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Starke Idee.
Starker Schutz.

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Zur Frage des Rechtsstaats und den Grenzen des Strafrechts im Zusammenhang mit Klimaprotesten und Bauerndemonstrationen ging es auf dem 17. Juristentag im Erzbistum Paderborn, an dem Rechtsanwalt Thomas Meinke am 04. März 2024 in der Katholischen Akademie Schwerte teilnahm. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. Benjamin Limbach, gab einen Überblick über die sogenannte „Gesellschaftliche Selbstermächtigung“, unter der die Absicht verstanden wird, politische, idealistische oder ethische Motive zu verfolgen und dabei rechtliche und soziale Grenzen bewusst zu ignorieren und zu überschreiten.

Dazu zählen die Eskalation von Corona-Protesten ebenso wie die sogenannten „Klima-Kleber“ der Letzten Generation, aber auch Autobahnblockaden durch protestierende Landwirte.

Minister Dr. Limbach stellte ebenso wie Prof. Dr. Franz Reimer von der Justus-Liebig-Universität Gießen, Prof. Dr. Ken Eckstein von der Ruhr Universität Bochum und jun. Prof. Dr. Jonas Hagedorn, ebenfalls von der Ruhr-Universität Bochum das Spannungsfeld zwischen zivilem Ungehorsam und dem Strafrecht dar. Zugleich wurde ein Rückblick in die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland und deren Protestbewegung bis hin zu den Protesten gegen die Stationierung von Pershing II-Raketen, die Friedensbewegung oder Anti-AKW-Demonstrationen geworfen.

Die Teilnehmer waren sich einig, dass das Strafrecht stets nur die Ultima Ratio sein könne, um in gesellschaftlichen Konflikten äußere Grenzen zu setzen und andere Rechtsgüter zu schützen, die in einem umfangreichen Abwägungsprozess zu berücksichtigen sind.

Besondere Bedeutung kommt dabei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der „Verwerflichkeit“ im Rahmen des Paragrafen § 240 Abs. 2 StGB zu (vgl. Bundesverfassungsgericht E104, 92). Danach sind unvermeidbare Behinderungen und Zwangswirkungen von Protesten als sozialadäquate Nebenfolgen gerechtfertigt. Es erfolgt eine Abwägung zwischen dem Zweck des Art. 8 Grundgesetz (politische Fernziele dürfen nicht bewertet werden) und dem Mittel der Blockade. Dabei erfolgt eine Gewichtung nach der Art und dem Maß der Auswirkungen. Dazu gehören die Dauer, Intensität, vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten und der Sachbezug zum Zweck der Versammlung.

Die bloße körperliche Anwesenheit einer Person an einer Stelle, die ein anderer einnehmen will, als bloß geistig-seelischer Einfluss genügt nicht (Bundesverfassungsgericht, E92,1). Werden aber durch Blockaden, insbesondere anhaltende Kraftfahrzeuge, nachfolgende Fahrzeuge an einer Weiterfahrt gehindert, kann eine Nötigung gegeben sein.

Eine angemessene Reaktion erfolgt insbesondere bei der Strafzumessung. Hier können gemäß § 46 StGB Beweggründe und Ziele der Demonstrierenden berücksichtigt werden. Bei Geringfügigkeit der Schuld und des öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung gemäß §§ 153, 153 a) StPO kann auch eine Einstellung des Verfahrens geboten sein.

Die ausführliche Tagungsdokumentation ist bei der Katholischen Akademie Schwerte, Berger Hofweg 24, 58239 Schwerte, info@akademie-schwerte.de, 02304-47770 erhältlich.

Das Thema „Greenwashing“ ist in aller Munde. Verbraucher sind verunsichert, auf die Werbewirtschaft kommen neue Verbote zu. Der Vorschlag der EU-Kommission für die „Green Claims“-Richtlinie will irreführende Werbung mit Umweltaussagen verbieten. Die Liste der Produkteigenschaften wird um ökologische Auswirkungen, die Lebensdauer und Reparierbarkeit erweitert.

In unserem Online-Webinar zur Werbung mit Klima- und Umweltfreundlichkeit am

31. Januar 2024, 14.00 – 16.00 Uhr.

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Alle Werbeaussagen müssen zukünftig „objektiv überprüfbar“ sein. „Das schmeckt auch unserem Klima“: Nicht erlaubt sind allgemeine, vage Aussagen über Umwelteigenschaften, die sich nicht konkret nachweisen lassen. So wurde erst kürzlich entschieden, dass die Werbung mit einem Waldschutzprojekt zur CO2-Kompensation intransparent und damit unzulässig ist. Ökosiegel müssen auf einem objektiven, mehrstufigen Prüfverfahren beruhen oder von einer staatlichen Behörde verliehen sein. Verbraucher- und Umweltverbände können per Verbandsklage gegen Verstöße klagen.
Machen Sie sich fit im Werbe- und Wettbewerbsrecht. Gerne können Sie uns Ihre Fragen auch zu anderen Themen vor unserem Online-Seminar an tm@patent-recht.de zusenden, etwa auch zum „Barrierefreiheitsgesetz“ oder Zufriedenheitsgarantien, gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Zigarettenautomaten oder zur gesonderten Angabe des Pfandbetrages bei Mehrwertbehältern.

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Kann ein Patent, das nicht mehr in Kraft steht, trotzdem noch mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden?

Es ging um ein Patent, das ein Verfahren zur embryonenerhaltenden Gewinnung sogenannter pluripotenter Stammzellen betrifft.

Der klagende Verein war der Auffassung, dieses Patent hätte nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PatG nicht erteilt werden dürfen, soweit es auch menschliche Blastocysten erfasse. Nach dieser Vorschrift darf ein Patent insbesondere nicht erteilt werden für die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken (ebenso wie für Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen oder zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens, § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PatG).

Während des erstinstanzliches Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht erlosch das Patent dadurch, dass die jährlich für seine Aufrechterhaltung zu zahlende Gebühr nicht entrichtet wurde (§ 20 PatG).

Daraufhin hat das Bundespatentgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen wendete sich der Verein mit der Berufung zum Bundesgerichtshof.

Diese Berufung war erfolglos, weil das Streitpatent sich nicht mehr in Kraft befand.

Grundsätzlich kann jedermann eine Klage auf Nichtigerklärung eines Patentes erheben, da es sich dabei um eine sogenannte Popularklage handelt. Es liegt im allgemeinen Interesse, zu Unrecht erteilte Schutzrechte wieder zu beseitigen. Dies gilt aber nicht mehr, wenn das Patent bereits erloschen ist. Dann ist die Nichtigkeitsklage nur noch zulässig, wenn ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein potenzieller Verletzer noch wegen Patentverletzung in der Vergangenheit in Anspruch genommen werden kann.

Ein solcher Fall ist aber im Fall einer Popularklage nicht denkbar.

BGH, Urteil vom 21.07.2022, X ZR 110/21 – Gewinnung pluripotenter embryonaler Stammzellen -.

 Vorinstanz: BPatG, Urteil vom 05.10.2021, 3 Ni 31/19.

Anders lag der Sachverhalt wegen unzureichende Klimaschutzmaßnahmen. Dort bejahte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerdebefugnis der Klägerin, da eine Verletzung ihrer Grundrechte möglich erschien.

BVerfG vom 24.03.2021, 1 BvR 2656/18 u.a.

Das erste mit einem 3D-Beton-Drucker gebaute patentierte Haus steht in Westfalen.

 

Die Firma PERI GmbH hat in Beckum ein zweigeschossiges Einfamilienhaus mit ca. 80 qm Grundfläche Schicht-um-Schicht gedruckt. Bei seiner Exkursion konnte sich Rechtsanwalt Thomas Meinke von dem hohen Maß an Designfreiheit, die das neue Verfahren für die Gestaltung von Gebäuden bietet, direkt vor Ort überzeugen. Geplant wurde es von dem Architekturbüro MENSE-KORTE aus Beckum. Eingesetzt wurde ein 3D-Drucker vom Typ BOD2 der dänischen Firma COBOD, an der die Firma PERI bereits seit einigen Jahren beteiligt ist. Dieser Portaldrucker, d.h. der Druckkopf, bewegt sich über drei Achsen auf einem zuvor fest installierten Metallrahmen. Damit kann er sich an jede Position innerhalb der Konstruktion bewegen und muss nur einmal kalibriert werden.

 

Die Firma HeidelbergCement entwickelte einen patentierten „i.tech 3D-Beton“. Das Wohnhaus besteht aus dreischaligen Wänden, die mit Isoliermasse verfüllt sind. Beim Druck wurden bereits alle Leitungen und Anschlüsse für Wasser, Strom und Abwasser berücksichtigt. Die additive Fertigung ermöglicht ein kostengünstiges und schnelleres Arbeiten.

 

Inzwischen gibt es auch bereits ein 5-Familienhaus mit 3 Stockwerken und ca. 380 qm Wohnfläche in Weißenhorn/Wallenhausen in der Nähe von Ulm. Für dieses wurden nur sechs Wochen Druckzeit benötigt.

 

 

Eine künstlerische Lichtinstallation wie „PHaradise“ im Kuppelbereich des Billing-Baus der Kunsthalle Mannheim genießt Urheberrechtsschutz.

Das gilt auch für eine im Jahr 2016 zur 70-Jahr-Gründungsfeier von Nordrhein-Westfalen aufgeführte Lichtinstallation auf der Kuppel des Rheinturms. Die Installation „Rheinkomet“ bestand aus 56 Xenon-Gasentladungs-Lampen, die auf einer Höhe von fast 200 m einzeln bewegt und gesteuert werden konnten.

Ein Düsseldorfer Handelsunternehmen führte am Fuß des Rheinturms ein Event „Own Business Day“ durch. Dieses verletzte allerdings nicht die Urheberrechte am „Rheinkomet“. Bei diesem Event hätten nicht die von der Spitze des Rheinturms ausgehenden Strahlen den Eindruck bestimmt, sondern die auf den Turmschaft projizierten, individuell gestalteten Farbflächen. Die reduzierte Lichtintensität und der eingeschränkte Bewegungsablauf der Strahlen bestimmten nicht mehr die Ästhetik des Originals.

Die „abgespeckte“ Lichtshow am Boden war deshalb als zulässige freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG anzusehen. Eine Urheberrechtsschutzverletzung scheide aus.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2021, 12 U 240/20 

Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung fordert der Unterlassungsgläubiger den Unterlassungsschuldner häufig auf, diese als endgültige, auch materiell-rechtlich wirkende Entscheidung anzuerkennen. Für dieses sogenannte „Abschlussschreiben“ kann er nach §§ 677, 683, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) oder nach § 9 UWG zusätzliche Kosten verlangen.

Teilt jedoch der Unterlassungsschuldner nach Zustellung der einstweiligen Verfügung, aber vor Ablauf der angemessenen Wartefrist, mit, er werde innerhalb der gemäß § 517 ZPO für die Abschlusserklärung geltenden Monatsfrist von sich aus mitteilen, ob er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkennt, so erhält der Gläubiger keinen Kostenersatz, wenn er dennoch ein Abschlussschreiben sendet. Das ist jedenfalls die Auffassung des Oberlandesgerichts München.

OLG München, Urteil vom 13. August 2020, 29 U 1872/20

Allein Algorithmus-basierte Produktvergleiche dürfen nicht unter der Bezeichnung „Test“ veröffentlicht werden. Vielmehr erfordert dies eine neutrale, objektive und sachkundige Untersuchung. Das Bilden einer Rangfolge aus Algorithmus-basierten Bewertungen ähnlicher Produkte mit automatisierter Benotung erlaubt keine Bezeichnung als „Test“.

Die Einbeziehung von Kundenbewertungen neben Hersteller- und Shopangaben, um eine Reihenfolge zu bilden, und dann die besten 25 Produkte mit „sehr gut“ zu bewerten, ohne dass irgendeine sachkundige Person eine darüber hinausgehende Prüfung vornimmt, führt in die Irre. Erforderlich sind Neutralität, Objektivität und Sachkunde und ein vorab festgelegtes Prüfungsschema.

OLG Köln, Urteil vom 30. Oktober 2020, 6 U 136/19 – test.net

Zwischen den Vergleichszeichen “ HUGOMOFELL“ und „HUGO“ besteht auf dem Gebiet der Brillen und Sonnenbrillen keine Verwechslungsgefahr.

Der Vorname „HUGO“ besitzt nur durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft für Brillen und Brillenzubehör liege nicht vor. Die angegriffene Marke „HUGO MOFELL“ hebe sich in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht trotz identischen Wortanfangs hinreichend deutlich ab. Der Verkehr habe keinen Anlass, diese in zwei Bestandteile „HUGO MOFELL“ zu zergliedern. Bei der Verbindung eines geläufigen Vornamens mit einem ungewöhnlichen Nachnamen bestehe für den Verkehr kein Anlass, den Vornamen herauszugreifen. Vielmehr bestehe der allgemeine Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr am Gesamtnamen orientiere. Auch nehme der angesprochene Verkehr keine gedankliche Verknüpfung zu einer Zeichenserie wie „HUGO“, „HUGO BOSS“ oder „HUGO WOMAN“ vor.

BPatG, Beschluss vom 30. April 2020, 30 W (pat) 507/17 – HUGOMOFELL / HUGO

Auch im Fall der zusammengesetzten Ein-Wort-Marke „Dekratex“ nahm das Bundespatentgericht keine Verwechslungsgefahr mit „DEKRA“ an.

BPatG, Beschluss vom 27. Juli 2020, 26 W (pat) 552/17 – DEKRA / Dekratex

Das Setzen von sogenannten „Cookies“ ist ohne vorherige Einwilligung des Nutzers wettbewerbswidrig. Erforderlich ist eine aktive Zustimmung. Es ist unzulässig, voreingestellte Kästchen zu verwenden, aus denen die Zustimmungshäkchen erst entfernt werden müssen. Es liegt nicht nur ein Datenschutz-, sondern auch ein Wettbewerbsverstoß vor.

LG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2020, 31 O 194/20

Ob Medien zu einer Gegendarstellung verpflichtet sind, ist davon abhängig, ob es sich bei der angegriffenen Aussage um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt. Die Abgrenzung ist zuweilen schwierig. So war in einem SPIEGEL-Artikel zu lesen, dass ein bekannter TV-Moderator eine Steuersparfirma in Malta eintragen ließ. Weiter hieß es: „Es gibt zumindest ein Paar naheliegende Gründe, nach Malta zu gehen, wenn die Firma das Wort „Yachting“ im Namen trägt. Malta hat nicht nur das größte Schiffsregister Europas. Vor allem Yachtbesitzer lockt der EU-Zwerg mit Sonderangeboten – bei der Mehrwertsteuer“. Hiergegen erließen das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung auf Abdruck einer Gegendarstellung.

Die 2. Kammer des Bundesverfassungsgerichts entschied hingegen mit Beschluss vom 09. Dezember 2020, dass hiermit die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz verletzt worden sei. Bei der inkriminierten Passage habe es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung gehandelt. Vielmehr handele es sich um eine Meinung. Das ist eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Mischen sich in eine Äußerung Elemente einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung mit Wertungen, so gebietet es die Meinungsfreiheit, diese zuzulassen und weitgehend zu schützen.

BVerfG, 1 BvR 704/18