Abmahnkosten unterliegen der Umsatzsteuer. Sie entsprechen einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten. Es handelt sich nicht um nicht steuerbaren Schadensersatz.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.12.2016, XI R 27/14
Der angemeldeten Wortfolge „Weitsicht durch Nähe“ fehlt die für die Eintragbarkeit als Marke erforderliche Unterscheidungskraft.
Bei den ohne weiteres selbstverständlichen Substantiven „Weitsicht“ und „Nähe“ handelt es sich um gerade im Bereich der Finanzdienstleistungen häufig verwendete Schlagwörter. Die Wortverbindung ist sprachlich ebenso wenig ungewöhn-
lich, wie die Verknüpfung der beiden Hauptwörter. Es handelt sich schlicht um
„Werbesprache“. Auch die gewählte graphische Gestaltung ist nicht schutzbegründend, da sie werbeüblich sei.
Bundespatentgericht Beschluss vom 27.02.2017, 25 W (pat) 122/14
„Pflanzen-, Käse- oder Tofu-Butter“ haben ausgedient. Die Bezeichnung „Milch“ bzw. „Rahm“, „Sahne“, „Butter“, „Käse“ oder „Joghurt“ ist Produkten vorbehalten, die aus der „normalen Eutersekretion“ von Tieren gewonnen werden.
Damit hat der Europäische Gerichtshof gegen das Unternehmen „Tofutown“ aus der Eifel entschieden, das rein pflanzliche (vegane) und vegetarische Produkte herstellt und diese unter Bezeichnungen wie „Veggie-Cheese“ oder „Veggie-Cream“ vertreibt. Obwohl es auf den pflanzlichen Ursprung hinweist, könne eine Verwechselungsgefahr für Verbraucher nicht ausgeschlossen werden, meinen die Straßburger Richter.
EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-422/16
Das Landgericht Trier hatte unter dem 24.03.2016, Az.- 7HK O 58/16 hierzu auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 2 EU-VO 1308/2013 ein Vorabentscheidungsersuchen eingereicht und sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.12.1999, C-101/98 bezogen, das bereits die Bezeichnung „Diät-Käse“ untersagt hatte.
Ab sofort ist es wieder möglich, Nominierungen für den europäischen Erfinderpreis 2018 vorzunehmen. Dabei können Interessierte aus Wirtschaft und Forschung sowie Privatpersonen geniale Erfinder vorschlagen, wobei es auch möglich ist, sich selber zu nominieren.
Die Nominierungen sind noch bis zum 16. Oktober 2017 möglich und in die folgenden Kategorien eingeteilt: Industrie, Forschung, KMU, außereuropäische Staaten und Lebenswerk.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Europäischen Patentamtes unter
https://www.epo.org/learning-events/european-inventor/nominate_de.html
Das Bundesverfassungsgericht hat den Bundespräsidenten gebeten, die Gesetze für eine EU-Patentrechtsreform und ein einheitliches europäisches Patentgericht vorerst nicht auszufertigen.
Ohne Deutschland wird es kein Einheitspatent (europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung) geben.
Das Karlsruher Gericht hält eine kürzlich eingelegte Verfassungsbeschwerde „nicht von vornherein für aussichtlos“. Der Vorgang kommt völlig überraschend.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 739/17
Einem (zuvor) patentgeschützten Erzeugnis kann wettbewerbliche Eigenart zukommen. Dabei können nicht nur solche Merkmale die wettbewerbliche Eigenart begründen, die unabhängig von der patentierten technischen Lösung sind.
Im Hinblick auf den (früheren) Patentschutz ist einem Erzeugnis die wettbe-werbliche Eigenart nicht von vornherein zu versagen.
Das Produkt ist nicht schlechter zu stellen als andere technische Erzeugnisse, die zuvor nicht unter Patentschutz standen.
Die formgebenden technischen Merkmale eines Erzeugnisses können auch dann als Herkunftshinweis dienen, wenn sie zur Monopolisierung der Warenform als dreidimensionale Marke ungeeignet sind.
BGH, Urteil vom 15.12.2016, I ZR 197/15 – Bodendübel –
Dieses aktuelle Urteil, das unter unserer Verfahrensbeteiligung zustande kam, hält an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 22.01.2015, I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 – Exzenterzähne) fest und führt diese fort.
Den Volltext der – noch nicht veröffentlichten – Entscheidung finden Sie hier: Teil 1 und Teil 2.
Vom Patent-Motorwagen über den Diesel-Motor und die Zündkerze zeigt eine Plakatausstellung zum „Welttag des Geistigen Eigentums“ am Mittwoch, den 26. April zahlreiche bahnbrechende Erfindungen. Am Tag der offenen Tür können sich Interessierte zwischen 14.00 – 18.00 Uhr über die Erfindung des Kronkorkens, der Playmobil-Figur und des Knirps-Taschenschirms ebenso informieren wie auch selbst kostenlos beraten lassen. Zudem gibt es zahlreiche interessante Neuigkeiten über Patente, Marken und Designs.
Wer will, kann auch den „Patentführerschein“ ablegen.
Ort: Westfalenpatent, Rosa-Luxemburg-Straße 18, 44141 Dortmund
Zeit: Mittwoch, den 26.04.2017, 14.00 – 18.00
Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt. Einer Erfindung geht häufig einer Entdeckung voraus. So erkannte und beschrieb etwa Konrad Röntgen erstmalig etwas Bestehendes, nämlich das natürliche Phänomen der Röntgenstrahlung. Anschließend gelang es ihm, diese neue Erkenntnis auf eine nützliche Art und Weise anzuwenden. Damit machte er eine bahnbrechende Erfindung (auch wenn er sich diese nicht patentieren ließ).
Eine wichtige Anwendung der Röntgenstrahlung liegt z.B. darin, Körper oder Gegenstände zu durchleuchten, um Unregelmäßigkeiten festzustellen.
Röntgengerät und Röntgenuntersuchung
Gelingt es, ein neues Gerät zur Röntgendiagnostik oder auch nur zur Erzeugung von Röntgenstrahlen herzustellen, handelt es sich um eine Erfindung, mit der Röntgenstrahlen wirtschaftlich oder möglichst schonend genutzt werden können.
Biotechnologie
Wird ein neuer molekularer Signalweg entdeckt, und stellt sich anschließend heraus, dass dieser bei einer Erkrankung eine Rolle spielt, so dass Regulatoren identifiziert werden, die bei einer Behandlung der Krankheit nützlich sind, so führt die Ausnutzung der neuen Erkenntnisse ebenfalls zu einer Erfindung, die patentiert werden kann.
Technische Erfindung
Was unter einer „technischen Erfindung“ zu verstehen ist, ist nicht ein für alle Mal festgelegt. Mit dem Fortschritt der Wissenschaft unterliegt dieser Begriff einem ständigen Wandel. Beispiele sind die weiße, grüne und rote Biotechnologie oder computerimplementierte Erfindungen.
Eine Erfindung stellt eine Lehre zum technischen Handeln dar. Sie muss also einen technischen Charakter besitzen. Die Technizität liegt darin, mit einer Erfindung Naturkräfte auszunutzen und zu beherrschen. Wird etwa durch eine neu aufgefundene chemische Substanz ein molekularer Signalweg inhibiert oder mit einem Biomarker das Vorliegen einer Krankheit angezeigt, dann gilt dies als technisch. Abzugrenzen sind hiervon beispielsweise ästhetische Formschöpfungen, die durch ein Design geschützt werden können. Kunstwerke, wie „Gemälde“ oder „Skulpturen“, sind durch das Urheberrecht geschützt, ebenso wie „Bücher“ oder „Musikwerke“.
Patentierbare Erfindungen
Eine Lehre zum technischen Handeln umfasst:
- planmäßiges Handeln (BGH, GRUR 1965, 533f. – Typensatz -)
- Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erzielung eines kausal übersehbaren Erfolges
einzusetzen (Blatt 1952, 407 f.) - wobei der kausal übersehbare Erfolg die unmittelbare Folge des Einsatzes
beherrschbarer Naturkräfte ist.
BGH, GRUR 1977, 152 f. – Kennungsscheibe –
BGH, GRUR 1965, 533 f.
BGH, GRUR 1969, 672 – Rote Taube –
Softwarepatente
Es reicht aus, dass ein Teilaspekt der Erfindung auf einem technischen Gebiet liegt. So sind beispielsweise auch computerimplementierte Erfindungen patentierbar, wenn damit ein technisches Problem gelöst oder technische Effekte erzielt werden. Beispiele sind eine verbesserte Datenspeicherung oder erhöhte Datentransferraten.
Suppenrezept
Auch ein verbessertes Herstellungsverfahren für eine Tütensuppe, das darauf abzielt, den Geschmack der Suppe zu verbessern, kann patentierbar sein, wenn das Mittel zu seiner Umsetzung technisch ist.
BGH, GRUR 1966, 249 – Suppenrezept -.
Die 11. Ausgabe der Klassifikation von Nizza (NCL 11-2017) enthält mehrere Klassenänderungen.
Medizinische- und desinfizierende Seifen fallen nunmehr nicht mehr in Klasse 03, sondern in Klasse 05.
In Klasse 03 fallen nur noch nicht medizinische Produkte.
Werkzeuggriffe werden nicht mehr nach ihrem Material, sondern nach Ihrer Funktion in Klassen 08 oder 21 zugeordnet, so z.B. Messergriffe, Sensenstiele und Griffe für handbetätigte Werkzeuge der Klasse 08, Besenstiele der Klasse 21.
Handbetätigte Werkzeuge und Geräte (Klasse 08) und Geräte für Haushalt und Küche (Klasse 21) werden neu abgegrenzt. Neu in Klasse 21 sind Eiszangen, Salatzangen, Servierkellen, Stößel und Mörser für die Küche, Eisportionierer. Umbenannt wurden Schaber im Spatel für die Küche, Schaufeln (Tafelzubehör in Schaufeln für Haushaltszwecke). Umklassifiziert wurden Schöpfkellen für Wein, Nussknacker und Zuckerzangen von Klasse 08 in Klasse 21.
Elektrisch beheizte Bekleidungsstücke gehören zukünftig ebenso wie elektrisch heizbare Socken nicht mehr in Klasse 09, sondern in Klasse 11.
Kleine dekorative Gegenstände, Verzierungen und Anhänger werden grundsätzlich in Klasse 26 klassifiziert, es sei denn, es geht um Juwelier- oder Schmuckwaren (Klasse 14).
Milchersatz kommt in Klasse 29, ebenso wie Getränke auf der Basis von Mandelmilch oder auf der Basis von Erdnussmilch.
Wenn verarbeitete Samenkörner (bisher Klasse 29) als Gewürz dienen, fallen sie zukünftig in Klasse 30, ebenso wie Sesamkörner und Leinsamen für Speisezwecke (Gewürz). Verarbeitete Samenkörner als solche bleiben in Klasse 29.
Sicherheitsdienstleistungen werden künftig differenziert in die „physische Sicherheit“ (Klasse 45) und „Datensicherheit“ in Klasse 42.
Klasse 42 umfasst Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, Überwachung von Computersystemen zur Erkennung von unberechtigten Zugriffen und Datenschutzverletzungen, elektronische Überwachung von personenbezogenen Daten zur Erkennung von Identitätsdiebstahl über das Internet, Beratung auf dem Gebiet der Internetsicherheit und der Datensicherheit.
In Klasse 45 fällt die Beratung auf dem Gebiet der physischen Sicherheit und Sicherheitskontrollen von Gepäck.
Schraubstockbänke, Regal aus Metall oder nicht aus Metall, wandern ebenso wie Speiseschränke von Klasse 06 einheitlich in Klasse 20, während Schornsteinmäntel aus Metall in Klasse 06, nicht aus Metall in Klasse 19 eingruppiert werden. Schlafsäcke für Campingzwecke (bisher Klasse 20) sind nunmehr Schlafsäcke (Klasse 20). Rosenkränze wandern von Klasse 16 in Klasse 14, während Benzol und Benzin (Kohlenwasserstoff) von Klasse 04 in Klasse 01 umziehen.
Die Bezeichnung „TOSCORO“ ist wegen ihrer Nähe zu der geschützten geografischen Ursprungsbezeichnung (g.U.) „TOSCANO“ für Olivenöl nicht eintragungsfähig.
Artikel 13 Abs. 1b und Artikel 14 Abs. 1 GUBV (Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen), die über Artikel 142 der zur Zeit der Anmeldung gültigen Fassung der Gemeinschaftsmarkenverordnung(GMV) anwendbar sind, bestimmen, dass eingetragene Bezeichnungen gegen jede widerrechtliche „Aneignung“, „Nachahmung“ oder „Anspielung“, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist, oder wenn die geschützte Bezeichnung eine Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken, wie „Verfahren“, „Fassungen“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird, geschützt sind und entgegen dieser Bestimmung eingetragene Marken für ungültig erklärt werden.
Eine Anspielung auf eine g.U. erfasst auch eine Fallgestaltung, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt. Eine Anspielung auf eine g.U. kann auch dann vorliegen, wenn keinerlei Gefahr der Verwechselung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht. Es ist auf die vermuteten Erwartungen der angesprochen europäischen Durchschnittsverbraucher abzustellen, insbesondere ob diese eine gedankliche Verwendung zwischen der g.U. und der Marke herstellen können.
Der Fall der Anspielung liegt bei „Toscoro“ vor, da das Zeichen „Toscano“ sehr ähnlich ist. Beide stimmen im Anfangselement „Tosc“ und dem letzten Buchstaben „o“ überein. Die Unterschiede dazwischen („or“ und „an“) vermögen diese Ähnlichkeiten nicht aufzuheben. Es besteht auch eine enge klangliche Ähnlichkeit. Diese wird dadurch dass die g.U. nach ihrer Bedeutung an die italienische Landschaft der Toskana anknüpft, nicht aufgehoben.
EuG, Urteil vom 02.02.2017, – T-0510/15 –