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Der Telefon- und Internetanbieter Unitymedia darf seine Router, die er Kunden zur Verfügung stellt, parallel auch für den Aufbau eines WLAN-Netzes benutzen. Hierzu wird ein zweites WLAN-Signal ohne Zustimmung des Kunden für sogenannte WiFi-Spots verwendet. Nur, wenn der Kunde widerspricht (opt-out), muss Unitymedia hierauf verzichten.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln stellt die Ausschaltung des zweiten Signals keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG dar. Der Anbieter habe ein berechtigtes Interesse zur Ausweitung seines Dienstleistungsangebotes. Dazu zählen auch Zusatzfunktionen wie WiFi-Hotspots, durch die Datenvolumen gespart werden können. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

OLG Köln, Urteil vom 02.02.2018, 6 U 85/17.

Cookie-Banner mit dem Text „Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu“ ist unzulässig und damit wettbewerbswidrig.

LG Köln, Beschluss vom 13.04.2021, 31 O 36/21

Eine Zustimmung durch schlüssiges Verhalten ist nicht mehr zulässig. Vielmehr ist für die Nutzung technisch nicht notwendiger Cookies eine ausdrückliche Zustimmung des Seitenbesuchers notwendig.

Siehe auch EuGH Urteil vom 01.10.2019, C-673/17,

BGH, Urteil vom 28.05.2020, I ZR 7/16

Rechteinhaber haben einen weitgehenden Auskunftsanspruch gegen Internetprovider wegen der Bereitstellung von (Porno-)Filme über die Tauschbörse „BitTorrent“. Eine öffentliche Wiedergabe durch die Nutzer liegt bereits vor, auch wenn hierfür nur Dateifragmente verteilt werden. Der Provider darf die Auskunft nicht generell ablehnen. Europäisches Recht, insbesondere die ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG steht einer national vorgesehenen Auskunftspflicht nicht entgegen. Allerdings darf die Auskunft nicht rechtsmissbräuchlich sein.

EuGH, GRUR 2021, 1067 – Mircom/Telenet –

Vgl. auch: BGH, NJW 2018, 784 – Konferenz der Tiere –

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, Internethändler müssten auch Angaben von Herstellergarantien leicht erkennbar machen. Dem Verbraucher sei es nicht zuzumuten, selbst nach Herstellergarantien zu recherchieren. Deshalb hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine entsprechende Informationspflicht gem. § 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246a Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB bzw. Artikel 6 Abs. 2 Verbraucherrechte-Richtlinie besteht.

BGH, GRUR 2021, 739 – Herstellergarantie III –

Internetzugangsanbieter dürfen nicht bestimmte Anwendungen und Dienste bevorzugt behandeln. Es ist daher nicht erlaubt, bestimmte Nutzungen zum Nulltarif anzubieten und die übrigen Anwendungen und Dienste zu blockieren oder zu verlangsamen. Das folgt aus der erstmals vom Europäischen Gerichtshof ausgelegten Unionsverordnung zur Neutralität des Internets.

EuGH, Urteil vom 15.09.2020, C-807/18 u.a.

Das Setzen von sogenannten „Cookies“ ist ohne vorherige Einwilligung des Nutzers wettbewerbswidrig. Erforderlich ist eine aktive Zustimmung. Es ist unzulässig, voreingestellte Kästchen zu verwenden, aus denen die Zustimmungshäkchen erst entfernt werden müssen. Es liegt nicht nur ein Datenschutz-, sondern auch ein Wettbewerbsverstoß vor.

LG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2020, 31 O 194/20

Das Setzen von Cookies erfordert eine aktive Einwilligung des Nutzers. Ein voreingestelltes Häkchen (Opt-out) oder eine sonstige Widerspruchsmöglichkeit reichen nicht aus. Eine Ausnahme gilt nur für unbedingt erforderliche Cookies, etwa für den User-Input-Cookie für den Warenkorb, Authentifizierungs-Cookies, nutzerorientierte Sicherheitscookies oder Cookies zur Anpassung der Benutzeroberfläche. Dagegen ist auch für die Nutzung von Analysetools, die lediglich pseudonymisierte Daten verarbeiten, eine vorherige Zustimmung erforderlich. Es wird nicht zwischen personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Informationen unterschieden.

BGH, Urteil vom 31. Januar 2020, I ZR 7/16

EuGH, Urteil vom 01. Oktober 2019, C-673/17

E-privacy-Richtlinie 2002/58/EG

Die Nutzungsbedingungen in einem sozialen Netzwerk können durch Anklicken eines Buttons in einem „Pop-Up“-Fenster wirksam werden. Eine solche Zustimmung ist auch nicht sittenwidrig, wenn nur die Alternative besteht, das Nutzungsverhältnis zu beenden, wenn keine Zustimmung gegeben wird.

OLG Dresden, Beschluss vom 19. November 2019, 4 U 1471/19

Tabakhändler in der Europäischen Union müssen bei der zuständigen Behörde des Ziellandes registriert sein, damit diese das vorgeschriebene Altersverifikationssystem überprüfen kann. Es reicht aber aus, sich bei einer der 16 Registrierungsbehörden in einem Bundesland anzumelden, wenn man z.B. online Zubehör für e-Zigaretten vertreiben will.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07. November 2019, 6 U 61/19

Falsche Tatsachenbehauptungen versus Meinungsfreiheit:

Art. 5 des Grundgesetzes erlaubt auch harte Kritik. Beleidigungen oder Verleumdungen können jedoch teuer werden. Es ist ein Unterschied, ob man behauptet, ein Restaurant serviere Tiefkühlkost, oder die Pizza habe einfach nicht geschmeckt. Eine strafbare Beleidigung kann es sogar darstellen, seinen Arbeitgeber als „Menschenschinder“ oder „Ausbeuter“ zu brandmarken. Dies rechtfertigt in jedem Fall eine fristlose Kündigung.

LAG Hamm, 3 Sa 644/12

Auch das Verraten von Betriebsgeheimnissen rechtfertigt eine fristlose Kündigung.

LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 278/11

Ein Arztbewertungsportal darf hingegen Ärzte auch gegen ihren Willen in einer Liste aufführen und bewerten.

BGH, VI ZR 358/13

Das gilt zumindest solange, wie das Bewertungsportal die Rolle eines neutralen Informationsvermittlers einnimmt. Gibt es hingegen seine Neutralität auf, kann der Arzt sich gegen ohne seinen Willen erstellte Profile wehren. Das ist etwa dann der Fall, wenn das kostenfreie Portal „Jameda“ Werbung für einen anderen Arzt anzeigt.

BGH, VI ZR 30/17

Bewertungsportale wie „Yelp“ dürfen Kundenbewertungen von Hotels, Restaurants oder Fitness-Studios automatisiert in „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ eingruppieren.

BGH, VI ZR 496/18