Bricht ein Nutzer einen Bestellvorgang im Internet ab, erhält er häufig Werbung des besuchten Onlineshops. Er wird auf das zuletzt angesehene Produkt zurückgeleitet, um den Kauf doch noch abzuschließen.
Technisch funktioniert dies durch ein sogenanntes Pixel-Verfahren, durch das Facebook das Onlineverhalten jedes Nutzers komplett nachvollziehen kann. Teilnehmende Unternehmen informieren aber auch häufig nicht korrekt über den Einsatz von „Facebook Custom Audience“. Auch das vorgeschriebene opt-out wird oft nicht korrekt umgesetzt. Facebook erhält daher weiterhin Daten ohne Einwilligung des Nutzers.
Der Einsatz des Facebook-Pixels ist nach Auffassung des bayerischen Landesdatenschutzamtes ohne ausdrückliche informierte Einwilligungserklärung datenschutzrechtlich unzulässig. Verantwortlich ist das Unternehmen, das das Tool auf seiner Webseite einsetzt.
Näheres unter: https://www.lda.bayern.de/media/pm2017_07.pdf.
Das Bundeskartellamt sieht in der Auswertung und Zusammenführung von Nutzerdaten aus Drittquellen mit dem Facebook-Konto ein missbräuchliches Verhalten und einen Datenschutzverstoß. Erst kürzlich hat es Facebook seine vorläufige rechtliche Einschätzung wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung übersandt und zur Stellungnahme aufgefordert. Bemängelt wird unter anderem, dass Daten von Webseiten und Applikations schon mit deren Aufruf beziehungsweise Installation an Facebook weitergeleitet werden, wenn eine entsprechende Schnittstelle eingebunden wurde, ohne dass die Nutzer davon wissen oder gar hierin eingewilligt haben.
Der Youtuber Leon Machére und die Lifestyle-Bloggerin Lina Mellon werden ebenfalls wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt, da sie ihre Dauerwerbesendungen nicht mit den erforderlichen Kennzeichnungen versehen und in einem anderen Video gegen das Schleichwerbeverbot verstoßen haben. Lina Mellon erweckt mit ihren Rezeptvorschlägen und Beauty-Empfehlungen den Eindruck, es handle sich um redaktionelle Inhalte, obwohl diese aus Kooperationen beziehungsweise im Auftrag von den jeweiligen Produktherstellern stammten.
Auch Youtuber trifft die Impressumpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TMG (Telemediengesetz).
Der Youtuber „ApoRed“ verstieß hartnäckig gegen diese bestehende Verpflichtung. Deshalb verhängte die Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 1.050,00 € gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 TMG.
Ein sechs Jahre alter Bericht über die Tätigkeit eines Geschäftsführers muss nicht zwangsläufig aus den Ergebnissen einer Internetsuchmaschine entfernt werden, wenn nach wie vor ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht. Davon können sogar Gesundheitsdaten des Betroffenen umfasst sein, wenn eine umfassende Interessenabwägung das Fortbestehen des öffentlichen Interesses ergibt.
LG Frankfurt am Main, Urteil von 26.10.2017, Aktenzeichen 2-03 O 190/16
Amazon haftet nicht für Markenverletzungen durch seine Marketplace-Verkäufer. Die Störerhaftung darf nicht regelmäßig auf Dritte ausgeweitet werden, die selbst keine Markenverletzung vorgenommen hätten. Eine Haftung besteht nur gegen denjenigen, der willentlich und adäquat-kausal zur Markenverletzung beiträgt. Das setzt konkret die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Ebenso wie auf anderen Internetplattformen ist eine vorherige und anlasslose Überprüfung sämtlicher Verkaufsangebote von Drittanbietern nicht zumutbar. Amazon muss daher erst tätig werden, sobald das Unternehmen im konkreten Einzelfall einen Hinweis auf eine potenzielle Markenverletzung erhalten hat.
OLG München, Urteil vom 29.09.2017, 29 U 745/16.
Wer im Internet mit „Garantiert echten Meinungen“ wirbt, muss deutlich darüber aufklären, dass ein zwischen dem Unternehmen und seinen Kunden vorgesehenes Schlichtungsverfahren die Berücksichtigung negativer und neutraler Anbieterbewertungen einschränken kann.
BGH-Urteil vom 21.01.2016, I ZR 252/14 – Kundenbewertung im Internet –
Händler, die auf einer Internet-Verkaufsplattform, etwa Amazon-Marketplace, Produkte anbieten, haben eine besondere Überwachungs- und Prüfungspflicht hinsichtlich möglicher Veränderungen ihrer Produktbeschreibungen. Diese kann selbstständig von Dritten vorgenommen werden, da z.B. Amazon derartige Angebotsänderungen zulässt. Trotzdem haftet der zuerst einstellende Händler.
BGH, Urteil vom 03.03.2016, I ZR 140/14 – Angebotsmanipulation bei Amazon -.
Vergleichsportale müssen auf Provisionsvereinbarungen hinweisen.
Dies gilt nicht nur für Vermittler von Strom und Gas wie verivox und check24, sondern auch für Arztportale.
Verbraucher sind daran interessiert, über entsprechende Vereinbarungen in Kenntnis gesetzt zu werden, da Provisionszahlungen Einfluss auf die Bewertung, insbesondere auch auf die notwendige Neutralität haben können. Aussagen wie „Wir haben immer die besten Preise unserer Ärzte“ sind irreführend, da Gebühren in der Regel erst nach Behandlungsabschluss und nach sachlich-medizinischen Kriterien berechnet werden können. Die Aussage „Die besten Preise“ entspricht daher nicht der Gebührenordnung.
AG Berlin, Urteil vom 09.11.2017, 52 O 15/17 – Augenlaser-Vergleichsportal.
Die Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. So ist bei einem über das Internet erfolgenden Angebot eines Preisvergleichs für Bestattungsdienstleistungen die Information darüber, dass der Preisvergleich nur solche Anbieter erfasst, die sich gegenüber dem Anbieter des Vergleichsportals für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.
BGH, Urteil vom 27.04.2017, I ZR 55/16.
Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er ihnen eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich ist und die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen oder deren Vorenthaltung geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als Vorenthaltung gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr.2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr.3).
Die Information, dass das Preisvergleichsportal nur Angebote von Anbietern aufnimmt, die sich ihm gegenüber zu einer Provisionszahlung verpflichtet haben, stellt eine solche wesentliche Information dar. Der Verbraucher rechnet nicht mit dem Ausschluss von Anbietern, die mit dem Portalbetreiber keine Provisionsabrede getroffen haben. Das gilt unabhängig davon, ob die Preissuchmaschine oder das Vergleichsportal sich als „neutral“ oder „unabhängig“ bezeichnet. Die Angabe über die Höhe der konkret anfallenden Provision ist allerdings nicht notwendig.
BGH, Urteil vom 27.04.2017, I ZR 55/16
Besteht beim Online-Kauf von Matratzen ein Widerrufsrecht?
Um diese Frage geht es in einem Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof. Dahinter steckt die Frage, ob eine Ausnahme vom Widerrufsrecht besteht, wie es für Hygieneartikel gilt.
Und wie genau ist der Verbraucher über die Ausnahmen vom gesetzlichen Widerrufsrecht zu informieren? Reicht es aus, die gesetzlichen Bestimmungen zu zitieren? Das hat der Bundesgerichtshof jedenfalls mit Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08, für ausreichend gehalten.
Zwischenzeitlich wurden aber die Unternehmerpflichten durch die Verbraucherrechterichtlinie geändert. So muss beispielsweise erläutert werden, dass durch die Entfernung eines Siegels das Widerrufsrecht verloren gehen kann. Allerdings hat der Unternehmer den Verbraucher nur in den Fällen hierüber zu informieren, wenn überhaupt die Ausübung eines Widerrufsrechts in Betracht kommt. Eine generelle Belehrung ist danach unzulässig.
Sollten tatsächlich konkrete Belehrungspflichten festgestellt werden, müsste jeder Online-Händler bei jedem einzelnen Produkt im Einzelnen sagen, ob es ein Widerrufsrecht gibt, oder ob eine Ausnahme gilt.
Da falsche Belehrungen sehr leicht vorkommen können, erhöht sich die Gefahr von Abmahnungen.
Manche befürchten sogar schon wieder eine neue Abmahnwelle, wenn der Europäische Gerichtshof zu Lasten der Online-Händler entscheidet.
BGH, Beschluss vom 15.11.2017, VIII ZR 194/16
Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob das Setzen von Cookies einer ausdrücklichen Einwilligung bedarf.
Hierzu gibt es bisher in Deutschland keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung. Allerdings gibt es eine europäische Cookie-Richtlinie.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagte einen Gewinnspielbetreiber, der ein voreingestelltes Häkchen zur Erteilung der Einwilligung benutzte.
Das Oberlandesgericht Frankfurt sah hierin keinen Gesetzesverstoß. Der Bundesgerichtshof scheint dies aber anders zu sehen, fragt aber noch einmal ausdrücklich beim Europäischen Gerichtshof nach, ob tatsächlich ein Cookie-Opt-In expizit erforderlich ist.
BGH, Beschluss vom 05.10.2017, I ZR 7/16