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Werden bei Eingabe eines geschützten Zeichens in die Suchfunktion einer Internet-Handelsplattform in der Ergebnisliste nur Produkte von Mitbewerbern ohne Hinweis darauf angezeigt, dass es sich dabei nicht um Produkte des Zeicheninhabers handelt, so kann darin eine Zeichenverletzung liegen.

Wenn auf die Eingabe von beschreibenden Begriffen wie „need“, „for“, und „seat“ dagegen ein Produkt angezeigt wird, in dessen Beschreibung die eingegebenen Begriffe enthalten sind, liegt darin keine Verletzung der Rechte des Inhabers, der Marke, die aus diesen Begriffen zusammengesetzt ist.

OLG-Köln, Urteil vom 20.11.2015, 6 U 40/15 (rkr).

Ist die angemeldete Wortmarke „Nordschleife“ vollständig als kennzeichnungs-kräftigster Bestandteil in der älteren Wortmarke „Management bei Nordschleife“ enthalten, ist der mit der Hinzufügung der Wörter „Management“ und „bei“ einer älteren Marke verbundene Unterschied nicht groß genug, um die durch das gemeinsame Wort „Nordschleife“ geschaffene Ähnlichkeit zu beseitigen.

Die Vergleichszeichen sind in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht von mittlerer Ähnlichkeit und in begrifflicher Hinsicht von mindestens schwacher Ähnlichkeit. Bei identischen oder zumindest im mittleren bis höheren Bereich ähnlichen Waren und Dienstleistungen besteht Verwechselungsgefahr.

EuG, Urteil vom 26.11.2015, T-161/14 – Nordschleife -.

Die fast identische Übernahme von im Anmeldezeitpunkt bereits in vielen Ländern benutzten und bekannten außerordentlich fantasievoll gestalteten Marken für identische Dienstleistungen ist ein wesentlicher Faktor für die Bösgläubigkeit des Inhabers der angegriffenen Marke. Dies gilt insbesondere wenn er auf seiner Website eine Verbindung zu den älteren Marken durch angebliche Beteiligung an einem internationalen Franchise-System behauptet.

EuG, Urteil vom 28.01.2016, T-335/14 – DoggiS –.

Zur Klärung der Frage, ob das Setzen von „Hyperlinks“ auf einer Webseite zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheber-rechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Ur-heberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft darstellt, ist zu ermitteln, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Webseite nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden, oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden. In diesem Fall ist die Kenntnis der Rechtswidrigkeit zu vermuten.

EuGH, Urteil vom 08.09.2016 – C -160/15 –.

Die Bezeichnung eines Unternehmens, die aus einem Vornamen und dem Hinweis auf den Unternehmensgegenstand besteht, ist originär unter-scheidungskräftig. Sie ist daher als Unternehmenskennzeichen geschützt.

OLG-Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.05.2016, 6 U 27/16.

Die Bezeichnung „Chiemseer“ ist für ein in Rosenheim gebrautes Bier unzulässig. Sie ist irreführend, weil das Bier nicht von einer am Chiemsee gelegenen Brauerei stammt. Außerdem stellt die Bezeichnung auch eine geografische Herkunftsangabe dar, da sie in adjektivischer Form Bezug auf den deutschlandweit bekannten Chiemsee nimmt.

OLG-München, Urteil vom 17.03.2016, 29 U 3187/15 (rkr).

Die Angabe „Klosterseer“ wird vom maßgeblichen Durchschnittsverbraucher nicht als Kennzeichnung der geografischen Herkunft des so bezeichneten Bieres verstanden. Unstreitig gibt es viele Seen, die Klostersee genannt werden. Keiner genießt überregionale Bekanntheit.

OLG-München, Urteil vom 17.03.2016, 29 U 2878/15 (rkr).

Die Bestimmung des § 7 Satz 1 ElektroG stellt insofern eine Marktverhaltens-regelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG a.F. (§ 3a UWG n.F.) dar, als sie den Schutz der Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte durch andere Markteilnehmer bezweckt.

Die Kennzeichnung eines Elektro- und Elektronikgerätes ist als dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG anzusehen, wenn sie ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und auch sonst nicht unschwer zu entfernen ist.

BGH, Urteil vom 09.07.2015, I ZR 224/13 – Kopfhörer-Kennzeichnung -.

Zeichen, die aus denselben, jedoch in unterschiedlicher Reihenfolge angeordneten Buchstaben oder Silben gebildet sind, erwecken einen klanglich ähnlichen Gesamteindruck, wenn sie bei der Aussprache der Buchstaben oder Silben („i-pe-ess“ und („i-ess-pe“) dieselbe Vokalfolge („i-e-e“) aufweisen.

BGH, Urteil vom 05.03.2015, – I ZR 161/13 –IPS/ISP –.

Chinesische Unternehmen melden immer mehr Patente in Europa an.

Nach Angaben des europäischen Patentamts haben chinesische Firmen im Jahr 2016 über 7 150 Patente angemeldet. Das sind fast 25 % mehr als im Vorjahr. Kein anderes Land verzeichnet ein schnelleres Patentwachstum.

Der chinesische Telekommunikationskonzern „HUAWEY“ steht mit 2 390 Patenten knapp hinter dem niederländischen Elektrokonzern „Philips“ mit 2 568 Patenten.

Auch „ZTE“, „Alibaba“, „XIAOMI“, „BYD“ und “Haier“ expandieren stark.

Die chinesischen Unternehmen verstärken ihre Forschung und Entwicklung und bringen immer mehr Innovationen nach Europa. China steht inzwischen auf dem 6. Platz aller Anmeldeländer für EU-Patente.