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Neuigkeit

Böhmermann gegen Erdoğan

Wesentliche Teile des Schmähgedichts des Fernsehsatirikers Jan Böhmermann über den türkischen Staatspräsidenten Erdoğan bleiben verboten. Sie beinhalten nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg unzulässige und schwere Herabsetzungen mit Bezug zum Intimen und Sexuellen, für die es keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte gebe. Von den ursprünglich 24 Zeilen dürfen nur noch 6 wiederholt werden: „Sackdoof, feige und verklemmt, ist Erdoğan, der Präsident……..Er ist der Mann, der Mädchen schlägt und dabei Gummimasken trägt…..und Minderheiten unterdrücken …..Kurden treten, Christen hauen“.

 

Das Gedicht wurde in der ZDF Sendung „Neo Magazin Royale“ am 31.03.2016 verlesen, Erdoğan wurde der Pädophilie und Sodomie bezichtigt. Nach Auf­fassung des Gerichts fehlt es an der für die Einschätzung als Kunstwerk erforderlichen Schöpfungshöhe. Der Vorsitzende Richter sagte in seiner Urteilsbegründung: „Satire kann Kunst sein, muss sie aber nicht“. Auch die Einbettung in eine Moderation, wonach es um den Unterschied zwischen zulässiger und unzulässiger Meinungsäußerung ging, mache die verbotenen 18 Zeilen nicht zulässig.

 

OLG-Hamburg, Urteil vom 15.05.2018, 7 U 34/17


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