An die für die Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG erforderliche Zeichenbenutzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an die für seine anfängliche Entstehung erforderlichen Benutzungshandlungen.
Das Fehlen einer für den Geschäftsbetrieb erforderlichen behördlichen Erlaubnis oder mangelndes Bemühen um ihre Erlangung, lassen für sich genommen noch nicht den Schluss zu, es liege keine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung vor, die zur Entstehung oder Aufrechterhaltung eines Unternehmenskennzeichens im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG führt.
BGH, Urteil vom 07.04.2016 – I ZR 237/14 – mt-perfect-.
Erscheint bei Eingabe einer Marke als Suchwort in der „Google“ -Trefferliste eine Anzeige mit einem Link-Hinweis, der als Subdomain die registrierte Marke enthält, führt dies zu einer relevanten Irreführung des Internetnutzers entgegen § 5 UWG, wenn der Link auf eine Webseite führt, in der überwiegend Waren anderer Wettbewerber mit anderen Kennzeichen angeboten werden.
OLG-Frankfurt am Main, Urteil vom 02.02.2017 – 6 U 209/16 -.
Zwischen verschiedenen Einzelhandelsdienstleistungen, die sich einerseits auf Lebensmittel, andererseits auch auf Drogerieartikel oder Haushaltswaren beziehen, kann trotzdem eine sogenannte Dienstleistungsähnlichkeit bestehen. Das ist der Fall, wenn Gemeinsamkeiten im Vertriebsweg bestehen, etwa Überschneidungen in den jeweils betroffenen Einzelhandelssortimenten. Dann geht der Verkehr davon aus, dass die jeweiligen Einzelhandelsdienstleistungen unter der Verantwortung des gleichen Unternehmens erfolgen.
BGH Beschluss vom 14.01.2016, I ZP 56/14 – BioGourmet.
Wird einem bürgerlichen Namen (hier: Vogel®) der Begriff „Germany“ hinzugesetzt, stellt dies eine Angabe über die geografische Herkunft der Ware dar, wenn das Zeichen „Vogel® Germany“ von den beteiligten Verkehrskreisen nicht als Unternehmenskennzeichen, sondern als Marke aufgefasst wird.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Registrierungshinweis ® verwendet wird und das Zeichen in Verbindung mit einer bestimmten Ware benutzt wird.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.10.2015, Az.: 6 O 161/14.
Wer die Kosten für einen Wochenendausflug einschließlich zweier Kästen Bier teilt, hat auch Anspruch auf einen Teil des Gewinns, der sich unter einem Kronkorken verbirgt. Wie das Landgericht Arnsberg mit Urteil vom 02.03.2017, Az.: I-10 O 151/16 entschied, sind die ehemaligen Freunde Miteigentümer an dem Kronkorken geworden. Deshalb durfte nicht ein einzelner von ihnen den Gewinn, einen Audi A 3, für sich alleine beanspruchen und verkaufen. Vielmehr hätten alle Teilnehmer des Wochenendausfluges Anspruch auf einen Teil des Erlöses.
Filesharing in der Familie kann teuer werden: Hat ein Kind über den Internetanschluss seiner Eltern Musik oder Filme hochgeladen, und dies auch zu gegeben, müssen die Eltern ihr Kind gegenüber dem Schutzrechtsinhaber „verpfeifen“: Die hat heute der Bundesgerichtshof entschieden. Wie die Karlsruher Richter meinen, hilft da auch nicht der grundgesetzlich garantierte Schutz der Familie oder die EU-Grundrechtecharta. Die Plattenfirma der Sängerin Rihanna erhält daher Schadensersatz und Abmahnkosten.
Besser ist es also, seine Kinder nicht zu einem Geständnis zu zwingen.
BGH, Urteil v. 30.03.2017, I ZR 19/16 – Loud
Am 31.05.2017 referiert Rechtsanwalt Thomas Meinke beim der Oldenburger Anwalts- und Notarverein e.V. Sein Thema ist diesmal der ergänzende wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz. Hierbei geht es um den Schutz von Originalen gegen Plagiate.
Am 17.05.2017 referiert Rechtsanwalt Thomas Meinke zum Thema „Gewerblicher Rechtsschutz – Patente, Marken, Designs“ bei der Rechtsanwaltskammer Hamm. Die Veranstaltung eignet sich für Einsteiger und Fortgeschrittene und ist auch seit Jahren als Fortbildung für Fachanwälte genehmigt.
Am 16.10.2017 hält Rechtsanwalt Thomas Meinke wieder ein Seminar zum Thema „Arbeitnehmererfinder und angestellte Urheber“ bei der Rechtsanwaltskammer Hamm. Dieser Vortrag war für Fachanwälte aus den Bereichen Arbeitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz sowie Urheber- und Medienrecht geeignet.
Wir freuen uns, dass Rechtsanwalt Thomas Meinke auch dieses Jahr beim Gründungswettbewerbs start2grow einen Vortrag zum Thema „Mein Firmenname, mein Logo und meine Idee – Brauche ich Schutz?“ halten wird. Für angehende Unternehmerinnen und Unternehmer bietet dieser Vortrag einen einfachen und verständlichen Einstieg in die Grundzüge des Markenrechts.