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Wer pro Jahr mehr als 30 Verkäufe über eine Plattform wie „eBay“ tätigt und dabei mehr als € 2.000,00 erzielt, muss dies dem Finanzamt angeben. Ebay ist seit dem 01.01.2023 verpflichtet, entsprechende Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Das funktioniert auch in der gesamten EU. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu € 50.000,00.

Ein Mitgliedsstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bestimmt ist, darf den in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassenen Apotheken, die solche Arzneimittel verkaufen, nicht verbieten, kostenpflichtige Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportale einzusetzen. In bestimmten Fällen darf er aber die Werbung hierfür einschränken.

EuGH, Urteil vom 01.10.2020, C-649/18

Ein Onlineshop muss Verbrauchern auch eine Lastschriftzahlung von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto gestatten.

Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO verbietet einem Zahlungsempfänger, dem Zahlungspflichtigen vorzugeben, in welchem Mitgliedsstaat er sein Zahlungskonto zu führen hat.

BGH, Urteil vom 06. Februar 2020, I ZR 93/18

Abo-Verträge rechtssicher zu gestalten, ist gar nicht so einfach. Ob Zeitschriften-Abos oder Streaming-Dienste, bei ihnen handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, in dem statt einer einmaligen Leistung permanent neue Leistungspflichten bestehen.

Ein Abonnement darf nach § 309 Nr. 9 BGB maximal 24 Monate laufen, eine stillschweigende Verlängerung um jeweils höchstens 12 Monate ist zulässig. Die Kündigungsfrist darf nicht länger als 3 Monate betragen. Das in Vorbereitung befindliche Gesetz über faire Verbraucherverträge sieht eine maximale Grundlaufzeit von 12 Monaten und kürze Verlängerungs- und Kündigungsfristen vor.

Schon jetzt müssen Online-Händler Verbraucher gemäß § 312 d) Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a) EGBGB umfassend über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern, Abgaben und sonstigen Kosten sowie die Laufzeit und die Kündigungsbestimmungen informieren. Dies muss gemäß Art. 246 a) § 4 Abs. 1, 3 EGBGB auf der Bestellseite in klarer und verständlicher sowie in hervorgehobener Weise geschehen. Die Werbung mit Gratisangeboten oder kostenlosen Testphasen, hinter denen sich eine Abofalle versteckt, ist abmahngefährdet.

LG Stuttgart, Urteil vom 15. Mai 2007, 17 O 490/06

Dabei ist auch auf die sogenannte „Button-Lösung“ zu achten. Der Verbraucher muss leicht und einwandfrei erkennen können, dass aus der Gratis-Phase ein kostenpflichtiges Abo wird. Ansonsten kommt ein solcher Vertrag nicht zustande.

OLG Köln, Urteil vom 03. Februar 2016, 6 U 39/15

§ 312 j) Abs. 3 BGB verlangt, dass die Schaltfläche mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sind.

Widerrufsrecht:

Auch bei Abo-Verträgen besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) muss der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden. Diese Bestimmung ist aber europarechtswidrig. Denn die europäische Preisangabenrichtlinie 98/6/EG verlangt lediglich, dass der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein müssen.

Schärfere Anforderungen, insbesondere eine Pflicht, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis anzugeben, verbietet Art. 3 Abs. 5 S. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Rl 2005/29/EG). Aus diesem Grund scheiterte in der Berufungsinstanz eine Unterlassungsklage des IDO e.V. gegen einen Online-Händler von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln. Das Landgericht Hamburg hatte zuvor noch eine einstweilige Verfügung zugunsten des IDO e.V. erlassen.

OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 22. April 2020, 3 U 154/19

Das Setzen von Cookies erfordert eine aktive Einwilligung des Nutzers. Ein voreingestelltes Häkchen (Opt-out) oder eine sonstige Widerspruchsmöglichkeit reichen nicht aus. Eine Ausnahme gilt nur für unbedingt erforderliche Cookies, etwa für den User-Input-Cookie für den Warenkorb, Authentifizierungs-Cookies, nutzerorientierte Sicherheitscookies oder Cookies zur Anpassung der Benutzeroberfläche. Dagegen ist auch für die Nutzung von Analysetools, die lediglich pseudonymisierte Daten verarbeiten, eine vorherige Zustimmung erforderlich. Es wird nicht zwischen personenbezogenen und nicht-personenbezogenen Informationen unterschieden.

BGH, Urteil vom 31. Januar 2020, I ZR 7/16

EuGH, Urteil vom 01. Oktober 2019, C-673/17

E-privacy-Richtlinie 2002/58/EG

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen die Rechte und Pflichten der Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar dargestellt werden. Der Kunde muss ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach sein Recht feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Abzustellen ist auf einen juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittskunden.

BGH, Urteil vom 24. November 1988, III ZR 288/87

Tabakhändler in der Europäischen Union müssen bei der zuständigen Behörde des Ziellandes registriert sein, damit diese das vorgeschriebene Altersverifikationssystem überprüfen kann. Es reicht aber aus, sich bei einer der 16 Registrierungsbehörden in einem Bundesland anzumelden, wenn man z.B. online Zubehör für e-Zigaretten vertreiben will.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 07. November 2019, 6 U 61/19

Anbieter eines auf eine Online-Plattform angebotenen Produkts trifft für Kunden-Bewertungen grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung.

BGH, Urteil vom 20. Februar 2020, I ZR 193/18

Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung sind je nach konkretem Sachverhalt auch wettbewerbsrechtlich abmahnbar.

Ein Kraftfahrzeug-Händler vertrieb über eBay Teile ohne die Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zu informieren.

Die daraufhin von einem Wettbewerbsverband erhobene Klage wurde zunächst vom LG Stuttgart abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart kam zu einer gegenteiligen Entscheidung. Zwar sei § 13 TMG seit dem 25. Mai 2018 nicht mehr anwendbar, der Unterlassungsanspruch könne jedoch auf Art. 13 DSGVO gestützt werden. Der klagende Wettbewerbsverband sei auch nach der DSGVO klagebefugt, wenn es um eine Marktverhaltensregelung gehe. Art. 80 DSGVO enthalte keine abschließende Regelung für die privatrechtliche Anspruchsdurchsetzung. Deshalb müsse jede Norm konkret daraufhin überprüft werden, ob es sich um eine Marktverhaltensregelung handle. Das sei bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten zu bejahen; sie weise den notwendigen Wettbewerbsbezug auf und diene auch dem Schutz der wettbewerblichen Interessen der übrigen Marktteilnehmer.

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des OLG Hamburg sowie des OLG Naumburg. 

OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juli 2019, 2 U 257/19