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Starke Idee.
Starker Schutz.

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Die Aktion Plagarius e.V., die auch das Plagiarius-Designmuseum in Solingen betreibt, schreibt zum 47. Mal den Plagiarius-Wettbewerb aus. Gesucht werden wieder Produktfälschungen aller Art. Plagiate bedeuten für die betroffenen Firmen Umsatzverluste, Sicherheitsrisiken und Stillstand.

Das Original steht hingegen für „Vielfalt“ und „Zukunft“. Unternehmer, Designer oder Erfinder können ihre Original-Produkte sowie vermeintliche Nachahmungen noch bis zum 25.11.2022 bei der Aktion Plagiarius e.V., Nersinger Str. 18, 89275 Elchingen, einreichen.

Das Anmeldeformular sowie die Teilnahmebedingungen können unter

www.plagiarius.com

in der Rubrik „Wettbewerb“ heruntergeladen werden.

Fragen beantwortet Frau Christine Lacroix unter der Rufnummer: 07308 / 92 24 22 oder per E-Mail info@plagiarius.com.

Für alle Anmeldungen bis zum 28.10.2022 gilt ein Frühbuchertarif.

Neben dem Original-Produkt und dem Plagiat und dem ausgefüllten Anmeldeformular sind insbesondere auch Kopien von eingetragenen gewerblichen Schutzrechten beizufügen.

Hier zeigt sich, dass die Anmeldung von Designrechten, sei es ein deutsches eingetragenes Design oder ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, von großem Vorteil sind.

Der Jury helfen auch weitere Hintergrundinformationen sowie Gegenüberstellungen von Original und Plagiat in Text, Foto oder Video.

 

 

 

 

Eine deutsche Design- oder eine europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Anmeldung schützt ästhetische Formschöpfungen, also beispielsweise zwei- oder dreidimensionale Formen, Teppich- oder Stoffmuster, Bildschirmoberflächen, Icons, Memes, Farben oder Farbzusammenstellungen. Geschützt werden können sowohl zwei- wie auch dreidimensionale Gestaltungen, vollständige Produkte, aber auch deren Einzelteile oder ganze Produktserien und Bauteile. Die Schutzdauer kann bis auf 25 Jahre verlängert werden. Anmeldungen können sowohl in Deutschland, als auch in Europa oder bei der internationalen Behörde vorgenommen werden. Über Vor- und Nachteile und die einzelnen Schutzvoraussetzungen informieren wir Sie gerne unter

 

www.westfalenpatent.de.

Beispiele sind etwa Möbel, Fahrzeuge, Schmuck, Besteck, Geschirr, Vasen, Lampen, Griffe, Schalter, Geräte, Reifenprofile, Armaturen u.a.

Ist das angeblich verletzte Design offenkundig löschungsreif, stellt eine gleichwohl ausgesprochene Abmahnung oder ein sogenanntes „Notice-and-take-down-Verfahren“ bei Amazon eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung dar, die zum Schadensersatz verpflichtet, da sie als unrechtmäßiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Abgemahnten anzusehen ist. Da ein Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei einer Anmeldung neu und eigenartig sein muss, ist es offenkundig löschungsreif, wenn die Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es bereits vor mehr als einem Jahr im Fernsehen gezeigt wurde.

 

LG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2018, 308 O‘63/18 – unberechtigte Schutzrechtsverwarnung bei Amazon

Vortrag zum Thema „Marken-, Design- und Urheberrecht“

https://startupweek.ruhr/2018/event/marken-design-und-urheberrecht

Die internationale Tabakwarenfachmesse „inter tabac“ in den Dortmunder Westfalenhallen lockte zu ihrem 40. Jubiläum im Jahr 2018 mehr als 550 Aussteller aus aller Welt an. Rechtsanwalt Thomas Meinke war wieder als Messe-Anwalt für die Respektierung des geistigen Eigentums und die Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte zuständig. In den vergangenen Jahren musste er regelmäßig wegen der Verletzung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs einschreiten. Plagiate gab es E-Zigaretten, ebenso wie bei Feuerzeugen, Tabak-Köpfen oder Wasserpfeifen und Shishas. Aber auch Pfeifen und Zigarillos werden weltweit gefälscht und in Dortmund angeboten. Gleichzeitig fand auch noch die „inter Supply“ als internationale Fachmesse für die Produktion von Tabakwaren statt.

http://www.intertabac.de

Möbel, Bekleidungsstücke, sonstige Textilwaren und Ziergegenstände sind die Top-4-Warenklassen, wenn es um deutsche Designanmeldungen geht. Auch grafische Symbole, Logos, Zierelemente für Oberflächen und Verzierungen stehen weit oben. Insgesamt waren Ende 2016 über 300.000 Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert, knapp 45.000 wurden im letzten Jahr neu angemeldet. Die Hälfte der Anmelder machte von der Möglichkeit einer Sammelanmeldung Gebrauch. Dabei können bis zu 100 Designs in eine Anmeldung zusammengefasst werden, um Kosten zu sparen. Ein Viertel der Anmelder beantragte auch die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe. Das spart zusätzliche Kosten, allerdings endet der Schutz dann auch schon nach 30 Monaten ab dem Anmeldetag. Wird die Anmeldung hingegen veröffentlicht, kann die Eintragung zunächst für fünf Jahre vier Mal verlängert werden, sodass ein eingetragenes Design für maximal 25 Jahre Schutz genießen kann. Alternativ zu einer nationalen Anmeldung kann auch eine internationale Registrierung oder eine Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung für ganz Europa hinterlegt werden. Sie bieten sämtlich Schutz für die besondere Formsprache und die gewählte Ästhetik. Nur rein technisch bedingte Elemente sind vom Designschutz ausgenommen.

 

Die meisten inländischen Designanmeldungen stammen mit 30 % aus Nordrhein-Westfalen, gefolgt von Baden-Württemberg und Bayern. Jeder Dritter, der meint, dass es dem eingetragenen Design den notwendigen Schutzvoraussetzungen, nämlich der erforderlichen Neuheit und Eigenart fehlt, kann beim Amt einen Nichtigkeitsantrag stellen. Widerspricht der Designinhaber rechtzeitig, kommt es zu einem förmlichen Nichtigkeitsverfahren, in dem auch geprüft werden kann, ob der Eintragung ältere Rechte Dritter, zum Beispiel ein Urheberrecht, entgegenstehen. Im Jahr 2017 wurden 63 Nichtigkeitsanträge gestellt und 56 Verfahren abschließend erledigt.

 

 

69 Einreichungen oder 1,1% aller eingereichten 6.300 Innovationen aus

59 Nationen, wurden mit der höchsten Auszeichnung des Red Dot Design Wett­bewerbs: Best of the Best, ausgezeichnet. Der „Red Dot“, der allgemein für gute Designqualität steht, wurde in diesem Jahr 1.684 Mal vergeben. 45 Objekte erhielten die „Honourable Mention“, die einen besonders gelungenen Aspekt gestalterischer Arbeit würdigt. Alle Entwürfe repräsentieren den aktuellen Stand des Produktdesigns und geben Einblicke in dessen Zukunft. Quer über alle Produktbereiche, von Möbeln über Haushaltsgeräte bis hin zu Mode und Unterhaltungselektronik finden sich zahlreiche Beispiele, die demnächst sowohl im Red Dot Design Museum auf der Zeche Zollverein in Essen-Katernberg, als auch Online zu sehen sein werden.

 

www.red-dot.de/pd

Das eingetragene Design schützt die Gestaltung von zwei- oder dreidimensionalen Produkten. Auch eine spezielle Farbgebung oder besondere Muster, wie beispielsweise bei Tapeten oder Stoffen, sind schutzfähig. Ebenso können Ersatzteile und Zubehör geschützt werden.

 

Der Inhaber eines eingetragenen Designs erwirbt ein absolutes Verbotsrecht und kann es Dritten verbieten, das Muster ohne seine Zustimmung zu benutzen. Er allein darf Erzeugnisse, in denen das eingetragene Design aufgenommen ist oder bei dem es verwendet wird, herstellen, anbieten, in den Verkehr bringen, importieren und exportieren sowie gebrauchen.

 

Das Design ist durch eine fotografische oder sonstige grafische Darstellung, beispielsweise einer maßstabsgerechten Zeichnung, wiederzugeben. Mehrere unterschiedliche Gestaltungen können in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden.

 

Zum Zeitpunkt der Anmeldung muss das Muster neu und eigenartig sein, das heißt, es darf maximal zwölf Monate vorher der Öffentlichkeit bekannt gegeben worden sein.

 

Der eigentliche Schutz entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Designregister und kann durch mehrmalige Verlängerungen (alle fünf Jahre) für maximal 25 Jahre seit dem Anmeldetag bestehen bleiben.

Ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 41 Abs. 1 DesignG können nur wirkliche und ernsthafte Anstalten zur Benutzung eines Designs im Inland begründen.

 

Als solche kommen Vorbereitungshandlungen aller Art in Betracht, die auf die Benutzung des Designs gerichtet sind und den ernstlichen Willen sicher erkennen lassen, die Benutzung alsbald aufzunehmen.

 

Der Bundesgerichtshof bejaht grundsätzlich Ansprüche wegen Verletzung des eingetragenen deutschen Designs DE 40 2005 830 – 0007 durch das Ikea-Bettgestell „MALM“ und verweist den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurück, das die Ansprüche ebenso wie das Landgericht verneint hatte.

 

BGH, Urteil vom 29.06.2017, I ZR 9/16

Bildquelle: http://www.ikea.com/de/de/catalog/products/S29931600/

Für die Beurteilung des Gesamteindrucks im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG ist entscheidend, wie der informierte Benutzer ein Erzeugnis, in das das Design aufgenommen wurde oder bei dem es verwendet wird, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung wahrnimmt.

 

Weiter kann noch zu berücksichtigen sein, welchen Eindruck ein solches Erzeugnis bei seiner Präsentation in der Werbung und beim Verkauf an den informierten Benutzer erweckt.

 

BGH, Urteil vom 28.01.2016, I ZR 40/14 – Armbanduhr -.