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Neuigkeit

Batteriegesetz

Knopfzellen, Gerätebatterien, Industriebatterien: Sie alle unterliegen einer Anzeigepflicht. Sowohl Hersteller wie auch Importeure/Vertriebsunternehmen müssen gem. § 4 Abs. 1 BattG eine Anzeige beim Umweltbundesamt vornehmen, die Herstelleranmeldung wird im „BattG-Melderegister“ vorgenommen.

 

Nicht ordnungsgemäß angemeldete Batterien unterliegen einem Verkehrsverbot gem. § 3 Abs. 3 BattG.

 

Bei der Anmeldung sind die Batterien genau und zutreffend anzugeben.

 

So ist etwa die in sogenannten Kinderautos verbaute Batterie nicht etwa eine „Gerätebatterie“, sondern eine „Industriebatterie“. Auch um eine „Fahrzeug­batterie“ handelt es sich nicht, da diese gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 BattG nur Batterien umfassen, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind.

 

Kinderautos sind aber keine straßentauglichen Fahrzeuge.

 

Übrigbleiben danach gem. § 2 Abs. 5 Satz 2 BattG nur noch die Industrie­batterien, auch wenn dies bei Kinderautos erst einmal erstaunlich klingt.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.02.2019, 6 U 181/17

 

 


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