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Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren über die Rechtsbeständigkeit der abstrakten Farbmarke „Rot“ des Sparkassen- und Giroverbandes wird auf 10 Millionen Euro festgesetzt.

Dieser ist angemessen, da die Sparkassen eine hohe wirtschaftliche Bedeutung besitzen und jährliche Werbeaufwendungen von ca. 150 Millionen Euro tätigen.

BGH, Beschluss vom 24.11.2016, I ZB 52/15
– Festsetzung bei Sparkassen-Rot –

Es ist irreführend, eine Checkbox, die in einen Flugreisebuchungsvorgang integriert ist, so zu gestalten, dass nur durch Anklicken eines Kästchens eine Einwilligung zur Zusendung von Werbe-E-Mails widersprochen wird.

LG-Hamburg, Urteil vom 22.07.2016, 315 O 74/15
– Checkbox-Mechanismus –

Es stellt einen Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB dar, eine Schaltfläche zur Bestellung einer Premium-Mitgliedschaft mit der Aufschrift „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ zu gestalten.

Die Schaltfläche darf nur die Wörter „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende eindeutige Formulierung aufweisen. Das gilt auch, wenn dem kostenpflichtigen Vertrag ein kostenfreier Zeitraum vorangeht.

OLG-Köln, Urteil vom 07.10.2016, – 6 U 48/16
– Bestell-Button II -(n.rkr.) –
Nichtzulassungsbeschwerde BGH, – I ZR 222/16 -.

Die Registrierung eines Domainnamens kann einen fremden Firmennamen verletzen. Wenn der Domainname bereits vor Entstehung des Unternehmens-kennzeichensrechts registriert wurde, ist dann unerheblich, wenn die Domain bereits von Beginn an zur Verwendung für die neue Firma geplant war.

OLG-Frankfurt am Main, Urteil vom 29.09.2016, – 6 U 187/15
– Fitnessgeräte-Domain –

Ein Parfüm-Flakon kann eine fremde 3D-Marke verletzen, wenn die Gestaltung dieses Flakons aufgrund der in diesem Warengebiet bekannten Übung besonders auffällig ist und der Flakon der 3D-Marke hinreichend ähnelt.

OLG-Frankfurt am Main, Urteil vom 17.11.2016, 6 U 220/15
– Parfümflakon-Blütenstöpsel –

Setzt ein Website-Betreiber einen Link auf eine Website mit urheberrechts-verletzenden Inhalten, und handelt er dabei mit Gewinnerzielungsabsicht, so kann dies bereits seine Haftung begründen.

LG-Hamburg, Beschluss vom 18.11.2016, – 310 O 402/16 –
EuGH, Urteil vom 08.09.2016, C-160/15 -.

Ob die Kennzeichnungskraft einer Unionsmarke erhöht ist, richtet sich nach dem maßgeblichen Kollisionsgebiet (hier: Deutschland) und nicht nach dem Gebiet der gesamten Europäischen Gemeinschaft.

BPatG-Beschluss vom 01.03.2016, – 29 W (pat) 33/13 (n.rkr.)
– Oxford-Club -.

Internetangebote können grundsätzlich auf Gewerbetreibende beschränkt werden. Dann muss deutlich darauf hingewiesen und auch sichergestellt werden, dass kein Vertragsabschluss mit Verbrauchern möglich ist. Dazu reichte eine Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gewerbetreibenden nicht aus.

OLG-Hamm, Urteil vom 16.11.2016, – 12 U 52/16 –
OLG-Hamm, Urteil vom 20.09.2011, – I-4 U 73/11 -.

Die Beurteilung einer wirksamen Beschränkung auf Unternehmer setzt eine Gesamtschau aller in Betracht kommenden Umstände voraus. Sind die angebotenen Gebinde für Verbraucher nicht interessant und werden sie über eine Plattform angeboten, die sich nicht typischerweise an Verbraucher richtet, kann bereits ein deutlicher und hervorgehobener Hinweis darauf genügen, das nur Gewerbebetreibende beliefert werden.

LG-Berlin, Urteil vom 09.02.2016, – 102 O 3/16 –

Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit von Warenformmarken (3D-Marken) sind die wesentlichen Merkmale der Form im Hinblick auf ihre technische Funktion nicht abstrakt, sondern konkret anhand des jeweiligen Produkts zu beurteilen.

Auch wenn sich die Technizität aus einem nicht sichtbaren Mechanismus im Inneren ergibt, ist eine Eintragung ausgeschlossen.

EuGH, Urteil vom 10.11.2016 – C-30/15 P –

Filesharing-Plattformen haften für Urheberrechtsverstöße, wenn sie davon Kenntnis haben und untätig bleiben.

Die niederländische Stiftung zum Schutz des Urheberrechts (Stichting Brein) hatte beantragt, den Zugang zu einer solchen Tauschplattform zu sperren.

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs vertritt die Auffassung, es liege eine „öffentliche Wiedergabe“ vor, wenn durch die Tauschbörse selbst zwar keine Daten heruntergeladen werden könnten, die Nutzer aber darin unterstützt würden, Dateien auszutauschen. Bei solchen „Peer-to-Peer“ -Netzwerken erfolgt der Up- und Download zwischen den unterschiedlichen Nutzern. Fehlt es an einer Zustimmung des Rechteinhabers, sieht der Generalanwalt eine öffentliche Wiedergabe gegeben, gegen die der Plattformbetreiber einschreiten müsse, sobald er von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde.

EuGH, Schlussanträge vom 08.02.2017, C-610/15
– Stichting Brein vs. Ziggo BV -.