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Starke Idee.
Starker Schutz.

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Patent- und Gebrauchsmuster-Recherchen führen wir mit Hilfe amtlicher Datenbanken im In- und Ausland in höchster Qualität und kürzester Zeit durch. Dabei ermitteln wir den gesamten einschlägigen Stand der Technik im In- und Ausland.

 

Ergänzend zu einer Gebrauchsmusteranmeldung kann auch eine amtliche Rechereche in Auftrag gegeben werden. Gleiches gilt auch vor einer Patentanmeldung, falls nicht zugleich mit dieser sofort Prüfungsantrag gestellt wird.

Mit dem „kleinen Bruder“ des Patents lassen sich ebenfalls Gegenstände aller Art (einschließlich Medikamente) für maximal 10 Jahre schützen. Im Gegensatz zur Patentanmeldung wird ein Gebrauchsmuster nicht inhaltlich geprüft, sondern nach einer lediglich formellen Prüfung in das deutsche Register eingetragen. Auf europäischer oder internationaler Ebene gibt es kein Gebrauchsmuster. Kommt es zu einer möglichen Verletzung des Gebrauchsmusters durch Dritte, wird die bis dahin unterbliebene Prüfung auf Neuheit und erfinderischen Schritt im Prozess vor Gericht nachgeholt. Es ist auch möglich, dass das eingetragene Gebrauchsmuster separat in einem Löschungsverfahren angegriffen wird. Über die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen technischen Schutzrechte erfahren Sie mehr unter

 

www.westfalenpatent.de.

Die internationale Tabakwarenfachmesse „inter tabac“ in den Dortmunder Westfalenhallen lockte zu ihrem 40. Jubiläum im Jahr 2018 mehr als 550 Aussteller aus aller Welt an. Rechtsanwalt Thomas Meinke war wieder als Messe-Anwalt für die Respektierung des geistigen Eigentums und die Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte zuständig. In den vergangenen Jahren musste er regelmäßig wegen der Verletzung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken und Designs einschreiten. Plagiate gab es E-Zigaretten, ebenso wie bei Feuerzeugen, Tabak-Köpfen oder Wasserpfeifen und Shishas. Aber auch Pfeifen und Zigarillos werden weltweit gefälscht und in Dortmund angeboten. Gleichzeitig fand auch noch die „inter Supply“ als internationale Fachmesse für die Produktion von Tabakwaren statt.

http://www.intertabac.de

Technische Erfindungen können sowohl durch ein Patent, als auch durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden. 13.500 Anmeldungen gehen hierfür pro Jahr beim Deutschen Patent- und Markenamt in München ein. Falls es an der erforderlichen „Neuheit“ für ein Patent fehlt, kann oft noch ein Gebrauchsmuster helfen. Mündliche Beschreibungen und Benutzungshandlungen im Ausland sind nämlich für ein Gebrauchsmuster – anders als beim Patent – nicht neuheitsschädlich. Zudem gilt auch für schriftliche Bekanntmachungen und Benutzungshandlungen im Inland eine 6-monatige „Neuheitsschonfrist“.

 

Anmelder aus Nordrhein-Westfalen sind deutschlandweit mit über 2.500 Anmeldungen im Jahr 2017 Spitzenreiter was Gebrauchsmusteranmeldungen angeht.

 

Die meisten Anmeldungen führen zu einer Eintragung in das Gebrauchsmusterregister. Damit steht rascher Schutz für technische Innovationen zur Verfügung, um sich gegen mögliche Nachahmer zu wehren. Die maximale Schutzdauer beträgt 10 Jahre.

 

Auch Patentanmelder nutzen die Möglichkeit, zusätzlich noch ein Gebrauchsmuster „abzuzweigen“, um schneller gegen Nachahmer vorgehen zu können, solange das beantragte Patent noch nicht erteilt ist.

 

Zwar wird ein Gebrauchsmuster vor seiner Eintragung inhaltlich nicht geprüft, jedoch kann ein Anmelder einen Rechercheantrag gemäß § 7 GebrauchsmusterG stellen. Dann wird von einem für Patentanmeldungen zuständigen Patentprüfer festgestellt, ob etwas Vergleichbares bereits bekannt ist. Er führt die ermittelten Druckschriften (z.B. ältere Patente und Patentanmeldungen) in einem schriftlichen Recherchebericht auf. Diese bildet eine gute Grundlage für etwaige weitere Patentanmeldungen im In- und Ausland und für die spätere Durchsetzung und gerichtliche Geltendmachung des eingetragenen Gebrauchsmusters.

 

Stellt sich die geschützte Erfindung hingegen als nicht mehr neu oder erfinderisch heraus, kann jeder Dritte einen Löschungsantrag gegen das Gebrauchsmuster stellen, und zwar während der gesamten Laufzeit des Gebrauchsmusters. Über den Löschungsantrag entscheidet die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes, der ein Jurist als Vorsitzender und zwei Patentprüfer als Fachleute angehören.