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Neuigkeit

Bildungs- und Wissenschaftsschranke

Ab dem 01. März 2018 gelten neue Regeln für Universitäten, Schulen, Bibliotheken und andere Bildungseinrichtungen.

 

Das „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz“ führt neu gestaltete Ausnahmeregelungen des Urheberrechts ein. Diese Schranken machen die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ohne vorherige Erlaubnis von Urhebern oder Verlagen möglich.

 

  • 60 UrhG: Unterricht und Lehre

 

(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15% eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden

 

  1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,

 

  1. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie

 

  1. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts- oder Lern-

ergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.

 

(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.

 

(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:

 

  1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öf-

fentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetra-

gen, aufgeführt oder vorgeführt wird,

 

 

  1. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Wer-

kes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, be-

stimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie

 

  1. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Mu-

sik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den

Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.

 

(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

 

Hinweis: Möglich sind somit „digitale Semesterapparate“. Der Zugang muss aber auf geschlossene Nutzerkreise beschränkt sein. Der Kreis wurde weiter gezogen als nach der alten Gesetzesfassung und umfasst neben den Teilnehmern der Lehrveranstaltung nunmehr auch Prüfer und andere Lehrende an einer Hochschule. Der sogenannte „Lizenzvorrang“ entfällt, es muss nicht mehr vorab geprüft werden, ob die verwendeten Texte auch kommerziell digital erhältlich sind.

 

Wo Licht ist, ist auch Schatten: Presseartikel dürfen nicht genutzt werden, Zeitungen und Zeitschriften sind aus dem Gesetzestext verschwunden. Man darf also solche Artikel nicht als Scan auf eine Lernplattform stellen. Ohne spezielle Lizenzverträge bleibt es daher für Presseartikel bei der 15%-Regel. Eine andere Möglichkeit besteht darin, die Artikel zu zitieren. Dieses Zitatrecht gilt nunmehr aber auch für Abbildungen. Beispielsweise darf ein geschütztes Foto einer Skulptur als Zitat verwendet werden, auch wenn sich die weiteren Ausführungen nicht mit dem Foto, sondern mit der darauf abgebildeten Skulptur beschäftigen.

 

Die erlaubten Nutzungen erfolgen nicht vergütungsfrei. Vielmehr erhebt die VG Wort sogenannte Pauschalvergütungen. Allerdings muss sich die Verwertungsgesellschaft noch mit den Kultusministern auf einen neuen Vertrag mit den exakten Modalitäten einigen.

 

 

 

  • 60b UrhG: Unterrichts- und Lehrmedien

 

(1) Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen für solche Sammlungen bis zu 10% eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.

 

(2) § 60a Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

 

(3) Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses Gesetzes sind Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen

(§ 60a) zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.

 

  • 60c UrhG: Wissenschaftliche Forschung

 

(1) Zum Zweck der nicht-kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15% eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden

 

  1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren

eigene wissenschaftliche Forschung sowie

 

  1. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissen-

schaftlicher Forschung dient.

 

(2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75% eines Werkes vervielfältigt werden.

 

(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden.

 

(4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu machen.

 

  • 60d UrhG: Text und Data Mining

 

(1) Um eine Vielzahl von Werken (Ursprungsmaterial) für die wissenschaftliche Forschung automatisiert auszuwerten, ist es zulässig,

 

  1. das Ursprungsmaterial auch automatisiert und systematisch zu ver-

vielfältigen, um daraus insbesondere durch Normalisierung, Struktu-

rierung und Kategorisierung ein auszuwertendes Korpus zu erstellen, und

 

  1. das Korpus einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für

die gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie einzelnen Drit-

ten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung öf-

fentlich zugänglich zu machen.

 

Der Nutzer darf hierbei nur nicht kommerzielle Zwecke verfolgen.

 

…….

 

  • 60e UrhG: Bibliotheken

 

(1) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen (Bibliotheken), dürfen ein Werk aus ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke der Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, auch mehrfach und mit technisch bedingten Änderungen.

 

(2) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines Werkes aus ihrem Bestand an andere Bibliotheken oder an in § 60f genannte Institutionen für Zwecke der Restaurierung. Verleihen dürfen sie restaurierte Werke sowie Vervielfältigungsstücke von Zeitungen, vergriffenen oder zerstörten Werken aus ihrem Bestand.

 

(3) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Werkes, sofern dies in Zusammenhang mit dessen öffentlicher Ausstellung oder zur Dokumentation des Bestandes der Bibliothek erfolgt.

 

(4) Zugänglich machen dürfen Bibliotheken an Terminals in ihren Räumen ein Werk aus ihrem Bestand ihren Nutzern für deren Forschung oder private Studien. Sie dürfen den Nutzern je Sitzung Vervielfältigungen an den Terminals von bis zu 10% eines Werkes, sowie von einzelnen Abbildungen, Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstigen Werken geringen Umfangs und vergriffenen Werken zu nicht kommerziellen Zwecken ermöglichen.

 

(5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht kommerziellen Zwecken übermitteln dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen von bis zu 10% eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften erschienen sind.

 

Hinweis: Der Kopienversand auf Bestellung ist somit liberalisiert worden. Bislang durften Bibliotheken nur nicht-durchsuchbare Grafikdateien verschicken. Diese Beschränkung ist entfallen. Auch wenn es parallele Verlagsangebote gibt, ist der Kopienversand durch die Bibliotheken hierdurch nicht weiter ausgeschlossen.

 

Die Bibliotheken dürfen ihre digitalisierten Werke auch zum Ausdrucken oder Abspeichern auf USB-Stick anbieten. Derartige Anschlusskopien waren bisher Gegenstand zahlreicher Rechtstreite. Zum Ausgleich wurde eine Beschränkung auf 10% eines umfangreichen Werkes eingeführt, das kopiert werden darf.

 

  • 60f UrhG: Archive, Museen und Bildungseinrichtungen

 

(1) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen und Bildungseinrichtungen (§ 60a Absatz 4), die keine unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen, gilt § 60e mit Ausnahme des Absatzes 5 entsprechend.

 

(2) Archive, die auch im öffentlichen Interesse tätig sind, dürfen ein Werk vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, um es als Archivgut in ihre Bestände aufzunehmen. Die abgebende Stelle hat unverzüglich die bei ihr vorhandenen Vervielfältigungen zu löschen.

 

  • 60g UrhG: Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

 

(1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.

 

(2) Vereinbarungen, die ausschließlich die Zugänglichmachung an Terminals nach § 60e Absatz 4 und § 60f Absatz 1 oder den Versand von Vervielfältigungen auf Einzelbestellung nach § 60e Absatz 5 zum Gegenstand haben, gehen abweichend von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor.

 

  • 60h UrhG: Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen

 

(1) Für Nutzungen nach Maßgabe dieses Unterabschnitts hat der Urheber Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Vervielfältigungen sind nach den

  • § 54 bis 54c zu vergüten.

 

……….

 

(4) Der Anspruch auf angemessene Vergütung kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

 

………

 

Hinweis: Das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln wurde erleichtert (§§ 36, 36a UrhG). Auch die Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaft (§§ 32d, 32e UrhG) sind erforderlich, damit die Urheber besser beurteilen können, ob ihnen eine weitere Vergütung nach § 32a UrhG zusteht. Ebenfalls haben nun auch ausübende Künstler gem. § 79b UrhG einen Vergütungsanspruch für erst später bekannt gewordene Nutzungsarten.

 

  • 40a UrhG regelt den Anspruch des Urhebers auf anderweitige Verwertung. Gegen Pauschalvergütung eingeräumte Ausschließlichkeitsrechte enden nach 10 Jahren, und wandeln sich in ein einfaches Nutzungsrecht ohne gesonderte Vergütung um. Der Urheber kann aber einem Dritten ein weiteres Nutzungsrecht einräumen.

 

Das gilt aber nur bei Pauschalvergütungen.


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