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Ein Logo in einer E-Mail-Signatur ist keine unzulässige Werbung.

 

Es stellt weder einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, noch liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des E-Mail-Empfängers vor.

 

Nur wenn die Verwendung des Logos als Absatzförderung anzusehen ist, kommt ein wettbewerbswidriges Verhalten in Betracht.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.10.2017 – 29 C 1860/17 (81)

Am 25.05.2018 treten neue Datenschutzregeln in Kraft. Viele Unternehmen müssen erstmals einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Personenbezogene Daten dürfen nur in engen Grenzen verarbeitet werden. Es gilt das Gebot der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1c DSGVO), der strengen Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1b DSGVO), der strengen Integrität, der Vertraulichkeit (Art. 5 Abs. 1f DSGVO) und der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 1a DSGVO).

 

Hinzu kommt, dass Verantwortliche Rechenschaft über die Einhaltung der Vorschriften ablegen müssen (Art. 5 Abs.2 DSGVO). Ein Unternehmen muss daher stets nachweisen können, dass die Daten richtig sind und nach bestem Wissen und Gewissen verarbeitet werden.

 

Für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sind entweder eine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1a DSGVO) oder der Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person (Art. 6 Abs. 1d) oder dergleichen erforderlich. Der Datenverarbeiter muss die Einwilligung stets nachweisen können (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Die Einwilligung muss jederzeit ebenso einfach widerrufen werden können (Art. 7 Abs. 3 DSGVO), wie sie auch erteilt wurde.

 

Besondere Bedingungen gelten für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste in der Informationsgesellschaft (Art. 8 DSGVO) und für Daten im Zusammenhang mit der ethnischen Herkunft, der politischen Meinung, sexuellen Vorlieben oder dergleichen (Art. 9 Abs. 2 und 3 DSGVO).

 

Besonders sensible Daten wie biometrische, gesundheitliche oder genetische Daten werden besonders geschützt (Art. 9 Abs. 4 DSGVO).

 

Betroffene haben ein Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), auf Löschung (Art. 17 DSGVO), auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) und auch ein Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO). Es gibt auch gewisse Erleichterungen. Für das Setzen von Cookies ist zukünftig keine ausdrückliche Einwilligung mehr erforderlich. Es genügt die Möglichkeit, zu widersprechen.

 

Bei Verstößen gegen die strengen Datenschutzbestimmungen können Strafen bis zu 20 Mio. € oder bis zu 4 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des betroffenen Unternehmens verhängt werden. Eine strenge Website-Compliance ist daher unbedingt zu empfehlen. Westfalenpatent berät auch über die ergänzende E-Privacy-Verordnung, die mit Verzögerung im Jahr 2019 in Kraft treten soll. Sie regelt den Verbraucherschutz von Personen bei der Datenverarbeitung im Kontext von elektronischen Kommunikationsdiensten. So soll das bisher noch alltägliche Online-Tracking zukünftig verboten werden. Das Ausspielen personenbezogener Werbung könnte damit unmöglich gemacht werden. Schon heute kann aber Jedermann eine Do-Not-Track-Voreinstellung wählen.

Eine schwere Sicherheitslücke bedroht das Verschlüsslungsprotokoll WPA2 für WLAN-Router.

 

Während die meisten Router, die mit WPA2 verschlüsselt wurden bisher als weitgehend manipulationssicher galten, hat nun ein Sicherheitsteam der katholischen Universität Leuven (Belgien) festgestellt, dass gleichwohl Internetverbindungen gekapert und manipuliert werden können.

 

Während ältere Verschlüsselungsstandards wie WPA und WIP schon vor Jahren als unsicher galten, bedeutet diese neue Erkenntnis ein Sicherheitsrisiko für Millionen Nutzer drahtloser Netzwerke. Die neu entdeckte Sicherheitslücke hat voraussichtlich Auswirkungen auf zahlreiche File-Sharing-Verfahren und besonders auch für öffentliche WiFi-Hotspots.

Ein Internetanbieter darf den Namen und die Adresse eines Kunden an den Inhaber von Urheberrechten herausgeben, auch wenn sich das richterliche Gestattungsverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG nur gegen den Netzbetreiber gerichtet hat. Die Auskunft unterliegt keinem Beweisverwertungsverbot. Nur die Auskunft des Netzbetreibers, welche Benutzerkennung die ermittelte dynamische IP-Adresse zum Zeitpunkt des Filesharing zugeordnet war, beruht auf der Verwendung von Verkehrsdaten. Die anschließende Auskunft des Endkunden-anbieters über Namen und Anschrift des Kunden umfasst nur Bestandsdaten und bedarf daher keiner erneuten richterlichen Gestattung.

Damit ist die in der Instanzrechtsprechung heftig umstrittene Frage der Zulässigkeit von Auskünften durch „Reseller“ zugunsten der Inhaber von Rechten an Musik, Filmen oder Spielen in Internettauschbörsen entschieden.

BGH, Urteil vom 13.07.2017, I ZR 193/16 – Dead Island –

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die ab dem 25.05.2018 das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Deutschland ablöst, bringt höhere Strafen für unerlaubtes E-Mail-Marketing mit sich.

Wer ohne eine rechtmäßige Einwilligungserklärung Werbe-E-Mails verschickt, dem drohen zukünftig Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des gesamten Jahresumsatzes des werbenden Unternehmens.

Unabhängig davon kann auch weiter abgemahnt und auf Unterlassung geklagt werden.

Eine Überblickstabelle findet sich unter:

https://data.for-the-inter.net/index.php/s/BvJPOP8leqWH2RY

Es ist irreführend, eine Checkbox, die in einen Flugreisebuchungsvorgang integriert ist, so zu gestalten, dass nur durch Anklicken eines Kästchens eine Einwilligung zur Zusendung von Werbe-E-Mails widersprochen wird.

LG-Hamburg, Urteil vom 22.07.2016, 315 O 74/15
– Checkbox-Mechanismus –

Es stellt einen Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB dar, eine Schaltfläche zur Bestellung einer Premium-Mitgliedschaft mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ zu gestalten.

Die Schaltfläche darf nur die Wörter „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung aufweisen. Das gilt auch, wenn dem kostenpflichtigen Vertrag ein kostenfreier Zeitraum vorangeht.

OLG-Köln, Urteil vom 07.10.2016, – 6 U 48/16
– Bestell-Button II -(n.rkr.) –
Nichtzulassungsbeschwerde BGH, – I ZR 222/16 -.

Setzt ein Website-Betreiber einen Link auf eine Website mit urheberrechts-verletzenden Inhalten, und handelt er dabei mit Gewinnerzielungsabsicht, so kann dies bereits seine Haftung begründen.

LG-Hamburg, Beschluss vom 18.11.2016, – 310 O 402/16 –
EuGH, Urteil vom 08.09.2016, C-160/15 -.

Internetangebote können grundsätzlich auf Gewerbetreibende beschränkt werden. Dann muss deutlich darauf hingewiesen und auch sichergestellt werden, dass kein Vertragsabschluss mit Verbrauchern möglich ist. Dazu reichte eine Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gewerbetreibenden nicht aus.

OLG-Hamm, Urteil vom 16.11.2016, – 12 U 52/16 –
OLG-Hamm, Urteil vom 20.09.2011, – I-4 U 73/11 -.

Die Beurteilung einer wirksamen Beschränkung auf Unternehmer setzt eine Gesamtschau aller in Betracht kommenden Umstände voraus. Sind die angebotenen Gebinde für Verbraucher nicht interessant und werden sie über eine Plattform angeboten, die sich nicht typischerweise an Verbraucher richtet, kann bereits ein deutlicher und hervorgehobener Hinweis darauf genügen, das nur Gewerbebetreibende beliefert werden.

LG-Berlin, Urteil vom 09.02.2016, – 102 O 3/16 –

Werden bei Eingabe eines geschützten Zeichens in die Suchfunktion einer Internet-Handelsplattform in der Ergebnisliste nur Produkte von Mitbewerbern ohne Hinweis darauf angezeigt, dass es sich dabei nicht um Produkte des Zeicheninhabers handelt, so kann darin eine Zeichenverletzung liegen.

Wenn auf die Eingabe von beschreibenden Begriffen wie „need“, „for“, und „seat“ dagegen ein Produkt angezeigt wird, in dessen Beschreibung die eingegebenen Begriffe enthalten sind, liegt darin keine Verletzung der Rechte des Inhabers, der Marke, die aus diesen Begriffen zusammengesetzt ist.

OLG-Köln, Urteil vom 20.11.2015, 6 U 40/15 (rkr).