Eine Einwilligungserklärung eines Verbrauchers in Telefon- und E-Mail-Werbung ist unwirksam, wenn sie sich auf eine Vielzahl unterschiedlicher Unternehmen bezieht und deren Geschäftsbereiche jedenfalls teilweise so unbestimmt formuliert sind, dass der Verbraucher nicht erkennen kann, für welche Produkte und Dienstleistungen er seine Einwilligung erklärt, insbesondere, wenn dies mit der Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel im Internet verbunden ist.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.07.2016, Az.: 6 U 93/15.
Bewertungen, die für Amazon, aber auch auf Reiseplattformen, Bewertungsprotalen und der gleichen abgegeben werden, sind für viele User ein entscheidenes Kaufkriterium. Leider sind bis zu 50 % der Bewertungen im Netz gefälscht. Amazon unterhält beispielsweise das „Vine“-Programm. Das ist ein Produkttesterverein, dessen Mitglieder kostenlose Testartikel erhalten. Das die Bewertungen meist gut ausfallen, dürfte keine Überraschung sein.
Die Online-Seite „ReviewMeta.com“ will helfen, gefakte Bewertungen auszusortieren.
Man kann sich aber auch selbst helfen. Klickt man auf den Namen des Bewertenden, sieht man sofort, welche anderen Produkte er auch noch getestet hat. Sieht man dort Bewertungen von zwanzig weiteren Motorrädern und zwölf Fahrrädern, handelt es sich offensichtlich um gefakte Bewertungen. Außerdem dokumentiert Amazon auch, ob der Schreiber überhaupt über einen Versandhändler bestellt hat. Sogenannte „verifizierte Käufe“ können die Bewertung glaubwürdiger machen.
Quelle: WDR 2 Quintessenz Newsletter Nr. 14 vom 03.04.2017.
Der eingetragene Verein „Eintracht Frankfurt e.V.“ ist mit rund 16.000 Mitgliedern der zweitgrößte Sportverein in Frankfurt mit 16 Abteilungen. Er gehörte im Jahr 1963 zu den Gründungsmitgliedern der deutschen Fußballbundesliga. Die Bezeichnung wurde bereits seit 1929 als Vereinsname verwendet und in das Vereinsregister Frankfurt am Main eingetragen. Er verfügt über zahlreiche eingetragene Marken, so die deutsche Wortbildmarke DE 100 755 8 vom 02.04.1979 und die Unionsmarke 945 396 1 vom 18.10.2010.
Bereits im Jahr 1907 wurde der „Sportverein Viktoria Eckenheim“ gegründet, er firmierte bis zum Jahr 2010 unter AC Frankfurt Eckenheim. am 12.01.2010 wurde aufgrund des Beschlusses einer Mitgliederversammlung der neue Name „AC Eintracht Frankfurt a.M. e.V.“ in das Vereinsregister eingetragen, zugleich meldete der Verein auch die Unionsmarke 895 071 9 „AC Eintracht Frankfurt a.M.“ unter anderem für Waren der Klassen 25 und 28 sowie Dienstleistungen der Klasse 41 an. Weiter betreibt er unter der Internetdomain www.ac-eintracht-frankfurt.de eine Webseite mit Fanshop und Sponsorenhinweisen.
Das Landgericht hat den Athletikclub wegen Namensanmaßung gemaß § 12 BGB und wegen Markenverletzung aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zur Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „AC Eintracht Frankfurt a.M. e.V.“ und zur Markenlöschung verurteilt. Der Vereinsname war ebenso aus dem Vereinsregister zu löschen, sowie die Internetdomain freizugeben. Zwischen den gegenüberstehenden Zeichen „Eintracht Frankfurt“ sowie „AC Eintracht Frankfurt a.M. e.V.“ bestand Verwechslungsgefahr.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.08.2011, Az.: 2-06 O 162/11
Die wesentlichen Formmerkmale von Süßwaren können eine technische Wirkung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besitzen. Dann scheidet eine Markeneintragung aus. Auch Süßwaren werden nicht nur hinsichtlich ihres Geschmacks, ihrer Konsistenz, ihrer Textur und ihrer Optik gestaltet. Es kommt auch auf ihre Gebrauchs- und Verbrauchstauglichkeit an. Deshalb kann auch der Warenform eine technische Wirkung hinzukommen. Im Fall der Dextro-Energien-Traubenzuckertäfelchen dient die mittige Vertiefung als Sollbruchstelle, um das Täfelchen gleichmäßig und leicht teilen zu können.
Die abgeschrägten Ecken und Kanten stellen ebenfalls technische Merkmale dar, um den Verzehr zu erleichtern, beziehungsweise die Aufnahme des Produktes im Mund angenehmer zu gestalten.
Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.12.2016, 25 W (pat) 59/14 (n.rk.).
Benennt jemand eine fremde Marke in einer AdWords-Anzeige, ohne entsprechende Produkte zu verkaufen, liegt eine Markenrechtsverletzung vor.
Gleichzeitig bedeutet dies aber auch eine Irreführung, gegen die sich sonstige Mitbewerber ebenfalls wehren können.
Für einen Onlineshop wurde auf Google wie folgt geworben:
XY Werbeartikel – XY mit Ihrem Firmenlogo
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Tatsächlich machte das Angebot auch von Produkten vom Hersteller XY nur einen ganz geringen Umfang auf der Webseite des Anbieters aus. Er vertrieb im Wesentlichen Produkte anderer Hersteller.
Hiergegen klagte nicht etwa der Markeninhaber, sondern ein sonstiger Mitbewerber. Das Landgericht Frankfurt bejahte eine Irreführung, gemäß § 5 Abs. 2 UWG. Zum selben Ergebnis kam auch das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 02.02.2017, 6 O 209/16.
Die Online-Streitbeilegungsplattform der europäischen Gemeinschaft wurde bisher von über 24.000 Verbrauchern genutzt. Grenzüberschreitende Käufe waren zu über einem Drittel betroffen. Hauptstreitpunkt: Bekleidung und Schuhe, Flugtickets sowie Informations- und Kommunikationstechnologie.
Quelle: NJW 15/2017
Für selbstgeschaffene Immaterialgüter (Patente, Designs), die früher in einer HGB-Bilanz nicht aktiviert werden konnten, ist dies mit Inkrafttreten des Bilanzierungsmodernisierungsgesetzes im Jahre 2009 eingeschränkt möglich.
So können Ausgaben für die faktische Technologieerlangung als auch für die Erlangung des Patentschutzes berücksichtigt werden.
Hierzu können Entwicklungsausgaben, wie etwa Kosten für Prototypen oder Testverfahren und damit verbundene Material- und Personalkosten ebenso abgeschrieben werden, wie die abschließenden Kosten der Anmeldung, die Patentanwaltshonorare, etwaige Kosten einer Rechtsverteidigung sowie die Kosten der ehelichen Schutzrechtsauferhaltung über den bisherigen Zeitraum.
Nicht erfasst von der Aufhebung des Aktivierungsverbotes sind selbstgeschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Vgl. §§ 248 Abs. 2 HGB und 255 Abs. 2 Satz 1 und 4 HGB.
Die Firma IKEA aus Schweden kann sich aufgrund der Entwicklung und Konstruktion ihres Bettgestells „Bergen“ zwischen September und Dezember 2001 nicht auf ein Vorbenutzungsrecht gegenüber dem am 15.07.2002 angemeldeten und am 25.11.2002 in das Deutsche Designregister eingetragene Design für das Bettgestell „Mo“ berufen, für das der e15-Designer Philipp Mainzer die Priorität der Ausstellung auf der Internationalen Möbelmesse in Köln am 14.01.2002 wirksam in Anspruch genommen hat.
Anders als die Vorinstanzen (LG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2013, 34 O 121/12 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2015, I-20 U 189/13), hält es der Bundesgerichtshof für erforderlich, dass die vom Gesetz für das Entstehen eines Vorbenutzungsrechtes verlangten wirklichen und ernsthaften Anstalten zur Benutzung ebenso wie die Benutzung selbst in Deutschland stattgefunden haben. Deshalb verletzt das IKEA-Erfolgsmodell „MALM“, das später erschien, möglicherweise das geschützte „Mo“-Design.
- 41 Abs. DesignG lautet (ähnlich wie § 41 Abs. 1 GeschmacksmusterG a.F.):
„Rechte … können gegenüber einem Dritten, der vor dem Anmeldetag im Inland ein identisches Muster … gutgläubig in Benutzung genommen oder wirklich und ernsthafte Anstalten dazu getroffen hat, nicht geltend gemacht werden.“
BGH, Urteil vom 29.06.2017, I ZR 9/16 – Bettgestell
Ein Internetanbieter darf den Namen und die Adresse eines Kunden an den Inhaber von Urheberrechten herausgeben, auch wenn sich das richterliche Gestattungsverfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG nur gegen den Netzbetreiber gerichtet hat. Die Auskunft unterliegt keinem Beweisverwertungsverbot. Nur die Auskunft des Netzbetreibers, welche Benutzerkennung die ermittelte dynamische IP-Adresse zum Zeitpunkt des Filesharing zugeordnet war, beruht auf der Verwendung von Verkehrsdaten. Die anschließende Auskunft des Endkunden-anbieters über Namen und Anschrift des Kunden umfasst nur Bestandsdaten und bedarf daher keiner erneuten richterlichen Gestattung.
Damit ist die in der Instanzrechtsprechung heftig umstrittene Frage der Zulässigkeit von Auskünften durch „Reseller“ zugunsten der Inhaber von Rechten an Musik, Filmen oder Spielen in Internettauschbörsen entschieden.
BGH, Urteil vom 13.07.2017, I ZR 193/16 – Dead Island –
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die ab dem 25.05.2018 das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Deutschland ablöst, bringt höhere Strafen für unerlaubtes E-Mail-Marketing mit sich.
Wer ohne eine rechtmäßige Einwilligungserklärung Werbe-E-Mails verschickt, dem drohen zukünftig Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des gesamten Jahresumsatzes des werbenden Unternehmens.
Unabhängig davon kann auch weiter abgemahnt und auf Unterlassung geklagt werden.
Eine Überblickstabelle findet sich unter: