Telefon: (0231) 584190
Menü

Starke Idee.
Starker Schutz.

→ Erfahren Sie mehr über unsere Kanzlei

Eine deutsche Top-Level-Domain „.de“ kann gepfändet werden. Es handelt sich um die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domain-Inhaber aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen.

 

Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domain-Inhaber. Die DENIC eG gilt bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domain-Inhabers aus dem Registrierungsvertrag als Drittschuldnerin.

 

BGH, Urteil vom 11.10.2018, VII ZR 288/17

BFHE 258, 223

BGH, Beschluss vom 05.07.2005, VII ZB 5/05, NJW, 2005, 3353

Deutsches Recht ist auch bei englischsprachigen Inhalten anwendbar. Das gilt zumindest, wenn eine deutsche Top-Level-Domain (.de) verwendet wird, und auf dieser mit der Aussage „Made in Germany“ für einen deutschen Hersteller mit Sitz in Deutschland geworben wird. Darin liegt ein hinreichender Inlandsbezug, auch wenn der Betreiber pauschal behauptet, er vertreibe die Waren ausschließlich im Ausland.

 

LG Köln, Urteil vom 03.04.2018, 31 O 179/17

Der Betreiber des AfD-kritischen Angebots www.wir-sind-afd.de wurde vom Landgericht Köln gem. § 12 BGB i.V.m. § 1004 BGB zur Unterlassung der Registrierung und Freigabe der Domain verurteilt.

 

Die Richter sind der Auffassung, es komme zu einer sogenannten „Zuordnungs­verwirrung“, auch wenn sich nach Öffnen der Webseite sofort ergebe, dass es sich um eine kritische Auseinandersetzung mit der Partei handele.

 

LG-Köln, Urteil vom 09.02.2018, 33 O 79/17.

 

Diese Entscheidung wird vielfach kritisiert, da sie unter anderem mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Namen des CDU-Politikers Kurt Biedenkopf nicht in Übereinstimmung stehe.

 

Vgl. BGH, GRUR 2004, 619 – kurt-biedenkopf.de -.

 

Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24.09.2015,- 6 U 181/14 -, X-Schaden wird hiergegen ins Feld geführt.

 

Das Landgericht Köln sieht hingegen keinen Verstoß gegen Artikel 5 Grundgesetz (Meinungsfreiheit), da es meint, die Kritik könne auch an anderer Stelle geäußert werden. Der Domain-Inhaber sucht derzeit Unterstützung für eine Berufung gegen das bisher nicht rechtskräftige Landgerichtsurteil.

 

Vgl. BGH, GRUR 2007, 259 – solingen.info – .

Vgl. OLG-Hamburg MMR 2008, 118 – M-Block.de

 

 

Quelle: https://wir-sind-afd.de

Ein Domaininhaber muss einem erst später gegründeten Unternehmen nicht weichen.

 

Wurde die Domain bereits vor der Gründung eines Unternehmens angemeldet, kann dieses später automatisch nicht seine neuen Namensrechte gegenüber dem älteren Domainnamen durchsetzen.

 

Im Streitfall war die Domain bereits 1995 registriert und im Jahr 2008 auf den jetzigen Domain-Inhaber übertragen worden.

 

Das klagende Unternehmen wurde erst im Jahr 2004 gegründet und verlangte aufgrund seiner Firmennamensrechte die Herausgabe der älteren Domain.

 

Die auf § 12 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB gestützte Klage auf Übertragung der Domain wurde vom Landgericht Köln abgewiesen.

 

LG Köln, Urteil vom 19.12.2017, 33 O 39/17

vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2008, I ZR 159/05 – Afilias

 

Ansprüche eines Namensträgers, beispielsweise der Firma ProfitBricks GmbH, aus § 12 Satz 1 BGB gegen den Inhaber von Domainnamen mit länderspezifischen ausländischen Top-Level-Domains (z.B. profitbricks.es und profitbricks.us) setzen voraus, dass konkrete schutzwürdige Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens unter diesen fremden Domains festgestellt werden können.

 

BGH, Urteil vom 28.04.2016, I ZR 82/14 – profitbricks.es -.

Die Registrierung eines Domainnamens kann einen fremden Firmennamen verletzen. Wenn der Domainname bereits vor Entstehung des Unternehmens-kennzeichensrechts registriert wurde, ist dann unerheblich, wenn die Domain bereits von Beginn an zur Verwendung für die neue Firma geplant war.

OLG-Frankfurt am Main, Urteil vom 29.09.2016, – 6 U 187/15
– Fitnessgeräte-Domain –

Macht eine Firma Unterlassungsansprüche aufgrund von § 12 Satz 1 BGB gegen den Inhaber von Domain-Namen geltend, die unter auslandsbezogenen „Top-Level-Domains“ angemeldet sind (Profitbricks.es und Profitbricks.us), so müssen konkrete schutzwürdige Interessen der Firma einen Gebrauch ihres Firmen-namens unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain beeinträchtigt sein.

BGH, Urteil vom 28.04.2016, I ZR 82/14.

Der Inhaber eines Firmenunternehmenskennzeichens kann Anspruch auf Löschung einer gleichlautenden Internet-Domain haben. Die Aufrechterhaltung des Domain-Namens stellt eine unberechtigte Namensanmaßung entgegen § 12 Satz 1 Fall 2 BGB dar. Der Domain-Inhaber gebraucht unbefugt denselben Namen wie der Inhaber des Unternehmenskennzeichens. Dadurch tritt eine Zuordnungsverwirrung ein und es werden schutzwürdige Interessen der Firma verletzt. Unerheblich ist, dass die Domain bereits vor der Unternehmens-gründung reserviert und konnektiert wurde. Der Domain-Inhaber besaß keine eigenen Namens- oder sonstigen Rechte.

Der Grundsatz „first come-first served“ wird im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände durchbrochen. Anders als nach § 5 Abs. 2, 15 MarkenG kann nach § 12 BGB sogar die Löschung der älteren Domain durchgesetzt werden.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.09.2016, 6 U 187/15.