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Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1b und Art. 102 Abs. 1 Unionsmarkenverordnung (UMV) bedeuten, dass (nur) in dem Teil der Europäischen Gemeinschaft eine Benutzung eines kollidierenden Zeichens verboten werden kann, in dem für das Publikum eine Gefahr der Verwechselung besteht. Nur dort wo eine Verwechselungs­gefahr besteht, liegt eine Verletzung des ausschließlichen Unionsmarkenrechts vor, im übrigen Gebiet besteht dieses Verbotsrecht nicht.

 

 

EuGH, Urteil vom 22.09.2016, C-223/15 – combit Software/Commit Business Solutions -.

Art. 9 Abs. 1b in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 und Artikel 51 Abs. 1a der Unionsmarkenverordnung (UMV) bedeuten, dass der Markeninhaber während des Zeitraums von fünf Jahren nach der Eintragung seiner Unionsmarke Dritten im Fall einer Verwechselungsgefahr verbieten kann, ein mit seiner Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren oder Dienst­leistungen zu benutzen, ohne eine ernsthafte Benutzung seiner Marke belegen zu müssen. Erst nach Ablauf der 5-jährigen Benutzungsschonfrist setzt der Be­nutzungszwang ein; ab diesem Zeitpunkt muss die rechtserhaltende Benutzung der mehr als fünf Jahre eingetragenen Marke für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen nachgewiesen werden, um hieraus Verbotsrechte gegen Dritte herleiten zu können.

 

EuGH, Urteil vom 21.12.2016, C-654/15 Länsförsäkringar AB / Matek A/S.

 

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist ein Zeichen schutzunfähig, dessen Form ausschließlich zur Erreichung eine technischen Wirkung erforderlich ist.

Der Quaderform der Dextro-Energy-Stücke und den Einkerbungen kommt eine technische Funktion zu, weil dadurch ein platzsparender Transport und eine gleichmäßige Positionierung erreicht werden kann.

Die besondere Form der Ecken und Kanten dient jedoch einem angenehmen Verzehr. Hierdurch werden nicht nur technische, sondern auch sensorische Wirkungen erzielt. Ein Schutzausschließungsgrund liegt daher nicht vor.

BGH, Beschlüsse vom 18.10.2017, I ZB 3/17 und I ZB 4/17 – Traubenzuckertäfelchen.

 

Bildquellen: dextro-energy.de, sweets-online.com

Die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 2 UMV muss sich auf jede der Waren und Dienstleistungen erstrecken, für die die Eintragung der Marke beantragt wird. Eine pauschale Begründung für unterschiedliche Waren / Dienstleistungen ist nur zulässig, wenn diese einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass Sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe bilden.

 

EuGH, Urteil vom 17.05.2017, C-437/15 P – EUIPO / Deluxe Entertainment Services Group inc.

Eine Gruppe von mehreren Getränkedosen, die typischerweise nicht einheitlich in einem Set vertrieben werden, sind als einheitlicher Gegenstand nicht als Gemeinschaftsgeschmacksmuster eintragungsfähig.

 

Vielmehr bedarf es der Anmeldung mehrerer einzelner Geschmacksmuster, die im Wege einer Sammelgeschmacksmusteranmeldung möglich gewesen wäre. Eine nachträgliche Änderung ist aber nicht zulässig, sodass die fehlerhafte Eintragung unwirksam ist.

 

Mehrere Artikel sind nur dann „ein Erzeugnis“ im Sinne von Art. 3 a) GGV (Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster), wenn sie in einem ästhetischen und funktionalen Zusammenhang stehen. So wird beispielsweise Besteck üblicherweise als ein einheitliches Erzeugnis vermarktet, bestehend aus Messern, Gabeln, Suppen- und Dessertlöffeln. Das ist aber bei Dosen nicht der Fall, da diese schon unter Transport- und Lagerungsgesichtspunkten stets nur in gleicher Größe und in einheitlichen Abfüllmengen angeboten werden.

 

EuG, Urteil vom 13.06.2017, T-9/15

 

 

Ähnlich hatte im Jahr 2012 bereits der Bundesgerichtshof entschieden. Er befand, dass unterschiedliche Darstellungen eines Design-Geschmacksmusters in der Anmeldung nicht mehrere Schutzgegenstände bilden. Teile oder Elemente eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sind nicht eigenständig geschützt.

 

BGH, Urteil vom 08.03.2012, I ZR 124/10 – Weinkaraffe

Bei der Werbung mit einem Designpreis bedarf es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln keiner Fundstellenangabe. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn das beworbene Produkt so abgebildet wird, dass sich die angesprochenen Verkehrskreise über dessen Design eine eigene Meinung bilden können.

 

Geworben wurde für einen Personenkraftwagen mit der Aussage „World car design of the year 2015 – World car award“, über den durch eine Suchmaschinenrecherche problemlos nähere Informationen eingeholt werden konnten. Der Autohersteller machte selbst keine näheren Angaben zu dem Auslober des Designpreises. Nach Auffassung des Gerichts stellte dies kein Vorenthalten einer wesentlichen Information (§ 5 Abs. 3 UWG) dar. Die angesprochenen Verbraucher könnten sich selbst ein Bild davon machen, ob sie das Automobildesign für preiswürdig hielten. Das sei allein eine Frage des persönlichen Geschmacks.

 

OLG Köln, Urteil vom 24.05.2017, 6 U 203/16.

 

http://www.wcoty.com

 

Bei der Werbung mit Prüfsiegeln besteht hingegen regelmäßig ein erhebliches Interesse der Verbraucher daran, zu erfahren, wie sich das beworbene Produkt in das Umfeld der übrigen Testprodukte einfügt. Deshalb ist hier stets eine Fundstelle erforderlich.

 

BGH, Urteil vom 21.03.1991, I ZR 151/89 – Fundstellenangabe

Durch Patente gesicherte Erfindungen von nordrhein-westfälischen Hochschulen werden ab dem Jahr 2018 jeweils mit bis zu 200.000,00 € unterstützt und können damit zur Marktreife weiterentwickelt werden.

 

Zur Validierung bereits erteilter Patente wurden unter anderem Hochschulerfindungen der TU Dortmund, der FH Dortmund, der FH Aachen sowie der Universitäten Düsseldorf, Wuppertal, Duisburg-Essen, Bielefeld und Paderborn sowie der Hochschule Niederrhein empfohlen. Darunter findet sich sowohl ein Kletterroboter für die Instandhaltung von Windenergieanlagen, als auch ein Verfahren zum Profilbiegen, eine Laststeuerung über strommodulierte Nachrichten, Entwicklungen aus dem Bereich der Nanoskopie, der Medizintechnik sowie der Biotechnologie.

Die teuren Nespresso-Kaffeekapseln aus Aluminium genießen in Deutschland vorläufig keinen Schutz mehr als 3D-Marke.

 

Das Bundespatentgericht entschied, dass sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind.

 

Die Aluminiumkapseln funktionieren besser als die bislang von der Konkurrenz angebotenen Kunststoffkapseln. Sie werden in der Nespresso-Maschine weder zerdrückt, noch gibt es Probleme mit dem Aufbrühen des Kaffeepulvers. Vielmehr passen sie 100 %-ig in die Maschinen hinein, was deren Funktion erleichtert.

 

Der international registrierten Marke IR 763 699 wurde daher für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland für die Waren Kaffee, Kaffeeextrakte, kaffeebasierte Zubereitung, Kaffeeersatz und künstlichen Kaffeeextrakt der Schutz entzogen.

 

BPatG, Beschluss vom 17.11.2017, 25 W (pat) 112/14 n.rk. – Nespresso Kaffeekapsel

 

Das Bundespatentgericht bezieht sich dabei auf die Darstellung aller wesentlichen Merkmale in der parallelen Patentanmeldung DE 2 752 733 mit der Bezeichnung „Gemahlenen Kaffee enthaltende Patrone für Getränkemaschinen“, erteilt am 04.09.1981, und bejaht ein absolutes Schutzhindernis nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG. Danach können Waren nicht als Marke geschützt werden, wenn das Zeichen ausschließlich aus einer Form besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist.

 

Bereits seit dem Jahr 2015 dürfen andere Hersteller Kunststoffkapseln anbieten, die mit der Nespresso-Kaffeemaschine kompatibel sind. Nunmehr dürfen sie auch 100 %-ig passende Aluminium-Kapseln in den Verkehr bringen.

 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!

Vergleichsportale müssen auf Provisionsvereinbarungen hinweisen.

 

Dies gilt nicht nur für Vermittler von Strom und Gas wie verivox und check24, sondern auch für Arztportale.

 

Verbraucher sind daran interessiert, über entsprechende Vereinbarungen in Kenntnis gesetzt zu werden, da Provisionszahlungen Einfluss auf die Bewertung, insbesondere auch auf die notwendige Neutralität haben können. Aussagen wie „Wir haben immer die besten Preise unserer Ärzte“ sind irreführend, da Gebühren in der Regel erst nach Behandlungsabschluss und nach sachlich-medizinischen Kriterien berechnet werden können. Die Aussage „Die besten Preise“ entspricht daher nicht der Gebührenordnung.

 

AG Berlin, Urteil vom 09.11.2017, 52 O 15/17 – Augenlaser-Vergleichsportal.

 

Die Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. So ist bei einem über das Internet erfolgenden Angebot eines Preisvergleichs für Bestattungsdienstleistungen die Information darüber, dass der Preisvergleich nur solche Anbieter erfasst, die sich gegenüber dem Anbieter des Vergleichsportals für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG.

 

BGH, Urteil vom 27.04.2017, I ZR 55/16.

 

Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er ihnen eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich ist und die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen oder deren Vorenthaltung geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als Vorenthaltung gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr.2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr.3).

 

Die Information, dass das Preisvergleichsportal nur Angebote von Anbietern aufnimmt, die sich ihm gegenüber zu einer Provisionszahlung verpflichtet haben, stellt eine solche wesentliche Information dar. Der Verbraucher rechnet nicht mit dem Ausschluss von Anbietern, die mit dem Portalbetreiber keine Provisionsabrede getroffen haben. Das gilt unabhängig davon, ob die Preissuchmaschine oder das Vergleichsportal sich als „neutral“ oder „unabhängig“ bezeichnet. Die Angabe über die Höhe der konkret anfallenden Provision ist allerdings nicht notwendig.

 

BGH, Urteil vom 27.04.2017, I ZR 55/16

Besteht beim Online-Kauf von Matratzen ein Widerrufsrecht?

 

Um diese Frage geht es in einem Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof. Dahinter steckt die Frage, ob eine Ausnahme vom Widerrufsrecht besteht, wie es für Hygieneartikel gilt.

 

Und wie genau ist der Verbraucher über die Ausnahmen vom gesetzlichen Widerrufsrecht zu informieren? Reicht es aus, die gesetzlichen Bestimmungen zu zitieren? Das hat der Bundesgerichtshof jedenfalls mit Urteil vom 09.12.2009, VIII ZR 219/08, für ausreichend gehalten.

 

Zwischenzeitlich wurden aber die Unternehmerpflichten durch die Verbraucherrechterichtlinie geändert. So muss beispielsweise erläutert werden, dass durch die Entfernung eines Siegels das Widerrufsrecht verloren gehen kann. Allerdings hat der Unternehmer den Verbraucher nur in den Fällen hierüber zu informieren, wenn überhaupt die Ausübung eines Widerrufsrechts in Betracht kommt. Eine generelle Belehrung ist danach unzulässig.

 

Sollten tatsächlich konkrete Belehrungspflichten festgestellt werden, müsste jeder Online-Händler bei jedem einzelnen Produkt im Einzelnen sagen, ob es ein Widerrufsrecht gibt, oder ob eine Ausnahme gilt.

 

Da falsche Belehrungen sehr leicht vorkommen können, erhöht sich die Gefahr von Abmahnungen.

 

Manche befürchten sogar schon wieder eine neue Abmahnwelle, wenn der Europäische Gerichtshof zu Lasten der Online-Händler entscheidet.

 

BGH, Beschluss vom 15.11.2017, VIII ZR 194/16