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Schimpfwörter besitzen keine Unterscheidungskraft. Das gilt auch, wenn sie eine ironische Bedeutung vermitteln oder als „Fun-Spruch“ wirken.

Außerdem sind derartige derbe Missfallenskundgebungen als grobe Geschmacksverletzung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG nicht registrierbar.

BPatG, Beschluss vom 13.04.2015, 27 W (pat) 531/14 – Scheiß drauf -.

Wird der Betreiber einer Internet-Handelsplattform auf eine klare Markenverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot sofort sperren. Vielmehr muss er auch zukünftig gleichartige Verletzungen verhindern. Hierzu muss er Angebote des Verletzers manuell und zeitlich engmaschig kontrollieren oder den Verkäufer ganz von seiner Plattform ausschließen.

KG, Urteil vom 03.11.2015, 5 U 29/14 – www.aliexpress.com -.

Macht eine Firma Unterlassungsansprüche aufgrund von § 12 Satz 1 BGB gegen den Inhaber von Domain-Namen geltend, die unter auslandsbezogenen „Top-Level-Domains“ angemeldet sind (Profitbricks.es und Profitbricks.us), so müssen konkrete schutzwürdige Interessen der Firma einen Gebrauch ihres Firmen-namens unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain beeinträchtigt sein.

BGH, Urteil vom 28.04.2016, I ZR 82/14.

Auch eine Werbeaussage, die einen anpreisenden Sinn aufweist, schließt nicht deren Eignung aus, als Herkunftshinweis zu wirken. Dies ist vielmehr nur dann denn der Fall, wenn die beteiligten Verkehrskreise die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung verstehen.

BGH, Beschluss vom 31.05.2016, I ZB 39/15 – OUI –.

Das Unternehmenskennzeichen an der Bezeichnung einer verpachteten Gaststätte steht grundsätzlich dem Verpächter zu. Dieses geht beim Verkauf des Pachtgrundstücks auf den Erwerber über. Anders kann dies nur sein, wenn die Etablissement-Bezeichnung von dem Pächter selbst geschaffen bzw. „mitgebracht“ wurde.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.07.2016, 6 U 19/16.

Die Verwendung schlagwortartiger Zitate aus einem „E-Paper“ durch eine Medienanalyse- und Beobachtungsdienst stellt keine Urheberrechtsverletzung dar.

Der Verlag hatte nicht konkret belegt, welche urheberrechtsschutzfähigen Teile übernommen oder bearbeitet worden seien. Der Mediendienst konnte darlegen, dass er keine kompletten Artikelteile übernahm, sondern höchstens im Rahmen des § 51 UrhG zulässige Zitate verwendet habe.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2017, 14 O 353/15.

Wird für unmittelbare Verfahrenserzeugnisse im Sinne von § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG trotz Verurteilung wegen Patentverletzung weiterhin geworben, stellt dies eine fortgesetzte Patentverletzung dar.

Mit dem geschützten Verfahren zur Herstellung von Betonsteinen mit Naturstein-optik wurden neuartige Steine hergestellt. Die Patentverletzerin wurde zur Unterlassung verurteilt, warb aber mit denselben Fotos weiter. Diesen war nicht zu entnehmen, wie die Steine nunmehr hergestellt wurden. Angeblich geschah dies nach einem abgeänderten Verfahren.

Die unveränderte Verwendung der Original-Lichtbilder erweckt zumindest den Anschein einer weiteren Patentverletzung.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2017, 4a O 37/15 ZV.

Der Inhaber eines Firmenunternehmenskennzeichens kann Anspruch auf Löschung einer gleichlautenden Internet-Domain haben. Die Aufrechterhaltung des Domain-Namens stellt eine unberechtigte Namensanmaßung entgegen § 12 Satz 1 Fall 2 BGB dar. Der Domain-Inhaber gebraucht unbefugt denselben Namen wie der Inhaber des Unternehmenskennzeichens. Dadurch tritt eine Zuordnungsverwirrung ein und es werden schutzwürdige Interessen der Firma verletzt. Unerheblich ist, dass die Domain bereits vor der Unternehmens-gründung reserviert und konnektiert wurde. Der Domain-Inhaber besaß keine eigenen Namens- oder sonstigen Rechte.

Der Grundsatz „first come-first served“ wird im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände durchbrochen. Anders als nach § 5 Abs. 2, 15 MarkenG kann nach § 12 BGB sogar die Löschung der älteren Domain durchgesetzt werden.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.09.2016, 6 U 187/15.

Auch Biergebinde können urheberrechtlich geschützt sein.

Eine Designagentur hatte vor über zehn Jahren ein neues Design für Bierdosen entwickelt. Die „5,0 Original“ -Reihe wurde über ein Jahrzehnt vermarktet und vertrieben. Zwischenzeitlich wurden die Nutzungsrechte an ein fremdes Unternehmen veräußert, ohne dass die Produktdesigner um Erlaubnis gefragt worden waren.

Da die Bierdosengestaltung als „Werk der angewandten Kunst“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geschützt ist, liegt in der ungenehmigten Weiterübertragung der Nutzungsrechte eine Urheberrechtsverletzung.

Im Anschluss an die „Geburtstagszugs“ –Entscheidung des BGH (Urteil vom 13.11.2013, I ZR 143/12) reiche das einfache, puristische, klare Design mit einem schnörkellosen Schrifttyp sowie die Einteilung in drei Blöcke (Marke, Produktbezeichnung und weitere Angaben) aus, um einen Urheberrechtsschutz zu begründen, zumal bei der Ausstattung von Biergebinden üblicherweise schnörkelhafte Verzierungen wie Wappen, Kronen und Sterne zum Einsatz kämen.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.07.2016, 310 O 21/14 –.

Das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung („Einheitspatent“) soll ebenso wie das europäische Patentgericht bis zum Jahresende Realität werden. Voraussetzung ist, dass Großbritannien den Vertrag zur Schaffung einer zentralen Patentgerichtsbarkeit bis zum Juni 2017 ratifiziert. Ob dies geschieht, steht aber noch in den Sternen. Das britische Oberhaus hat soeben ein erweitertes Mitspracherecht in den EU-Austrittsverhandlungen verlangt. Die Regierung wehrt sich gegen Einschränkungen über die Brexitverhandlungen. Die britische Regierungschefin, Frau Theresa May, will den Austrittsantrag noch im Monat März 2017 stellen. Voraussetzung für das Inkrafttreten des Vertrags zur Schaffung der EU-Patentgerichtsbarkeit ist die Ratifizierung durch mindestens 13 Staaten. Dazu gehören zwingend Deutschland, Frankreich und Großbritannien.

Auf das Einheitspatent haben sich 26 Mitgliedsstaaten (ohne Spanien und Kroatien) schon vor Jahren verständigt.