Bricht ein Nutzer einen Bestellvorgang im Internet ab, erhält er häufig Werbung des besuchten Onlineshops. Er wird auf das zuletzt angesehene Produkt zurückgeleitet, um den Kauf doch noch abzuschließen.
Technisch funktioniert dies durch ein sogenanntes Pixel-Verfahren, durch das Facebook das Onlineverhalten jedes Nutzers komplett nachvollziehen kann. Teilnehmende Unternehmen informieren aber auch häufig nicht korrekt über den Einsatz von „Facebook Custom Audience“. Auch das vorgeschriebene opt-out wird oft nicht korrekt umgesetzt. Facebook erhält daher weiterhin Daten ohne Einwilligung des Nutzers.
Der Einsatz des Facebook-Pixels ist nach Auffassung des bayerischen Landesdatenschutzamtes ohne ausdrückliche informierte Einwilligungserklärung datenschutzrechtlich unzulässig. Verantwortlich ist das Unternehmen, das das Tool auf seiner Webseite einsetzt.
Näheres unter: https://www.lda.bayern.de/media/pm2017_07.pdf.
Das Bundeskartellamt sieht in der Auswertung und Zusammenführung von Nutzerdaten aus Drittquellen mit dem Facebook-Konto ein missbräuchliches Verhalten und einen Datenschutzverstoß. Erst kürzlich hat es Facebook seine vorläufige rechtliche Einschätzung wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung übersandt und zur Stellungnahme aufgefordert. Bemängelt wird unter anderem, dass Daten von Webseiten und Applikations schon mit deren Aufruf beziehungsweise Installation an Facebook weitergeleitet werden, wenn eine entsprechende Schnittstelle eingebunden wurde, ohne dass die Nutzer davon wissen oder gar hierin eingewilligt haben.
Der Youtuber Leon Machére und die Lifestyle-Bloggerin Lina Mellon werden ebenfalls wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt, da sie ihre Dauerwerbesendungen nicht mit den erforderlichen Kennzeichnungen versehen und in einem anderen Video gegen das Schleichwerbeverbot verstoßen haben. Lina Mellon erweckt mit ihren Rezeptvorschlägen und Beauty-Empfehlungen den Eindruck, es handle sich um redaktionelle Inhalte, obwohl diese aus Kooperationen beziehungsweise im Auftrag von den jeweiligen Produktherstellern stammten.
Auch Youtuber trifft die Impressumpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TMG (Telemediengesetz).
Der Youtuber „ApoRed“ verstieß hartnäckig gegen diese bestehende Verpflichtung. Deshalb verhängte die Medienanstalt Hamburg Schleswig-Holstein gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 1.050,00 € gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 TMG.
Ein sechs Jahre alter Bericht über die Tätigkeit eines Geschäftsführers muss nicht zwangsläufig aus den Ergebnissen einer Internetsuchmaschine entfernt werden, wenn nach wie vor ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht. Davon können sogar Gesundheitsdaten des Betroffenen umfasst sein, wenn eine umfassende Interessenabwägung das Fortbestehen des öffentlichen Interesses ergibt.
LG Frankfurt am Main, Urteil von 26.10.2017, Aktenzeichen 2-03 O 190/16
Eine neutrale Verpackung mit einem quadratischen Verpackungskörper, zweiseitig gezackten Verschlusslaschen und einer auf der Rückseite querverlaufenden Verschlusslasche kann ein Erkennungsmerkmal für Tafelschokolade darstellen. Der Bundesgerichtshof hob zwei Löschungsbeschlüsse des Bundespatentgerichts auf, wonach die Schokoladentafelverpackungen als sogenannte verkehrsdurchgesetzte Zeichen wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gelöscht wurden, da die quadratische Form einer Tafel Schokolade keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade darstellt. Das Bundespatentgericht muss noch einmal neu entscheiden.
BGH, Beschlüsse vom 18.10.2017, I ZB 105/16 und I ZB 106/16 – Ritter-Sport
Amazon haftet nicht für Markenverletzungen durch seine Marketplace-Verkäufer. Die Störerhaftung darf nicht regelmäßig auf Dritte ausgeweitet werden, die selbst keine Markenverletzung vorgenommen hätten. Eine Haftung besteht nur gegen denjenigen, der willentlich und adäquat-kausal zur Markenverletzung beiträgt. Das setzt konkret die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Ebenso wie auf anderen Internetplattformen ist eine vorherige und anlasslose Überprüfung sämtlicher Verkaufsangebote von Drittanbietern nicht zumutbar. Amazon muss daher erst tätig werden, sobald das Unternehmen im konkreten Einzelfall einen Hinweis auf eine potenzielle Markenverletzung erhalten hat.
OLG München, Urteil vom 29.09.2017, 29 U 745/16.
Das österreichische Markenrecht wurde zum 01.09.2017 geändert.
Neu eingeführt wurde die Gewährleistungsmarke.
Die 10-jährige Schutzdauer wird ab dem Anmeldedatum und nicht, wie bislang ab dem Eintragungsdatum berechnet. Auch bereits registrierte Marken fallen unter diese neue Fristberechnung. Bestehende Markenportfolios müssen entsprechend überprüft und die Überwachung umgestellt werden.
Eingetragene Marken können auf Antrag geteilt werden.
Eingetragene Marken können nicht mehr, wie bisher, auf zusätzliche Waren und Dienstleistungen erweitert werden.
Die amtlichen Gebühren wurden reduziert, stattdessen wurde eine Zusatzgebühr für besonders dringliche Anmeldungen eingeführt.
Die Europäische Kommission und das Europäische Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) haben am 01.12.2017 darauf hingewiesen, dass Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster aufgrund des Brexits zum 30.03.2019 nur noch in den verbleibenden 27 Mitgliedsstaaten gültig sind. Ab dem 01.04.2019, 00.00 Uhr, wird das Vereinigte Königreich (Großbritannien, Wales, Schottland und Nordirland) ein Drittland sein, in dem diese Gemeinschaftsrechte nicht mehr weiter gelten.
Marken- und Designinhaber tun deshalb gut daran, bereits jetzt vorzusorgen, und eigene Marken- und Designanmeldungen im Vereinigten Königreich zu hinterlegen.
Dies gilt jedenfalls insoweit, als nicht bei den Brexit-Verhandlungen noch eine andere Regelung gefunden wird. Im Gespräch ist derzeit eine verlängerte Übergangsphase bis Ende 2020. Diese ist aber noch ungewiss.
Der Eintragung der dreidimensionalen Abbildung einer Standbeutelverpackung für alkoholfreie Getränke steht das Schutzhindernis der technisch bedingten Form entgegen.
Die Verpackung dient flüssigen Waren als Verpackung. Sie besteht aus einem aufrecht stehenden Beutel mit flachen Kanten an den Seiten und am oberen Rand, mit einem oval aufgefalteten Boden, mit bauchiger, nach unten sich leicht verjüngender Wölbung, mit in der Seitenansicht keilförmig nach oben spitz zulaufenden Seiten und aus flexiblem, undurchsichtigem Material.
Allen diesen Merkmalen kommt eine technische Wirkung zu, die das Aufstellen in Regalen und das Abstellen beim Gebrauch ebenso ermöglicht, wie einen sicheren Verschluss, eine Standfestigkeit, Widerstand gegen Druck und Schlag und eine Reduzierung des Lichteintritts.
BPatG, Beschluss vom 28.06.2017, 26 W (pat) 063/14
Die syrische Firma Modern Industrial & Trading Investment (Mitico) beantragte bereits im Jahr 2010 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung der Unionsmarke „Master“ in einer ähnlichen Schrift wie Coca-Cola ebenfalls für ein Brausegetränk.
Während das EUIPO den Widerspruch von Coca-Cola noch zurückwies, gab das Europäische Gericht I. Instanz der dagegen eingelegten Beschwerde zum zweiten Mal statt. Mitico darf seinen Master-Schriftzug nicht in der Spencer-Schrift schützen lassen. Denn dadurch wird die Wertschätzung des Originals unangemessen ausgenutzt. Flaschen mit rotem Etikett und weißer Schrift seien leicht zu verwechseln.
EuG, Urteil vom 07.12.2017, T-61/16