Wer ein urheberrechtsschutzfähiges Werk rechtswidrig nutzt, muss unter Umständen das Doppelte der üblichen Lizenzgebühr zahlen.
Eine entsprechende Vorschrift ist jedenfalls mit Artikel 13 der Richtlinie 2004/48 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vereinbar.
Da die angemessene Vergütung nicht den gesamten Schaden ersetzen kann, der sich aus dem zusätzlichen Aufwand des Urhebers für die Ermittlung des Verletzers und die Geltendmachung seiner Rechte ergibt, kann sich eine solche Erhöhung der üblichen Vergütung als notwendig erweisen.
Üblicherweise wird in Deutschland ein solcher Verletzerzuschlag für die unterbliebene Urheberbenennung gem. § 13 UrhG gewährt. Insbesondere im Fall des „Bilderklaus“ führt dies oft zu deutlich höheren Belastungen, als wenn man die Fotorechte ordnungsgemäß erworben hätte.
EuGH, Urteil vom 25.01.2017, C-367/15
Beim Deutschen Patent- und Markenamt wurden im Jahr 2016 fast 68 000 Erfindungen angemeldet. Das waren 1,5% mehr als im Vorjahr. 44% der beantragten Patente wurden auch erteilt.
Im selben Jahr wurden fast 70 000 nationale Marken neu angemeldet, 2/3 davon gelangten auch zur Eintragung. Auch die Designabteilung freute sich über einen Zuwachs um 4,4%: Es wurden über 7 000 Einzel- und Sammelanmeldungen mit insgesamt knapp 55 000 Designs eingereicht. Nur die Gebrauchsmuster-anmeldungen gingen mit 14 000 Anmeldungen leicht gegenüber dem Vorjahr zurück.
Die Grundsätze zur Beurteilung der Verwendung einer fremden Marke als Hinweis auf die Kompatibilität des angebotenen Erzeugnisses mit den Original-Marken-erzeugnissen greifen nur dann ein, wenn die verwendete Marke zweifelsfrei als fremde Marke verstanden wird. Das ist nicht der Fall, wenn sie in der Werbung auf dem angebotenen Zubehör oder Ersatzteil wiedergegeben und nicht gleichzeitig deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich um die fremde Marke des Erzeugnisses handelt, für die das Ersatzteil bzw. Zubehör bestimmt ist.
OLG-Frankfurt am Main, Urteil vom 03.11.2016, 6 U 63/16 – LUBE-SHUTTLE –(Fettpresse).
Die wesentlichen Formmerkmale von Süßwaren können dazu dienen, eine „technische Wirkung“ im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu erreichen. Dies steht der Schutzfähigkeit als Marke entgegen. Auch Süßwaren werden gebrauchs- bzw. verbrauchstauglich gestaltet. Die mit der Warenform erzielte technische Wirkung ist aus Verbrauchersicht zu beurteilen und kann sich insbesondere in der Handhabung, der Portionierung oder Verzehrvorteilen entfalten.
Auch eine als verkehrsdurchgesetzt eingetragene dreidimensionale Gestaltung eines Traubenzuckertäfelchens weist ausschließlich Merkmale auf, die zur Erreichung einer solchen technischen Wirkung erforderlich sind. Sie ist deswegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unabhängig von einer Verkehrsdurchsetzung grundsätzlich nicht markenfähig.
BPatG, Beschluss vom 15.09.2016, 25 W (pat) 59/14 – Traubenzuckertäfelchen –.
„Ausgeschlafen“ bedeutet „geschlafen haben, bis die Müdigkeit überwunden ist“. Derjenige ist also besonders gut ausgeruht. „Ganz schön ausgeschlafen“ fehlt daher jegliche Unterscheidungskraft für Betten und Matratzen und ist hierfür unmittelbar beschreibend. Daran ändert nichts, dass „ausgeschlafen“ auch im Sinne von „aufgeweckt“ oder „gewitzt“ verstanden werden kann. Für das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft reicht aus, dass zumindest eine mögliche Bedeutung beschreibend ist.
EuG, Beschluss vom 28.11.2016, T-225/16.
Am 01.01.2017 ist die neue, 11. Ausgabe der Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle (Locarno-Klassifikation) in Kraft getreten.
Quelle: DPMA ,Hinweis vom 16.01.2017.
Das Europäische Patentamt (EPA) und Kambodscha haben ein Validierungsabkommen unterzeichnet. Europäische Patente (mit Ausnahme von pharmazeutischen Produkten) können damit auch in Kambodscha für gültig erklärt werden. Das Abkommen soll im Juli 2017 in Kraft treten.
Quelle: EPA, News vom 23.01.2017.
Das Europäische Patentamt (EPA) hat als Reaktion auf die Mitteilung der Europäischen Kommission beschlossen, alle vor den Prüfungs- und Einspruchsabteilungen anhängigen Verfahren, bei denen die Entscheidung ausschließlich von der Patentierbarkeit von Pflanzen oder Tieren abhängt, die durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen werden, auszusetzen.
Die Kommission hatte in ihrer Mitteilung erklärt, dass sie Pflanzen und Tiere die durch ein derartiges Verfahren gewonnen werden, für nicht patentierbar hält. Das EPA hatte in der Vergangenheit mehrfach derartige Patente erteilt, beispielsweise für „Tomaten“, „Brokkoli“ und „Melonen“, aber auch für Schweine und „Turbokühe“.
Quelle: EPA, News vom 12.12.2016.
Dreidimensionale Zeichen sind Bildzeichen, die als Oberflächenmuster oder dreidimensional genutzt werden können. Schutzvoraussetzung ist eine ungewöhnliche Gestaltung oder erworbene Unterscheidungskraft kraft Verkehrsdurchsetzung.
Das Oberflächenmuster der Birkenstocksohle ist jedoch nicht unter-scheidungskräftig. Es verschmilzt mit der Ware. Die Gestaltung ist banal, der Gesamteindruck entspricht der Branchenüblichkeit. Das Muster ist weder originell noch ungewöhnlich.
EuG, Urteil vom 09.11.2016, T-579/14 –.
Die Löschung einer Markeneintragung wegen bösgläubiger Anmeldung gem. § 8 Abs .2 Nr. 10 MarkenG kann nicht wegen der Beeinträchtigung eines Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG verlangt werden, das keinen bundesweiten, sondern nur einen räumlich auf das lokale Tätigkeitsgebiet des Unternehmens beschränkten Schutzbereich aufweist.
Soweit bisher bezüglich des Eintragungshindernisses der Bösgläubigkeit der Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung der Marke für maßgeblich gehalten wurde, so wird nicht daran festgehalten.
BGH, Beschluss vom 15.10.2015, I ZB 44/14 – LIQUIDROM -.