Telefon: (0231) 584190
Menü

Starke Idee.
Starker Schutz.

→ Erfahren Sie mehr über unsere Kanzlei

Die vollständige Löschung der umstrittenen Marken „Black Friday“ ist rechtskräftig.

 

Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde der Markeninhaberin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Löschungsurteil des Kammergerichts Berlin zurückgewiesen.

 

Damit muss die Marke „Black Friday“ endgültig und vollständig aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts gelöscht werden.

 

BGH, Beschluss vom 29.06.2023, I ZR 184/22

Die Erschöpfung der Marke hat derjenige zu beweisen, der sich auf sie beruft, beispielsweise durch den Nachweis eines Alleinvertriebssystems. Dessen bloße Existenz reicht aber allein noch nicht aus. Der Oberste Gerichtshof der Niederlande hat hierzu festgestellt:

„Es geht darum, dass der Dritte nachweisen muss, dass eine tatsächliche Gefahr der Marktabschottung besteht, wenn er die Erschöpfung selbst beweisen muss. Eine solche Gefahr ist besonders wahrscheinlich, wenn der Markeninhaber seiner Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein Alleinvertriebssystem vertreibt. Die Verwendung eines Alleinvertriebssystems bringt jedoch nicht notwendigerweise eine tatsächliche Gefahr der Marktabschottung mit sich, wenn der Dritte selbst die Erschöpfung nachweisen muss.“

 

Hoge Raad der Niederlande, Urteil vom 23.12.2022, 20/03965 – Van Doren / Lifestyle -.

§ 140 Abs. 4 MarkenG ist unter Berücksichtigung von Artikel 3 und Artikel 14 der Richtlinie 2004/48/EG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass nur die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erstattungsfähig sind. Die Mitwirkung von Patentanwälten neben einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist daher stets im Einzelfall auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen.

 

BGH, Beschluss vom 13.10.2022, I ZB 59/19.

Damit wird die langjährige, zuletzt durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2019 fortgeführte Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Kosten patentanwaltlicher Mitwirkung in Markenverletzungsprozessen aufgegeben

 

vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2019, I ZB 83/18, GRUR 2019, 983

EuGH, Urteil vom 28.04.2022, C-531/20, GRUR 2022, 851 – NovaText -.

Bei einer Markenrechtsverletzung, die ausschließlich darin besteht, dass die fremde Marke in der Werbung eingesetzt wurde, kann der Schadensersatz anhand der Umsätze des Werbenden berechnet werden.

So ist diese Tatsache eventuell lizenzmindernd zu berücksichtigen, wenn nicht auch noch tatsächlich mit der Marke gekennzeichnete Produkte in den Verkehr gebracht wurden.

Wenn die Bewertung der Werbung auf dem Markt für Gerüstbauteile gegen eine geringere Intensität der Verletzungshandlung spricht, gilt die allerdings nicht.

Somit können als fiktive Lizenzgebühr 5% des Verletzer-Umsatzes verlangt werden.

 

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.01.2023, 2 U 34/20.

Der US-Konsumgüterkonzern Mars hat den Vertrieb des Streifen- und Ministreifen-Kaugummisortiments „Spearmint“ zum 31.12.2022 eingestellt.

In Deutschland gibt es seit dem 01.01.2023 keine Wrigley´s-Spearmint-Streifen, Extra-Ministreifen in den Geschmacksrichtungen „White“, „For Kids“, „Peppermint“ und „Citrus“ sowie Extra-from-Orbit-Streifen „Peppermint“, „Spearmint“, „Tropical“ und „Erdbeere“. Sie wurden zu wenig verkauft.

Zwischen der Klagemarke „Berliner Luft“ und der Bezeichnung „BLN Bio Luftkuss“ besteht keine Verwechselungsgefahr.

Geklagt hatte der Berliner Spirituosen-Hersteller Schilkin gegen die ebenfalls in Berlin ansässige Brennerei Gourmetspirits.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte mit Beschluss vom 28.02.2023 in einem Eilverfahren fest, dass keine Verwechselungsgefahr zwischen den beiden sich gegenüberstehenden Produktkennzeichen bestehe.

 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2023, I 20 W 9/23.

 

Mehr als die Hälfte aller Konsumenten greift vermehrt auf Handelsmarken zurück. Diese haben ihre Marktanteile in Deutschland im Jahr 2022 um 2,6 Prozentpunkte gesteigert.

Das Keyword Advertising führt nicht zu einer Verletzung einer Marke oder eines Unternehmenskennzeichens.

Damit kann der Inhaber eines Zeichenrechts der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nur dann entgegentreten, wenn damit eine der Markenfunktionen beeinträchtigt wird.

Die Hauptfunktion einer Marke ist es, die Verbraucher auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen. Dies soll es ihnen ermöglichen, Produkte verschiedener Unternehmen voneinander sicher zu unterscheiden.

Eine solche Beeinträchtigung erfolgt beim Keyword Advertising nicht. Vielmehr kann der verständige Internetnutzer anhand der Werbeanzeige erkennen, dass die von dem Werbenden angebotene Dienstleistung nicht von dem Markeninhaber stammt. Das ergibt sich bereits aus der Kennzeichnung als „Anzeige“ über dem Text. Auch wurde in der Anzeige weder die Klagemarke „smava“ genannt, noch gab es hierauf irgendeinen Hinweis im Text. Auch der Domain-Name des Werbenden wies auf eine andere betriebliche Herkunft seiner Dienstleistungen hin. Da schließlich auch keine Verunglimpfung oder Nachahmung der Markeninhaberin vorlag, schied insgesamt eine unzulässige Markennutzung ebenso aus, wie ein unlauterer Wettbewerb, etwa in der Weise, dass unangemessen auf Kunden eingewirkt würde.

 

OLG Braunschweig, Urteil vom 09.02.2023, 2 U 1/22 – smava -.

Der deutsche Premium-Hersteller Audi AG aus Ingolstadt hat sich gegen den chinesischen Newcomer „Nio“ durchgesetzt.

Das Landgericht München I verbot den Chinesen, zwei neue Modelle mit der Bezeichnung „ES6“ und „ES8“ auf den deutschen Markt zu bringen.

Die erste Kammer für Handelssachen bejahte eine Verwechselungsgefahr mit Audis-Kraftfahrzeugmarken „S6“ und „S8“.

Der zusätzliche Buchstabe „E“ von Nio bewirke keinen anderen Gesamteindruck. Insbesondere würden beide Marken zumindest in klanglicher Hinsicht gedanklich miteinander in Verbindung gebracht. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft von „S6“ und „S8“ und bestehender absoluter Warenidentität führe dies mindestens zu einer mittelbaren Verwechselungsgefahr.

Der Buchstabe „E“ werde aktuell als Abkürzung für „Elektro“ / “elektronisch“ verstanden. Es sei daher nicht unwahrscheinlich, dass „ES“ als die elektronische Version von „S6“ / “S8“ angesehen werde.

LG München I, Urteil vom 19.01.2023, 1 HK O 13543/21.

Die Betreiber einer Online-Verkaufsplattform, die neben eigenen Verkaufsangeboten auch einen Online-Marktplatz umfasst, benutzt eine fremde Unionsmarke selbst, wenn Drittanbieter mit dieser Marke versehene Waren auf dem Marktplatz zum Verkauf anbieten, wenn ein normal informierter unangemessen aufmerksamer Nutzer eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen des Marktplatzbetreibers und der fraglichen Marke herstellt.

 

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Nutzer in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Eindruck hat, dass der Marktplatzbetreiber derjenige ist, der die mit der Marke versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst vertreibt.

 

Dabei ist relevant, dass die Angebote einheitlich auf der Plattform präsentiert werden, indem etwa Anzeigen für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauften Waren zusammen mit Anzeigen für die von Drittanbietern angebotenen Waren eingeblendet werden. Auch wenn das eigene Logo erscheint und Drittanbietern zusätzliche Dienstleistungen angeboten werden, etwa die Waren zu lagern und zu versenden, kann ein solcher Eindruck hervorgerufen werden.

 

EuGH vom 22.12.2022, C-148/21 und C-184/21

– Christian Louboutin/Amazon -.