Kleine Brötchen backen musste ein Apotheker aus Darmstadt. Beim Verkauf eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels schenkte er einem Kunden einen Brötchen-Gutschein über „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“.
Die kostenfreie Abgabe auch einer geringwertigen Werbegabe beim Verkauf preisgebundener Arzneimittel ist aber gem. § 3a UWG wettbewerbsrechtlich unzulässig. Die Zugabe verstößt gegen die Preisbindungsvorschrift gem. § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG.
Auch die Ausgabe eines „Ein-Euro-Gutscheins“ für weitere Einkäufe in der Apotheke ist unzulässig.
Damit dürfte sich auch die Ausgabe sogenannter „Apotheken-Taler“ in Zukunft nicht mehr als zulässig herausstellen.
BGH, Urteile vom 06.06.2019, I ZR 206/17 und I ZR 60/18
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