Telefon: (0231) 584190
Menü

Starke Idee.
Starker Schutz.

→ Erfahren Sie mehr über unsere Kanzlei

Das Markenlogo eines Autoherstellers darf nicht ohne bestehende vertragliche Beziehung zu dem Automobilhersteller verwendet werden. Der Inhaber einer freien Werkstatt, der dieses Logo auf seiner Werkstatt-Pylone verwendet, begeht eine Markenverletzung. Erlaubt ist bei freien Werkstätten nur die Angabe des Herstellernamens ohne Logo.

OLG Jena, Urteil vom 25.05.2016, 2 U 514/15.

Für den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen Nach-ahmungen eines wettbewerblichen eigenartigen Produkts ist immer ein un-lauteres Verhalten des Mitbewerbers nach § 4 Nr. 4 UWG oder § 4 Nr. 3 UWG erforderlich.

Die Maßstäbe einer unlauteren Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen unter dem Gesichtspunkt der Behinderung ergeben sich allein aus § 4 Nr. 4 UWG.

Für die Feststellung der Schutzfähigkeit ist der Gesamteindruck der Gestaltung entscheidend. Zugleich müssen die ihn tragenden einzelnen Elemente sowie die die Besonderheit des nachgeahmten Produkts ausmachenden Elemente nachvollziehbar dargelegt werden.

BGH, Urteil vom 04.05.2016, I ZR 58/14 – Segmentstruktur –.

Dass Musikdateien unter einer bestimmten IP-Adresse öffentlich zugänglich gemacht wurden, kann durch einen durch Screenshots dokumentierten Ermittlungsvorgang eines Detektivbüros bewiesen werden, wenn zugleich der Mitarbeiter den regelmäßigen Ablauf eines solchen Ermittlungsvorgangs erläutern kann.

BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 19/14 – Tauschbörse I –.

Der Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus eine Urheberrechts-verletzung begangen wurde, trifft eine sekundäre Darlegungslast. Er muss belegen, dass andere Personen selbstständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten. Dazu reicht es nicht aus, lediglich pauschal die Möglichkeit des theoretischen Zugriffs auf seinen Internetanschluss durch einen in seinem Haushalt lebenden Dritten zu behaupten.

BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 75/14
– Tauschbörse III -.

Eltern müssen die Internetnutzung ihrer minderjährigen Kinder beaufsichtigen. Andernfalls haften sie für die Verletzung von Urheberrechten Dritter.

Ihrer Aufsichtspflicht genügen Eltern, wenn ein normal entwickeltes Kind ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, und sie es über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt und ihm eine Teilnahme verboten haben.

Nicht ausreichend ist es, das Kind nur dahingehend zu erziehen, allgemeine Regeln zu einem ordentlichen Verhalten einzuhalten.

BGH, Urteil vom 11.06.2015, I ZR 7/14 – Tauschbörse II –.

Ein Internetanschlussinhaber muss seinem Ehepartner nicht nachspionieren. Er muss weder das Surfverhalten dokumentieren, noch Computer oder Smartphone auf verbotene Software untersuchen. Dies ergibt sich aus dem grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) und der EU-Grundrechtecharta (Art. 7, 17 Abs. 2).

Es reicht aus, wenn der Anschlussinhaber mitteilt, wer bei ihm zu Hause Zugang zum Internet hatte, als der illegale Upload (nach entsprechendem Download) geschah. Er haftet in diesem Fall weder auf Abmahnkosten noch auf Schaden-ersatz, wenn ein Film über ein Peer-to-Peer-Netzwerk (Tauschbörse) angeboten wurde. Der Beschuldigte konnte außerdem nachweisen, dass sein Router eine Sicherheitslücke aufwies, so dass auch Dritte als Täter in Betracht kamen.

BGH, Urteil vom 06.10.2016, I ZR 154/15- Afterlife -.

Die Verwendung eines „Hangtags“ mit einer stilisierten Hose, auf der sich eine Ziernaht (Stitching) auf den Gesäßtaschen befindet, stellt eine markenmäßige Benutzung einer eingetragenen Unionsmarke dar.

LG-Hamburg, Urteil vom 30.06.2015, 416 HK O 186/14
– Arcuate Hangtag –

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) will eine neue Bildungs- und Wissenschaftsschranke schaffen. Damit soll geregelt werden, welche urheberrechtlichen Nutzungshandlungen im Bereich Bildung und Wissenschaft gesetzlich erlaubt sind, ohne dass es zuvor einer Zustimmung der Rechteinhaber bedarf. Gegenstand des Referentenentwurfs, der am 01.02.2017 veröffentlich wurde, sind die neuen §§ 60a – 60h UrhG-E für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen wie etwa Bibliotheken einschließlich neuer Vorschriften für das sogenannte Text- und Data-Mining. Dabei handelt es sich um die softwaregestützte Auswertung großer Datenmengen.

Jede Anwendergruppe soll künftig einen eigenen Tatbestand mit konkreten Angaben zur Art und Umfang der gesetzlich erlaubten Nutzung finden. Dafür sollen die bisherigen, verstreuten Bestimmungen in §§ 47, 52a, 52b, 53a UrhG vollständig bzw. in § 46 und § 53 UrhG teilweise gestrichen werden.

Der Entwurf geht nun in die Abstimmung mit den interessierten Verbänden, insbesondere zu folgenden Punkten:

Auch Betreiber von Filesharing-Plattform können für Urheberrechtsverstöße verantwortlich sein, wenn sie hiervon Kenntnis haben und trotzdem untätig bleiben.

Geklagt hatte die niederländische Stichting Brain gegen die Ziggo B.V., die hinter dem Tauschnetzwerk „ The Pirate Bay“ steht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-610/15) nimmt eine öffentliche Wiedergabe an, wenn der Rechtein-haber der öffentlichen Zugänglichmachung über ein Peer-to-Peer (P2P) –Netz-werk nicht zugestimmt hat. Dies ist bei „The Pirate Bay“ in 90% bis 95% der Fälle gegeben.

Ein Internetanschlussinhaber darf das auf dem Router angebrachte WLAN-Pass-wort grundsätzlich unverändert übernehmen und haftet nicht für Urheberrechts-verletzungen, die Dritte über seinen gehackten Anschluss begehen, wenn das Passwort für jeden Router herstellerseitig individuell vergeben wird. Anderes gilt, wenn das Passwort mehrfach verwendet wird und es sich damit nicht mehr um eine marktübliche Sicherung handelt.
BGH, Urteil vom 24.11.2016, I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel –