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Die Krombacher Brauerei muss ihre deutsche Marke „Felsquellwasser“ löschen lassen. Nach Auffassung der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum hat sie ihre im Jahr 2010 angemeldete und eingetragene Marke nicht rechtserhaltend als Marke benutzt. Zwar steht auf Millionen Bierflaschen, dass Krombacher aus „Felsquellwasser“ gebraut sei (tatsächlich stammt das Brau­wasser nicht aus einer bestimmten Quelle, sondern aus einer Vielzahl von Quellen und Brunnen rund um den Brauereistandort am Fuße des Rothaar­gebirges), jedoch wird der Begriff „Felsquellwasser“ nicht als Herkunftshinweis marken­mäßig, sondern nur beschreibend benutzt. Das reichte dem Landgericht nicht; es ordnete die Löschung im deutschen Markenregister an.

 

LG-Bochum, 14 O 171/17 n.rk.

 

Die Krombacher Brauerei will Berufung gegen dieses Urteil einlegen.

Produkte aus der Region sind bei Verbrauchern beliebt wie nie. Deshalb warb auch ein Münsteraner Markthändler mit Erdbeeren aus dem Münsterland. Doch wer dabei an das Westfälische Münsterland dachte, sah sich getäuscht: Die Erdbeeren stammten aus dem Oldenburger Münsterland, nördlich von Vechta und Cloppenburg. Der Händler wurde daher wegen dieser Ungenauigkeit als unzuverlässig angesehen und von der weiteren Teilnahme am beliebten Münsteraner Wochenmarkt auf dem Domplatz ausgeschlossen.

 

OVG-Münster, Beschluss vom 02.11.2017, 4 B 891/17 (aus NJW-Aktuell 51/2017, Seite 9)

Die eingetragene Wortmarke „KNEIPP“ wird durch die neu angemeldete Wortfolge „Internationale Kneipp-Aktionstage“ nicht verletzt. Vielmehr wird diese Wortfolge als geschlossener Gesamtbegriff wahrgenommen, der auf eine internationale Veranstaltung mit dem Inhalt oder der Thematik der von Pfarrer Kneipp entwickelten Behandlungsmethoden hinweist. Der Verkehr hat keine Veranlassung, die ältere Marke „KNEIPP“ als Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke wiederzuerkennen. Denn der Begriff „Kneipp“ ist vorliegend als Bestandteil eines sinnfälligen, geschlossenen Gesamtbegriffs auf seine rein beschreibende Bedeutung zurückgeführt und nimmt auch keine selbstständig kennzeichnende Stellung ein. Es handelt sich um einen beschreibenden Aussagegehalt.

 

BPatG, Beschluss  vom 23.03.2017, 30 W (pat) 007/15, n.rk.

 

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, weil die Frage entscheidend ist, ob der Grundsatz der Einbeziehung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Ermittlung der prägenden Bestandteile einer jüngeren Kombinationsmarke Grenzen unterliegt und diese Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat.

Bei dem reinen Wortbestandteil „darferdas“ handelt es sich um eine grammatikalisch und bezüglich der einzelnen Wörter orthographisch korrekte, unmittelbar verständliche Frage, die zudem mit einem Fragezeichen als solche kenntlich gemacht ist.

 

Die Zusammenschreibung der Wörter sowie die Kleinschreibung des Anfangs­buchstabens „d“ ist eine in der Werbung nicht unübliche stilistische Maßnahme, die der Verständlichkeit keinen Abbruch tut. Eine solche, insgesamt aus ge­bräuchlichen Wörtern zusammengesetzte Zeichenfolge wird vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel verstanden. Ihr fehlt daher die Eignung als Herkunfts­hinweis und die erforderliche Unterscheidungskraft.

 

BPatG, Beschluss vom 03.05.2017, 27 W (pat) W 551/16, n.rk.

 

Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, insbesondere wegen möglicher Abweichungen von der Entscheidung „DüsseldorfCongress“ (BGH, GRUR 2014, 1204 Rn 21).

Für die Beurteilung des Gesamteindrucks im Sinne von § 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG ist entscheidend, wie der informierte Benutzer ein Erzeugnis, in das das Design aufgenommen wurde oder bei dem es verwendet wird, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung wahrnimmt.

 

Weiter kann noch zu berücksichtigen sein, welchen Eindruck ein solches Erzeugnis bei seiner Präsentation in der Werbung und beim Verkauf an den informierten Benutzer erweckt.

 

BGH, Urteil vom 28.01.2016, I ZR 40/14 – Armbanduhr -.

Die Ergänzung einer an sich unveränderten Marke durch Zusätze stellt keine rechtserhaltende Benutzung in der eingetragenen, sondern in einer von der Eintragung abweichenden Form dar, wenn die Zusätze mit dem Zeichen erkennbar verbunden sind. Das kann z.B. durch eine räumliche Nähe oder die Einbindung in ein Logo geschehen.

 

Im Streitfall war die außerhalb der 5-jährigen Benutzungsschonfrist liegende Widerspruchsmarke „Dorzo“ nicht isoliert verwendet worden, sondern nur mit den ergänzenden Begriffen „Vision®“ bzw. „Comp-Vision®“ durch räumliche Zusammenführung, durch den Bindestrich oder die Zusammenschreibung so-

wie durch das einheitliche Schriftbild und die identische Farbgebung.

 

Es kommt nicht darauf an, dass das Zeichen ohne Abwandlung innerhalb einer Gesamtkennzeichnung verwendet wird und somit noch geeignet ist, als Her­kunftshinweis erkannt zu werden. Denn die Verbindung mit weiteren Elementen führt gerade zu der Prüfung, ob eine von der Eintragung abweichende Benutzung noch als rechtserhaltend angesehen werden kann. Das ist nur der Fall, wenn die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert. Das setzt voraus, dass der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der ein­getragenen Marke gleichsetzt. Das tut der Verkehr bei Verwendung der Kenn­zeichnungen „Dorzo-Vision®“ und „DorzoComp-Vision®“ gerade nicht, da sie jeweils als einheitliche Kennzeichen und nicht als getrennte Zeichen ansieht, in denen das Wort „Dorzo“ noch als eigenständiges Produktkennzeichen erkannt würde.

 

BGH, Urteil vom 11.05.2017, I ZB 006/16 – Dorzo plus T STADA # Dorzo

Unternehmenskennzeichen bieten im Gegensatz zu bundesweit eingetragenen Marken häufig nur einen regional begrenzten Schutz.

 

Auch die Tatsache, dass über das Internet Dienstleistungen automatisch in ganz Deutschland angeboten und in Anspruch genommen werden können, genügt allein für die Annahme eines überörtlichen Wirkungsgebietes nach der Recht­sprechung nicht. Über die bloße Abrufbarkeit eines Internetangebots hinaus ist vielmehr eine tatsächliche, reale Benutzung erforderlich, die überregional einen gewissen kommerziellen Effekt erzielt. Der Inhaber des Unternehmenskenn­zeichens „REALFUNDUS“ aus Berlin hatte daher gegen die Anmeldung einer entsprechenden Marke durch einen süddeutschen Markeninhaber keinen Erfolg.

 

BPatG, Beschluss vom 23.05.2017, 25 W (pat) 94/14 –REALFUNDUS # Realfundus

Die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke kann bei inländischen Verkehrskreisen dadurch gesteigert werden, dass die Marke nicht nur im Inland, sondern in zahlreichen weiteren Ländern präsent ist und inländische Verkehrskreise der Marke bei Reisen ins Ausland begegnen.

 

Wird ein Produkt, wie Lufterfrischer, in Form der eingetragenen Marke, in diesem Fall der Silhouette eines stilisierten Tannenbaums, hergestellt, schwächt dies die originäre Kennzeichnungskraft der Marke wegen beschreibender Anklänge im Hinblick auf die Waren, für die sie Schutz beansprucht, nicht, wenn die Form des Produkts funktionsbedingt vorgegeben oder die Ware beschreibend ist.

 

BGH, Urteil vom 02.06.2016, I ZR 75/15 – Wunderbaum II -.

 

Der anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren Eignung als Herkunfts­hinweis zu wirken und als Marke eingetragen werden zu können, nur dann aus, wenn der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht.

 

Beispiele, in denen das Markenwort „OUI“ nicht in Alleinstellung, sondern im Zusammenhang mit anderen Worten benutzt wird („sagen sie „oui“ zu……“), können die Annahme einer allgemeinen Werbeaussage und damit das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft nicht belegen.

 

BGH, Beschluss vom 31.05.2016, I ZB 39/15 – OUI -.

 

 

 

 

 

 

 

Hat eine Unionsmarke infolge Benutzung Unterscheidungskraft in der Gemein­schaft erlangt, besitzt sie grundsätzlich durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Gleichwohl können solche verkehrsdurchgesetzten Zeichen auch über eine gewisse Kennzeichnungsschwäche verfügen, wenn hierfür besondere tatsächliche Umstände vorliegen.

Für die Beurteilung der Erhöhung der Kennzeichnungskraft einer Unionsmarke ist nicht vom gesamten Gemeinschaftsgebiet als maßgeblichem Benutzungsgebiet auszugehen, sondern allein von dem maßgeblichen Kollisionsgebiet (hier: Deutschland).

BPatG-Beschluss vom 01.03.2016, 29 W (pat) 33/13 – Oxford Club –

BGH-Beschluss vom 09.11.2017, I ZB 45/16 – Oxford Club –