Gibt ein Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab oder wird ihm vom Gericht ein bestimmtes Verhalten verboten, so müssen alle Mitarbeiter schriftlich darüber aufgeklärt werden. Gleichzeitig müssen sie auch darauf hingewiesen werden, welche Nachteile dem Unternehmen und auch ihnen persönlich bei einem Verstoß entstehen können, einschließlich einer möglichen Arbeitsvertragskündigung. Die Geschäftsführung muss die Einhaltung überwachen und bei Verstößen mindestens eine Abmahnung aussprechen. Zu den Unterlassungspflichten kann es auch gehören, markenverletzende Produkte aus den Vertriebswegen zurückzurufen (Produktrückruf).
Merke: Die Mitarbeiter sind in jedem Fall schriftlich zu informieren und ihr Verhalten fortlaufend zu überwachen.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.11.2017, 6 W 96/17
Die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel in Deutschland ist streng. Deshalb darf ein Apotheker noch nicht einmal einen Gutschein für zwei Wasserwecken oder ein Ofenkrusti dazugeben, wenn ein verordnetes Medikament abgegeben wird. Das führe zu ruinösen Preiskämpfen unter Apothekern. Deshalb wurde die entsprechende Gutscheinaktion verboten.
OLG-Frankfurt a.M., Urteil vom 02.11.2017 – 6 U 164/16 n.rk. –
aus: NJW 2018, S. 9
Jost Vacano, Chef-Kameramann des 100-Millionen Blockbusters „Das Boot“, erhält einen „Nachschlag“ von über 438.000,– EUR plus seit 1980 aufgelaufener Zinsen von 150.000,–. Sein ursprüngliches Salär von 100.000,– EUR war angesichts des Riesenerfolges des Kinodramas nicht angemessen, so dass ihm eine „Bestseller“-Vergütung nach Paragraph 32a UrhG zusteht. In Zukunft erhält er 2,25 % aller weiteren Nettoeinnahmen.
OLG München, Urteil vom 21.12.2017, 29 U 2619/16
Unerlaubte Telefonwerbung ist verboten. 2017 gingen doppelt so viele Beschwerden bei der www.bundesnetzagentur.de ein als noch im Vorjahr. Anrufe sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung von Verbrauchern zulässig. Erstmals wurde ein Bußgeld in Höhe des Maximalbetrages von 300.000,– Euro gegen einen TK-Anbieter verhängt. Trotzdem arbeitet die Callcenter – Mafia unverdrossen weiter.
Die ARD muss eine weitere Niederlage einstecken: Ihre Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln, wonach eine Ausgabe der Tagesschau – App aus dem Jahre 2011 als zu presseähnlich und damit als Verstoß gegen den Rundfunk – Staatsvertrag angesehen wurde, hat der Bundesgerichtshof zurück gewiesen. Damit gibt es keine Revision gegen das Berufungsurteil der II. Instanz. Den öffentlich-rechtlichen Sendern bleibt jetzt nur noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht. Sie sind im Gegensatz zu den Zeitungsverlegern der Auffassung, dass ein zeitgemäßes Internetangebot auch Texte umfassten muss, die mit Videos, Audiodateien, Multimediawerken und anderem verknüpft sind.
Die scheidende ARD-Vorsitzende Karola Wille, zugleich MDR-Intendantin, hat in ihrem letzten dpa-Interview bedauert, den Streit mit den Verlegern bisher nicht ausgeräumt haben zu können. Die publizistische Expansion in den Textbereich bleibt weiter ein Zankapfel.
BGH, I ZR 216/16
R2-D2 lässt grüßen: Zwar winken nicht die letzten Jedi, doch erinnert der neue Briefträgerassistent trotzdem an Star Wars. Er verletzt keine Menschen, gehorcht Befehlen und beschützt die Existenz des Zustellers. Das Grundgesetz der Roboter.
In Bad Hersfeld wurde der rollende Postautomat sechs Wochen lang erfolgreich getestet. Ein innovatives Projekt der Post – ebenso wie ihr Streetscooter, der vollelektrisch in der Stadt herumfährt und Pakete ausliefert.
Nun also auch Briefe und Päckchen: der PostBOT schleppt bis zu 320 Kilo – und multipliziert somit das Austragevermögen der immer älter – und schwächer – werdenden Zusteller, denen er auf dem Fuße folgt. Denn das ist das Prinzip: der rollende Briefkasten starrt auf die Beine seines Herrchens (oder Frauchens), verfolgt ihn förmlich auf Schritt und Tritt.
Nur das Beinchen hebt er noch nicht.
Beleidigende Inhalte müssen seit Neujahr umgehend gelöscht werden. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz verpflichtet die großen SocialMedia-Anbieter zur schnellen Löschung, sobald sie von strafbaren Inhalten auf ihren Plattformen erfahren.
Auch in der zweiten Runde stehen die Chancen von Wilkinson offenbar schlecht.
In der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2017 über die Berufung der Firma Wilkinson wurde deutlich, dass auch das Oberlandesgericht Düsseldorf die preiswerten Ersatzklingen für den Gilette-Nassrasierer „Mach 3“ als Patentverletzung ansieht. Die Urteilsverkündung ist für den 11.01.2018 anberaumt. Allerdings läuft das Gilette-Patent bereits im Februar 2018 aus.
Wird eine mangelhafte Kaufsache in eine andere Sache, typischerweise in eine Wohnung oder in ein Haus, eingebaut, hat der Verkäufer ab dem 01.01.2018 auch die Kosten für den erforderlichen Ein- und Ausbau zu erstatten, es sei denn, es wäre zu einer a-typischen, nicht bestimmungsgemäßen Verbindung mit einer anderen Sache, gekommen.
Verbrauchsgüter
Beim Verbrauchsgüterkauf kann die Ersatzpflicht gemäß § 475 Abs. 4 Satz 2 BGB auf einen angemessenen Betrag beschränkt werden, wenn die Nacherfüllung sonst mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Entscheidend sind der Wert der Kaufsache im mangelfreien Zustand und die Bedeutung des Mangels.
Regress
Der Verkäufer kann gemäß § 445a BGB Regress bei seinem Vorlieferanten in Anspruch nehmen, wenn der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorhanden war. Im Ergebnis haftet der Erstlieferant für die gesamten Einbaukosten wie auch für die Ausbaukosten. Natürlich muss er auch eine mangelfreie Sache nachliefern beziehungsweise die mangelhafte Sache nachbessern.
Zum neuen Jahr ist das neue Verbraucherbauvertragsrecht in Kraft getreten.
Widerrufsrecht
Schließt ein Verbraucher mit einem Unternehmer einen Vertrag, durch den dieser zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden verpflichtet wird (hierzu gehören auch Instandhaltungsarbeiten, die für die Konstruktion, den Bestand oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind), so besteht zukünftig ein 14-tätiges Widerrufsrecht ab dem Zugang der Widerrufsbelehrung, die zwingend vorgeschrieben ist. Fehlt diese, so besteht das Widerrufsrecht sogar ein Jahr und 14 Tage ab Vertragsschluss.
Verbraucherbauverträge sind ausschließlich in Textform (also auch per E-Mail) zu schließen, mündliche Verträge sind unwirksam. Der Bauunternehmer hat nicht nur eine ausführliche Baubeschreibung zu überreichen, sondern auch Angaben zum Zeitpunkt der Vollendung zu machen.
Änderungen
Der Verbraucher hat das Recht, durch einseitige Anordnung den vereinbarten Werkerfolg zu ändern, soweit die Ausführung durch den Bauunternehmer zumutbar ist. Hat der Bauunternehmer die Bauausführung unvollständig oder unrichtig geplant, kann er für notwendige Änderungen nur dann eine Mehrvergütung verlangen, wenn die Änderung zur Erreichung des Bauvorhabens notwendig ist.
Vergütung
Die vereinbarte Vergütung wird erst fällig, wenn der Verbraucher die Leistung abgenommen hat und eine prüffähige Schlussrechnung gestellt wurde. Diese muss eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthalten. Davon wird ausgegangen, wenn der Verbraucher nicht innerhalb von 30 Tagen widerspricht.
Kündigung
Kündigungen von Bauverträgen sind zukünftig in Schriftform vorzunehmen, eine E-Mail genügt nicht!
Ist die Ausführung für eine Vertragspartei nicht mehr zumutbar, besteht ein fristloses Kündigungsrecht. Auch abgrenzbare Teile der Bauleistungen sind separat kündbar.
Abnahme und Zustandsfeststellung
Verweigert der Verbraucher die Abnahme, muss er zumindest an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitwirken, wenn er Mängel behauptet. Diese ist von beiden Seiten zu unterschreiben. Weigert sich der Verbraucher, kann der Bauunternehmer den Zustand des Bauwerks auch alleine feststellen. Verweigert der Verbraucher die vom Bauunternehmer unter Setzung einer angemessenen Frist verlangten Abnahme, so wird diese fingiert, vorausgesetzt, er wurde zuvor auf die Folgen in Textform (also auch per E-Mail) hingewiesen.
Abschlagszahlung
Der Unternehmer kann regelmäßig Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der bereits Erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen, maximal aber 90 % der Gesamtvergütung. Dazu hat er auch die Planungsunterlagen herauszugeben, die der Verbraucher für das Bauamt benötigt.
Bei einem Verbraucherbauvertrag muss keine Bauhandwerkersicherungshypothek gestellt werden, ebenso wenig wie bei einem Bauträgervertrag.
Architekten- und Ingenieurverträge
Bereits in der Zielfindungsphase besteht eine Pflicht zur Erstellung von Planungsunterlagen. Der Verbraucher besitzt nach deren Eingang ein Sonderkündigungsrecht. Es besteht eine Pflicht zur Teilabnahme von erbrachten Leistungen. Die sonstigen Vorschriften zur Leistungsänderung, zum Anordnungsrecht, zur Vergütungsanpassung, zur Zustandsfeststellungspflicht bei verweigerter Abnahme und der Schriftform der Kündigung gelten ebenfalls.
Bauträgervertrag
Die meisten Vorschriften des Verbraucherbauvertrages gelten auch hier, zum Beispiel das Widerrufsrecht, die 90 % Grenze für Abschlagszahlungen, das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, das Leistungsänderungs- und –anordungsrecht einschließlich der Vergütungsanpassung und die Pflicht zur Angabe der vorvertraglichen Baubeschreibung als wesentlicher Vertragsinhalt.