Die „Additive Fertigung“, also die Herstellung von Produkten „Schicht auf Schicht“ im Gegensatz zu herkömmlichen Fertigungsverfahren durch Fräsen, Bohren oder Schneiden ermöglicht sowohl die Herstellung von Gebrauchsgütern, wie auch von Ersatzteilen und Zubehör. Es können völlig neue Formen hergestellt werden, z.B. Hinterschneidungen oder Hohlräume, die mit materialabtragenden Werkzeugen bisher nicht denkbar waren. Der 3D-Druck steht daher in unmittelbarem Zusammenhang mit der Industrie 4.0.
Lange Transportwege werden ebenso überflüssig, wie umfangreiche Lager. Ebenso wie wenig nachgefragte Bücher schon lange im Print-on-Demand-Verfahren, also nur auf Bestellung, hergestellt werden, ist dies auch für spezielle Produkte und die Lieferung in entfernte Länder keine Zukunftsmusik mehr. Es reicht der Onlineversand einer Druckdatei, um durch einen erschwinglichen 3D-Drucker vor Ort das benötigte Teil auszudrucken und herzustellen.
Dabei gibt es neben den altbekannten Verfahren, wie Stereo-Lithographie und Photopolymerisation auch zahlreiche neue Verfahren, wie das Laminieren (Selective Deposition Lamination=SDL), granularen Druck mit Pulver (3DP), Selektives Laser-Sintering (SLS) oder Selektives Heat-Sintering (SHS).
Ergänzt werden diese Verfahren durch die Schmelzschichtung (FTM= Fused Deposition Modeling und FFM= Fused Filament Fabrication), das Multi-Jet-Modeling (FJM), Film-Transfer-Imaging (FTI), Stick Deposition Moulding (STM) und Digital Light Processing (DLP) oder auch das Elektronenstrahlschmelzen (EBM= Electron Beam Melting).
Klar ist, dass durch solche neue Fertigungsverfahren zahlreiche neue Rechtsfragen aufgeworfen werden. Unterliegen die für den 3D-Druck erforderlichen CAD-Dateien dem Urheberrecht, oder kann hierfür sogar Patentschutz beantragt werden?
Die äußere Form kann daneben sowohl Gegenstand des Designschutzes, wie auch einer dreidimensionalen Marke sein.
Neben sämtlichen Schutzrechten des Gewerblichen Rechtsschutzes kommt beim 3D-Druck auch der Vertragsgestaltung eine besondere Rolle zu. Verträge und Lizenzvereinbarungen bedürfen besonderer Erfahrung und spezieller Kenntnisse der technischen Zusammenhänge. Sowohl Druckerhersteller, als auch Produzenten der Druckmaterialien, aber auch 3D-Druck-Dienstleister und Betreiber von Plattformen für den Vertrieb von 3D-CAD-Dateien benötigen profunden Rat.
Neben Lizenzverträgen kommt es auch auf zutreffende Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie passende Einkaufs- bzw. Verkaufsbedingungen an. Speziell 3D-Marktplätze und 3D-Design-Communitys benötigen Rat bei Abmahnungen, Einstweiligen Verfügungen und Unterlassungsklagen sowie Strafanzeigen wegen Urheberrechts- und Patentverletzung.
Der von Westfalenpatent zum Patent angemeldete Energieklinker (EP 16 203 263.5 / EP 3 181 773 A1), der von der Firma Hagemeister GmbH & Co KG, Ziegelwerk in Kooperation mit der Fachhochschule Münster entwickelt worden ist, ist in der Kategorie „Kooperation zwischen Wirtschaft und Wissenschaft“ mit dem Innovationspreis Münsterland 2017 ausgezeichnet worden.
Weitere Informationen zum Energieklinker:
Die Aufstellung oder Betrieb von sogenannten Tierbeobachtungskameras ist meldepflichtig. Neben Hasen, Rehen, Rot- und Damwild können auch menschliche Waldbesucher vor deren Linse geraten. Deshalb scheiterte die Klage eines Jagdpächters auf Befreiung von der Meldepflicht des § 4d) Abs. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).
OVG-Saarlouis vom 14.09.2017, 2a 197/16
NJW-aktuell 48/2017, Seite 9.
Die Überlassung von umfassenden Nutzungsrechten führt zu einer beschränkten Steuerpflicht und Steuerabzug bei grenzüberschreitende Überlassung von Software und Datenbanken. Das ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27.10.2017. Erforderlich ist die Einräumung von Vervielfältigungs-, Bearbeitungs-, Verbreitungs- oder Veröffentlichungsrechten. Kann der Nutzer die Software lediglich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch verwenden oder bei der Nutzung der Datenbank lediglich Zugriffs-, Lese- und Druckfunktionen ausüben, entstehen keine inländischen Einkünfte.
Die bisherige Unterscheidung zwischen Individual- und Standardsoftware wurde aufgegeben. Die Neuregelung bestimmt, wann es zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 49 Abs. 1 Nr. 2f) oder Nr. 6 EStG kommt und folglich eine Pflicht zum Quellensteuereinbehalt nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG für einen inländischen Steuerpflichtigen besteht.
Für Fälle des Steuerabzugs lässt das Schreiben den Betriebskosten- bzw. Werbungskostenabzug zu.
Die notwendigen Anpassungen an die Strukturen des Kunden zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software durch den ausländischen Anbieter führten nicht zu inländischen Einkünften. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Geschäftszeichen: IV C 5-S 2300/12/10003:004
Dokument 2017/0894289.
Auch Betonpflastersteine können gegen unlautere Nachahmung gem. § 4 Nr. 3a) und b) UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) sowie gegen unlautere Irreführung nach § 5 Abs. 1, 2 UWG geschützt sein.
Dazu muss das Produkt zumindest über durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart verfügen, also kein „Allerwelts-Produkt“ oder „Dutzendware“ sein, sondern auf seine betriebliche Herkunft hinweisen. Bei ihrer Markteinführung im Jahre 1992 gab es Betonpflaster-Steine, die den Eindruck gespaltener Natur-Wacken-Steine mit unregelmäßig gebrochenen Kanten erweckten, noch nicht. Sie erwecken den Eindruck eines natürlichen Spaltsteinpflasters dadurch, dass die Ecken und Kanten in großen rotierenden Behältern abgestoßen werden. Dadurch entstehen gleichzeitig Einkerbungen auf der Steinoberfläche. Daran fehlte es aber bei der angeblichen Nachahmung, so dass die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage in beiden Instanzen abgewiesen wurde.
OLG-Köln, Urteil vom 25.08.2017, 6 U 170/16
LG-Köln, Urteil vom 28.09.2016, 84 O 69/16
Kommt eine Ware nicht an oder weicht wesentlich sie von der Artikelbeschreibung ab, können PayPal-Kunden den Käuferschutz in Anspruch nehmen. Der Verkäufer kann aber trotzdem auf Zahlung des Kaufpreises klagen.
Im Rahmen des PayPal Käuferschutzprogramms findet nur eine grobe Prüfung statt. Kommt die bestellte Ware nicht an, kann der Käufer Rückerstattung des Kaufpreises verlangen. Im Rahmen eines Zivilprozesses kann der Verkäufer aber trotzdem Zahlung verlangen, wenn er den Verlust der Ware nicht zu vertreten hat. So war es im Fall des Versands eines Mobiltelefons, das unversichert verschickt wurde.
In einem zweiten Verfahren entsprach die gekaufte Metallbandsäge nicht der Beschreibung, sondern stellte sich als ein Billigimport aus Fernost heraus.
Zwar erlischt der Kaufpreiszahlungsanspruch des Verkäufers mit der Gutschrift von PayPal auf seinem Konto. Wird das Konto aber rückbelastet, wird der Kaufpreis erneut fällig, ähnlich wie beim SEPA-Lastschriftverfahren im Fall einer Rückbuchung bzw. eines Widerrufs.
BGH, Urteil vom 20.07.2010, XI ZR 236/07.
Mit dem neuen BGH-Urteil fällt der Vorteil, den das PayPal Käuferschutzprogramm verspricht. Zwar erhält der Käufer den abgebuchten Kaufpreis zunächst zurück, muss aber eventuell doch wieder an den Verkäufer zahlen. Zumindest ist er weiter einem entsprechenden Kaufpreisanspruch und einer eventuellen Klage des Verkäufers ausgesetzt.
BGH, Urteile vom 22.11.2017, VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16
Nachahmungen des berühmten Rillenkoffers sind nun auch in der Volksrepublik China verboten. Ein Berufungsgericht entschied zugunsten der Firma RIMOWA, dass ein quasi identischer Nachbau des berühmten Reisegepäcks mit den markanten Längsrillen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verstößt. Die Firma ZHONGSHAN AIMOWA LUGGAGE.. , Ltd. wurde in zwei Instanzen verurteilt, keine Plagiate mehr anzubieten und in den Verkehr zu bringen.
Das Berufungsgericht, der ZHONGSHAN No. 1, Court, entschied zum ersten Mal, dass der Gesamteindruck der „RIMOWA-Rillenkoffer“ auf deren Herkunft hinweise.
Die Entscheidung gilt als Meilenstein für den wettbewerblichen Leistungsschutz in China, der dort bislang nur bekannt war. Das Gericht nahm ausdrücklich Bezug auf entsprechende Entscheidungen in Deutschland, Frankreich, Tschechien, Taiwan, Südkorea und den USA. Auch dort sind entsprechende Rillenkoffer-Plagiate als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, aber auch gegen das Urheberrecht oder das Markenrecht verboten worden. Die Firma ZHONGSHAN AIMOWA LUGGAGE .. Ltd. muss auch die Prozesskosten der Firma RIMOWA ersetzen.
Quelle: www.chinantd.com.
Die Angabe „Patent pending“ ist geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise vor oder nach dem Kauf in relevanter Weise irrezuführen. Diese glauben, der entsprechende Artikel sei bereits patentiert. Tatsächlich handelt es sich aber nur um einen Hinweis auf eine anhängige Patentanmeldung. Zumindest bei niedrig- preisigen Artikeln besteht aber die Gefahr, dass unzutreffend der Eindruck eines bereits erteilten Patentes erweckt wird. Es ging um die von einem schwedischen Unternehmen angebotenen Interdentalreiniger „Easy Pick“, also einen soge-nannten Zahnzwischenraumreiniger gemäß der europäischen Patentanmeldung EP 14 158 195.9 vom 06.03.2014. Inzwischen ist das europäische Patent unter EP 2829253 B1 erteilt.
OLG-München, Urteil vom 01.06.2017, 6 U 3973/16.
Der Verkäufer von Frankiermaschinen und Büromaterial wies in seinem Online-
Shop ausdrücklich darauf hin, nur an Gewerbetreibende zu liefern. Der
Testkäufer bestätigte, kein Verbraucher im Sinne des § 14 BGB zu sein, gab aber
in das Textfeld „Firma“ das Wort „Privat“ ein. Der Bestellprozess wurde automatisiert
abgewickelt, ohne die speziellen Verbraucherschutzvorschriften für den
Online-Handel einzuhalten. Ein Mitbewerber klagte auf Zahlung einer zuvor für
den Fall eines Wettbewerbsverstoßes vereinbarten Vertragsstrafe. Ein solcher
Anspruch besteht aber nicht, wenn der Verkäufer „ausgetrickst“ und der Kauf als
gewerblicher Kunde ausdrücklich bestätigt wird. Nach dem Grundsatz von Treu
und Glauben darf der Händler nicht „hereingelegt“ werden. Ein Vertragsstrafeanspruch
besteht in solchen Fällen nicht.
BGH, Urteil vom 11.05.2017, I ZR 60/16
Auch Immobilienmakler müssen die gesetzlich vorgeschriebenen
Informationspflichten zum Energieverbrauch bei von ihnen aufgegebenen
Immobilienanzeigen erfüllen. Nach § 16a Energieeinsparverordnung (EnEV) muss
zum Beispiel die Energieeffiziensklasse angegeben werden. Sonst liegt eine
Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen nach
§ 5a Abs. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor. Auch der
wesentliche Energieträger (Gas, Heizöl, Elektrizität) des Wohngebäudes und der
Wert des Endenergiebedarfes oder Endenergieverbrauchs gehören zu den
Pflichtangaben.
BGH, Urteile vom 05.10.2017, I ZR 229/16, I ZR 232/16 und I ZR 4/17.