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Starke Idee.
Starker Schutz.

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Das Thema „Greenwashing“ ist in aller Munde. Verbraucher sind verunsichert, auf die Werbewirtschaft kommen neue Verbote zu. Der Vorschlag der EU-Kommission für die „Green Claims“-Richtlinie will irreführende Werbung mit Umweltaussagen verbieten. Die Liste der Produkteigenschaften wird um ökologische Auswirkungen, die Lebensdauer und Reparierbarkeit erweitert.

In unserem Online-Webinar zur Werbung mit Klima- und Umweltfreundlichkeit am

31. Januar 2024, 14.00 – 16.00 Uhr.

behandeln wir Ihre Fragen.

Alle Werbeaussagen müssen zukünftig „objektiv überprüfbar“ sein. „Das schmeckt auch unserem Klima“: Nicht erlaubt sind allgemeine, vage Aussagen über Umwelteigenschaften, die sich nicht konkret nachweisen lassen. So wurde erst kürzlich entschieden, dass die Werbung mit einem Waldschutzprojekt zur CO2-Kompensation intransparent und damit unzulässig ist. Ökosiegel müssen auf einem objektiven, mehrstufigen Prüfverfahren beruhen oder von einer staatlichen Behörde verliehen sein. Verbraucher- und Umweltverbände können per Verbandsklage gegen Verstöße klagen.
Machen Sie sich fit im Werbe- und Wettbewerbsrecht. Gerne können Sie uns Ihre Fragen auch zu anderen Themen vor unserem Online-Seminar an tm@patent-recht.de zusenden, etwa auch zum „Barrierefreiheitsgesetz“ oder Zufriedenheitsgarantien, gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Zigarettenautomaten oder zur gesonderten Angabe des Pfandbetrages bei Mehrwertbehältern.

Hier geht’s zur Anmeldung: info@westfalenpatent.de

Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen die Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten im Handelsregister dulden.

 

Dieses soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer Gesellschaft Gewissheit zu verschaffen: Wer ist ihr Vertreter, wann ist er geboren und wo wohnt er (§ 43 HRV-HR-Verordnung). Auch über die Höhe des Stammkapitals und dem Gesellschaftssitz gibt er Aufschluss.

 

OLG Celle, Beschluss vom 24.02.2023, 9 W 16/23

 

Hiergegen wurde inzwischen Rechtsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesgerichtshof anhängig ist.

 

BGH, II ZB 7/23

Wird weiterhin Werbung trotz des Verbotsschilds „Keine Werbung“ eingeworfen, handelt es sich um eine unzumutbare Belästigung.

 

Es ist auch untersagt, Werbematerial, vor dem Hauseingang abzulegen.

 

AG München, Urteil vom 18.03.2022, 142 C 12408/21

 

 

 

Wenn eine Stelle der öffentlichen Verwaltung eigene Social-Mediaseiten oder -kanäle betreibt, liegt möglicherweise eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigungen vor, wenn die Möglichkeit besteht, eingestellte Beiträge zu kommentieren. In diesem Fall unterliegt die Einrichtung oder Anwendung der Mitbestimmung des Personalrats.

 

BVerwG, Beschluss vom 04.05.2023, 5 P 16.21

Die Abbildung des nackten Oberkörpers einer Tänzerin und ihrer Brustwarzen darf nicht gelöscht werden. Dies beeinträchtigt die Meinungsfreiheit. Es ging um eine Programminformation des Fernsehsenders „arte“ und eine Löschung durch die Social-Media-Plattform „Facebook/Meta“.

Für den massenhaften Versand von Abmahnungen besteht kein Schadensersatzanspruch aus Artikel 82 DSGVO.

 

LG München I, Urteil vom 30.03.2023, 4 O 13063/22.

Vor kurzem ist das neue Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft getreten.

Es ist branchenübergreifend von Bedeutung und konkurriert mit der DSGVO, TKG (Telekommunikationsgesetz), dem TMG (Telemediengesetz) und weiteren Spezialgesetzen.

Daher sind in der Praxis oft zunächst Abgrenzungsfragen von Bedeutung, insbesondere zu § 25 TTDSG. Der deutsche Gesetzgeber hat sich hier zwar am Wortlaut von Artikel 5 Abs. 3 ePrivacy-RL orientiert, aber viele Auslegungsfragen offengelassen.

Die Vorschrift betrifft sowohl Website-Betreiber wie auch Produkte und Services im Bereich des Internets der Dinge (IoT).

Im TTDSG geht es sowohl um den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation, wie auch um den Telemedien-Datenschutz und Endeinrichtungen. Im Einzelnen betreffen die Regelungen:

 

 

 

 

 

Die Verkaufsplattform Ebay unterfällt nicht dem Buchpreisbindungsgesetz. Eine Rabattaktion von Ebay im Jahr 2019 verstieß nicht gegen diese Norm.

Ebay räumte einem Kunden im Advent 2019 die Möglichkeit ein, Gutscheine einzulösen und damit einen 10%-igen Adventsrabatt nicht nur für Spielzeug, Uhren und DVDs, sondern auch für Bücher zu erhalten. Zwar schlossen sie mit dem jeweiligen Buchhändler einen Kaufvertrag über den vollen Preis, nach Eingabe des Gutscheincodes ermäßigte sich dieser aber auf 90%, die restlichen 10% erhielt der Buchhändler von Ebay.

Diese Rabattaktion war zulässig.

 

LG Wiesbaden, Urteil vom 24.01.2022, 11 O 790/20.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.03.2023, 11 U 20/22.

 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, vielmehr ist noch die Nichtzu-

lassungsbeschwerde zum BGH möglich.

Der Handelsverband Deutschland (HDE) hält den Widerrufs-Button für Kaufverträge für Online-Handel für praxisfern. Der Beschlussvorschlag zuständigen EU-Minister berücksichtige die Unterschiede zwischen Kauf- und Dienstleistungsverträgen im Internet nicht hinreichend. Der Widerruf von Kaufverträgen sei schon heute völlig problemfrei und äußerst einfach möglich.

Es reiche aus, den Widerrufs-Button für Dienstleistungen einzuführen.

 

Es kommt kein Kaufvertrag über eine Küche für 1,00 Euro zustande, wenn in der

Artikelbeschreibung „Euro 20.000,00 VB“ angegeben ist und darauf hingewiesen wurde, dass der Sofort-Kaufpreis von 1,00 Euro nur zum Zweck einer Gebührenersparnis angegeben wurde.

LG Bonn, Urteil vom 23.12.2022, 3 O 131/22

 

Hinweis: eBay hat soeben die Gebühren für Privatverkäufe vollständig abge-

schafft.