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Zur Frage des Rechtsstaats und den Grenzen des Strafrechts im Zusammenhang mit Klimaprotesten und Bauerndemonstrationen ging es auf dem 17. Juristentag im Erzbistum Paderborn, an dem Rechtsanwalt Thomas Meinke am 04. März 2024 in der Katholischen Akademie Schwerte teilnahm. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. Benjamin Limbach, gab einen Überblick über die sogenannte „Gesellschaftliche Selbstermächtigung“, unter der die Absicht verstanden wird, politische, idealistische oder ethische Motive zu verfolgen und dabei rechtliche und soziale Grenzen bewusst zu ignorieren und zu überschreiten.

Dazu zählen die Eskalation von Corona-Protesten ebenso wie die sogenannten „Klima-Kleber“ der Letzten Generation, aber auch Autobahnblockaden durch protestierende Landwirte.

Minister Dr. Limbach stellte ebenso wie Prof. Dr. Franz Reimer von der Justus-Liebig-Universität Gießen, Prof. Dr. Ken Eckstein von der Ruhr Universität Bochum und jun. Prof. Dr. Jonas Hagedorn, ebenfalls von der Ruhr-Universität Bochum das Spannungsfeld zwischen zivilem Ungehorsam und dem Strafrecht dar. Zugleich wurde ein Rückblick in die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland und deren Protestbewegung bis hin zu den Protesten gegen die Stationierung von Pershing II-Raketen, die Friedensbewegung oder Anti-AKW-Demonstrationen geworfen.

Die Teilnehmer waren sich einig, dass das Strafrecht stets nur die Ultima Ratio sein könne, um in gesellschaftlichen Konflikten äußere Grenzen zu setzen und andere Rechtsgüter zu schützen, die in einem umfangreichen Abwägungsprozess zu berücksichtigen sind.

Besondere Bedeutung kommt dabei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der „Verwerflichkeit“ im Rahmen des Paragrafen § 240 Abs. 2 StGB zu (vgl. Bundesverfassungsgericht E104, 92). Danach sind unvermeidbare Behinderungen und Zwangswirkungen von Protesten als sozialadäquate Nebenfolgen gerechtfertigt. Es erfolgt eine Abwägung zwischen dem Zweck des Art. 8 Grundgesetz (politische Fernziele dürfen nicht bewertet werden) und dem Mittel der Blockade. Dabei erfolgt eine Gewichtung nach der Art und dem Maß der Auswirkungen. Dazu gehören die Dauer, Intensität, vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten und der Sachbezug zum Zweck der Versammlung.

Die bloße körperliche Anwesenheit einer Person an einer Stelle, die ein anderer einnehmen will, als bloß geistig-seelischer Einfluss genügt nicht (Bundesverfassungsgericht, E92,1). Werden aber durch Blockaden, insbesondere anhaltende Kraftfahrzeuge, nachfolgende Fahrzeuge an einer Weiterfahrt gehindert, kann eine Nötigung gegeben sein.

Eine angemessene Reaktion erfolgt insbesondere bei der Strafzumessung. Hier können gemäß § 46 StGB Beweggründe und Ziele der Demonstrierenden berücksichtigt werden. Bei Geringfügigkeit der Schuld und des öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung gemäß §§ 153, 153 a) StPO kann auch eine Einstellung des Verfahrens geboten sein.

Die ausführliche Tagungsdokumentation ist bei der Katholischen Akademie Schwerte, Berger Hofweg 24, 58239 Schwerte, info@akademie-schwerte.de, 02304-47770 erhältlich.

Nach jahrelangem Kampf hat sich der Originalhersteller eines bekannten Fahrzeug-Trailers gegen seinen bayerischen Nachahmer durchgesetzt: Wie Rechtsanwalt Thomas Meinke am 28.02.2024 berichtet, hat der Plagiator seine Berufung gegen das Verbotsurteil des Landgerichts Köln zurückgenommen. Zudem verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung eines fünfstelligen Schadensersatzbetrages und weiterer 5.000,– EUR jährlich, sollte es dennoch zu weiteren Nachbauten kommen.

Zur Begründung seines Unterlassungsgebots hat das Gericht ausgeführt, dass der Fahrzeugtrailer der Klägerin über eine besondere wettbewerbliche Eigenart und hohe Bekanntheit verfüge, so dass der Nachahmer unzulässig den guten Ruf des Originals ausbeute. Dies aber verstoße gegen die Vorschrift des § 4 Nr. 3 a. und b. UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), wonach es verboten ist, Waren anzubieten, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers sind, wenn der Nachahmer eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt.

Das Thema „Greenwashing“ ist in aller Munde. Verbraucher sind verunsichert, auf die Werbewirtschaft kommen neue Verbote zu. Der Vorschlag der EU-Kommission für die „Green Claims“-Richtlinie will irreführende Werbung mit Umweltaussagen verbieten. Die Liste der Produkteigenschaften wird um ökologische Auswirkungen, die Lebensdauer und Reparierbarkeit erweitert.

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Alle Werbeaussagen müssen zukünftig „objektiv überprüfbar“ sein. „Das schmeckt auch unserem Klima“: Nicht erlaubt sind allgemeine, vage Aussagen über Umwelteigenschaften, die sich nicht konkret nachweisen lassen. So wurde erst kürzlich entschieden, dass die Werbung mit einem Waldschutzprojekt zur CO2-Kompensation intransparent und damit unzulässig ist. Ökosiegel müssen auf einem objektiven, mehrstufigen Prüfverfahren beruhen oder von einer staatlichen Behörde verliehen sein. Verbraucher- und Umweltverbände können per Verbandsklage gegen Verstöße klagen.
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Der „Größte Weihnachtsbaum der Welt“ auf dem Dortmunder Weihnachtsmarkt ist patentiert.

Auch wenn der Riese gerade mehr durch seine Spitze (Engel statt Fuß- bzw. Erdball) von sich reden macht, steckt in ihm jedoch jede Menge Technik:

Eine Vielzahl von Gerüstebenen trägt Befestigungsmittel für tausende kleiner Tannenbäume, die kunstvoll zusammengesteckt die Illusion einer Riesentanne erzeugen. Die Bäumchen überdecken sich fächer- oder schuppenförmig, so dass sich eine einheitliche, dichte und ansehnliche Form ergibt.

Im Inneren des quadratischen Traggerüstes befindet sich sowohl eine große Berieselungs- und Sprinkler- sowie Bewässerungsanlage wie auch ein Treppenaufgang, um rasch bis oben in die Spitze hinaufklettern zu können.

Diese kühne Konstruktion des Dortmunder Gerüstbauunternehmens C.O. Weise GmbH & Co KG hat die www.westfalenpatent.de bereits im Jahr 1997 geschützt und hat bis heute nichts von ihrer Attraktion eingebüßt. Im Gegenteil: Zur Grundsteinlegung kam es im Jahr 2023 zu einer skurrilen Guerilla-Aktion des Grinches aus Crange, der in einer „Nacht & Nebel – Aktion“ verstörende Behauptungen über einen angeblich noch größeren Baum in der blau-weißen Stadt ohne Namen auf das Hansaplatz-Pflaster sprühte. Noch am selben Tag erschien ein Reinigungstrupp, der diese Schande postwendend wieder tilgte.

Doch der nächste Ärger ließ nicht lange auf sich warten: Viele Dortmunder rieben sich nach dem Aufbau die Augen, als sie auf der Spitze statt des vertrauten Weihnachtsengels einen nur mühsam als Weltkugel kaschierten, golden lackierten Tippkick-Fußball entdeckten. Dieser sollte angeblich als Symbol für die Weltoffenheit und Internationalität Dortmunds stehen.

 

 

Nach heftiger Kritik ruderte der veranstaltende Schaustellerverband jedoch schon am 22. November zurück: Am frühen Morgen tauschte ein großer Autokran das Spitzenobjekt wieder aus. So kann die Dortmunder Weihnachtsstadt, wie der Weihnachtsmarkt seit einigen Jahren offiziell heißt, pünktlich am 23. November in alt vertrauter Form mit himmlischen Gesängen beginnen. Nach einer kleinen Unterbrechung am Volkstrauertag (Sonntag), an dem die Stände geschlossen bleiben müssen, wird die Beleuchtung am Montag, den 27.11.2023 endlich auch noch eingeschaltet.

Die Siegel „TOP-Mediziner“ und „empfohlener Arzt in der Region“ dürfen nicht weiter vergeben werden.

 

Dies hat das Landgericht München I im Februar 2023 entschieden.

 

Interessierte Ärzte konnten sich diese Siegel vom FOCUS gegen Zahlung eines Betrages von € 1.900,00 lizensieren lassen und in der Werbung verwenden.

 

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale wurde hierdurch der irreführende Eindruck erweckt, entsprechende Ärzte seien aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet worden und nähmen deshalb eine Spitzenstellung unter Ärzten gleicher Fachrichtung ein.

 

In Wahrheit berücksichtigte der FOCUS aber nur Kriterien, die ausschließlich auf subjektiven Elementen beruhten, nämlich Empfehlungen anderer Mediziner,

Patientenbewertungen sowie sogar Selbstauskünften des beworbenen Arztes.

 

Die „Prüfzeichen“ besitzen nach Ansicht des Gerichts auch eine erhebliche Bedeutung für die Patienten. Diese erwarteten, es habe eine objektive Prüfung stattgefunden, wie sie es etwa von der Stiftung Warentest gewohnt sind.

 

Da sich der Focus auch nicht auf die Pressefreiheit berufen konnte, da diese zwar redaktionelle Beiträge, aber nicht lizensierte Siegel umfasst, hat das Landgericht auf Unterlassung erkannt.

 

LG München I, Urteil vom 13.02.2023, 4 HK O 14545/21, n. rkr.

 

Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen die Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten im Handelsregister dulden.

 

Dieses soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer Gesellschaft Gewissheit zu verschaffen: Wer ist ihr Vertreter, wann ist er geboren und wo wohnt er (§ 43 HRV-HR-Verordnung). Auch über die Höhe des Stammkapitals und dem Gesellschaftssitz gibt er Aufschluss.

 

OLG Celle, Beschluss vom 24.02.2023, 9 W 16/23

 

Hiergegen wurde inzwischen Rechtsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesgerichtshof anhängig ist.

 

BGH, II ZB 7/23

Wird weiterhin Werbung trotz des Verbotsschilds „Keine Werbung“ eingeworfen, handelt es sich um eine unzumutbare Belästigung.

 

Es ist auch untersagt, Werbematerial, vor dem Hauseingang abzulegen.

 

AG München, Urteil vom 18.03.2022, 142 C 12408/21

 

 

 

Wenn eine Stelle der öffentlichen Verwaltung eigene Social-Mediaseiten oder -kanäle betreibt, liegt möglicherweise eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigungen vor, wenn die Möglichkeit besteht, eingestellte Beiträge zu kommentieren. In diesem Fall unterliegt die Einrichtung oder Anwendung der Mitbestimmung des Personalrats.

 

BVerwG, Beschluss vom 04.05.2023, 5 P 16.21

Datenverarbeitungsangebote deutscher Tochterunternehmen amerikanischer Muttergesellschaften dürfen nicht nur wegen datenschutzrechtlicher Bedenken von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

 

  1. Vergabekammer des Bundes, Beschluss vom 13.02.2023,

    VK 2 – 114/22.

 

Die sogenannten Score-Werte zur Ermittlung der Kreditwürdigkeit von Ver-

brauchern verstößt nach Ansicht des Generalanwalts im Europäischen Gerichtshof gegen die Datenschutzgrundverordnung.

Die Schufa dürfe auch keine Angaben und Daten aus öffentlichen Verzeichnissen länger speichern, als etwa das Register der Insolvenzgerichte selbst.

Schlussantrag vom 16.03.2023.

Der Insolvenzverwalter der Groß-Metzgerei Sieber erhält Schadensersatz vom Land Bayern. Dessen Verbraucherschutzministerium hatte 2016 fälschlicherweise einen Produktrückruf verfügt, obwohl verpackte pasteurisierte Wurst tatsächlich nicht von Listerien befallen waren.

 

 

Der deutsche Premium-Hersteller Audi AG aus Ingolstadt hat sich gegen den chinesischen Newcomer „Nio“ durchgesetzt.

Das Landgericht München I verbot den Chinesen, zwei neue Modelle mit der Bezeichnung „ES6“ und „ES8“ auf den deutschen Markt zu bringen.

Die erste Kammer für Handelssachen bejahte eine Verwechselungsgefahr mit Audis-Kraftfahrzeugmarken „S6“ und „S8“.

Der zusätzliche Buchstabe „E“ von Nio bewirke keinen anderen Gesamteindruck. Insbesondere würden beide Marken zumindest in klanglicher Hinsicht gedanklich miteinander in Verbindung gebracht. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft von „S6“ und „S8“ und bestehender absoluter Warenidentität führe dies mindestens zu einer mittelbaren Verwechselungsgefahr.

Der Buchstabe „E“ werde aktuell als Abkürzung für „Elektro“ / “elektronisch“ verstanden. Es sei daher nicht unwahrscheinlich, dass „ES“ als die elektronische Version von „S6“ / “S8“ angesehen werde.

LG München I, Urteil vom 19.01.2023, 1 HK O 13543/21.