die fremde Marke in der Werbung eingesetzt wurde, kann der Schadensersatz anhand der Umsätze des Werbenden berechnet werden.
So ist diese Tatsache eventuell lizenzmindernd zu berücksichtigen, wenn nicht auch noch tatsächlich mit der Marke gekennzeichnete Produkte in den Verkehr gebracht wurden.
Wenn die Bewertung der Werbung auf dem Markt für Gerüstbauteile gegen eine geringere Intensität der Verletzungshandlung spricht, gilt die allerdings nicht.
Somit können als fiktive Lizenzgebühr 5% des Verletzer-Umsatzes verlangt werden.
OLG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2023, 2 U 34/20.
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