Der Marke „Stadtwerke Bremen“ fehlt nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sie bezeichnet die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Versorgungsunternehmen in kommunaler Trägerschaft.
Die Bezeichnung ist auch keine freihaltungsbedürftige Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da sich ihr Aussagegehalt nicht in der Beschreibung von Grundversorgungsleistungen in Bremen erschöpft, sondern derartige Leistungen beschreibt, die von einem mehrheitlich von der Stadt Bremen betriebenen Unternehmen erbracht werden.
Ebenso wenig besteht das Schutzhindernis der Täuschungseignung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG.
BGH, Beschluss vom 09.11.2016, I ZB 43/15 – Stadtwerke Bremen -.
Der Hinweis auf ein Prüfzeichen hat für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Produktes erhebliche Bedeutung. Er erwartet, dass ein solches Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist und bestimmte als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist. Werden dem Verbraucher in diesem Zusammenhang wesentliche Informationen vorenthalten, liegt ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vor.
BGH-Urteil, vom 21.07.2016, I ZR 26/15 – LGA tested –
Ansprüche eines Namensträgers, beispielsweise der Firma ProfitBricks GmbH, aus § 12 Satz 1 BGB gegen den Inhaber von Domainnamen mit länderspezifischen ausländischen Top-Level-Domains (z.B. profitbricks.es und profitbricks.us) setzen voraus, dass konkrete schutzwürdige Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens unter diesen fremden Domains festgestellt werden können.
BGH, Urteil vom 28.04.2016, I ZR 82/14 – profitbricks.es -.
Bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG sind Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden.
Scheidet ein zeichenrechtlicher Anspruch wegen Verwechselungsgefahr aufgrund des im gesamten Kennzeichenrecht bestehenden Prioritätsgrundsatzes aus, kann sich der Inhaber des älteren Zeichens grundsätzlich auch nicht erfolgreich auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer Irreführung über die betriebliche Herkunft stützen.
BGH, Urteil vom 23.06.2016, I ZR 241/14 – Baumann II –
Fortführung von BGH, GRUR 2013, 397 – Peek & Cloppenburg III –
BGHZ 198, 159 – Hard Rock Café –
An die für die Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichens im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG erforderliche Zeichenbenutzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an die für seine anfängliche Entstehung erforderlichen Benutzungshandlungen.
BGH, Urteil vom 07.04.2016, I ZR 237/14 – mt-perfect -.
Wer im Internet mit „Garantiert echten Meinungen“ wirbt, muss deutlich darüber aufklären, dass ein zwischen dem Unternehmen und seinen Kunden vorgesehenes Schlichtungsverfahren die Berücksichtigung negativer und neutraler Anbieterbewertungen einschränken kann.
BGH-Urteil vom 21.01.2016, I ZR 252/14 – Kundenbewertung im Internet –
Händler, die auf einer Internet-Verkaufsplattform, etwa Amazon-Marketplace, Produkte anbieten, haben eine besondere Überwachungs- und Prüfungspflicht hinsichtlich möglicher Veränderungen ihrer Produktbeschreibungen. Diese kann selbstständig von Dritten vorgenommen werden, da z.B. Amazon derartige Angebotsänderungen zulässt. Trotzdem haftet der zuerst einstellende Händler.
BGH, Urteil vom 03.03.2016, I ZR 140/14 – Angebotsmanipulation bei Amazon -.
Eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln ist in der Regel zu verneinen, wenn die Beschreibung mehrere Möglichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist.
Für die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes reicht es aber nicht aus, dass sich eine vom Patent beanspruchte Ausführungsform aufgrund von Angaben in der Beschreibung oder aus sonstigen Gründen als spezieller Anwendungsfall eines allgemeineren Lösungsprinzips darstellt und der Fachmann aufgrund dieser Erkenntnis in der Lage war, weitere diesem Lösungsprinzip entsprechende Ausführungsformen aufzufinden.
BGH, Urteil vom 14.06.2016, X ZR 29/15 – Pemetrexed –
BGH-Urteil vom 10.05.2011, X ZR 16/09 – Okklusionsvorrichtung –
BGH-Urteil vom 13.09.2011, X ZR 69/10 – Diglycidverbindung –
Die Orientierung der Überlegungen des Fachmanns, mit denen er ein im Sinne des Merkmals der Erfindung gleichwirkendes Austauschmittel als gleichwirkend auffinden kann, am Patentanspruch, und damit die Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln kann regelmäßig nicht mit der Begründung verneint werden, der Patentinhaber habe sich mit der konkreten Formulierung des Merkmals auf eine dessen Wortsinn entsprechende Ausgestaltung festgelegt.
BGH, Urteil vom 23.08.2016, X ZR 76/14 – V-förmige Führungsanordnung –
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Art. 11 Satz 2 der Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG beinhaltet, dass nicht nur der Betreiber einer Online-Plattform, sondern der auch eines physischen Marktplatzes hinsichtlich einer Markenverletzung als Störer angesehen werden kann, wenn Händler an in diesen Hallen befindlichen Verkaufsflächen Fälschungen von Markenerzeugnissen anbieten.
EuGH, Urteil vom 07.07.2016, C-494/15 – Tommy Hilfiger u.a. ./. DELTA CENTER (Prager Markthallen).