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Starke Idee.
Starker Schutz.

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Nach jahrelangem Kampf hat sich der Originalhersteller eines bekannten Fahrzeug-Trailers gegen seinen bayerischen Nachahmer durchgesetzt: Wie Rechtsanwalt Thomas Meinke am 28.02.2024 berichtet, hat der Plagiator seine Berufung gegen das Verbotsurteil des Landgerichts Köln zurückgenommen. Zudem verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung eines fünfstelligen Schadensersatzbetrages und weiterer 5.000,– EUR jährlich, sollte es dennoch zu weiteren Nachbauten kommen.

Zur Begründung seines Unterlassungsgebots hat das Gericht ausgeführt, dass der Fahrzeugtrailer der Klägerin über eine besondere wettbewerbliche Eigenart und hohe Bekanntheit verfüge, so dass der Nachahmer unzulässig den guten Ruf des Originals ausbeute. Dies aber verstoße gegen die Vorschrift des § 4 Nr. 3 a. und b. UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), wonach es verboten ist, Waren anzubieten, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers sind, wenn der Nachahmer eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt.

Der „Größte Weihnachtsbaum der Welt“ auf dem Dortmunder Weihnachtsmarkt ist patentiert.

Auch wenn der Riese gerade mehr durch seine Spitze (Engel statt Fuß- bzw. Erdball) von sich reden macht, steckt in ihm jedoch jede Menge Technik:

Eine Vielzahl von Gerüstebenen trägt Befestigungsmittel für tausende kleiner Tannenbäume, die kunstvoll zusammengesteckt die Illusion einer Riesentanne erzeugen. Die Bäumchen überdecken sich fächer- oder schuppenförmig, so dass sich eine einheitliche, dichte und ansehnliche Form ergibt.

Im Inneren des quadratischen Traggerüstes befindet sich sowohl eine große Berieselungs- und Sprinkler- sowie Bewässerungsanlage wie auch ein Treppenaufgang, um rasch bis oben in die Spitze hinaufklettern zu können.

Diese kühne Konstruktion des Dortmunder Gerüstbauunternehmens C.O. Weise GmbH & Co KG hat die www.westfalenpatent.de bereits im Jahr 1997 geschützt und hat bis heute nichts von ihrer Attraktion eingebüßt. Im Gegenteil: Zur Grundsteinlegung kam es im Jahr 2023 zu einer skurrilen Guerilla-Aktion des Grinches aus Crange, der in einer „Nacht & Nebel – Aktion“ verstörende Behauptungen über einen angeblich noch größeren Baum in der blau-weißen Stadt ohne Namen auf das Hansaplatz-Pflaster sprühte. Noch am selben Tag erschien ein Reinigungstrupp, der diese Schande postwendend wieder tilgte.

Doch der nächste Ärger ließ nicht lange auf sich warten: Viele Dortmunder rieben sich nach dem Aufbau die Augen, als sie auf der Spitze statt des vertrauten Weihnachtsengels einen nur mühsam als Weltkugel kaschierten, golden lackierten Tippkick-Fußball entdeckten. Dieser sollte angeblich als Symbol für die Weltoffenheit und Internationalität Dortmunds stehen.

 

 

Nach heftiger Kritik ruderte der veranstaltende Schaustellerverband jedoch schon am 22. November zurück: Am frühen Morgen tauschte ein großer Autokran das Spitzenobjekt wieder aus. So kann die Dortmunder Weihnachtsstadt, wie der Weihnachtsmarkt seit einigen Jahren offiziell heißt, pünktlich am 23. November in alt vertrauter Form mit himmlischen Gesängen beginnen. Nach einer kleinen Unterbrechung am Volkstrauertag (Sonntag), an dem die Stände geschlossen bleiben müssen, wird die Beleuchtung am Montag, den 27.11.2023 endlich auch noch eingeschaltet.

Deutschland ist führend bei der Entwicklung von Wasserstoff-Patenten. Bei Speicherung, Verteilung und Umwandlung sowie Endanwendungen bestehen deutliche Technologievorteile. Emissionsarme Lösungen sind im Vormarsch. Wasserstoff boomt auch in der gesamten EU und in Japan, während die USA schwächeln. Besondere Cluster sind das Ruhrgebiet (351 internationale Patentfamilien) und München (403). Ein weiteres EU-Cluster ist Frankreich (Paris). In Deutschland gibt es weitere Schwerpunkte in Frankfurt (221), Stuttgart (212) und Nürnberg (187).

 

Die meisten Patente betreffen die Wasserstofferzeugung. Fast 80% dienen dem Klimaschutz. Deutsche Patente beschäftigen sich besonders stark mit der Elektrolyse. In diesem Bereich ist etwa auch die Firma Thyssen-Krupp Solutions (ehemals Krupp-Uhde) in Dortmund weltmarktführend. Elektrolyseure gewinnen Vorsprung. Besonders profitieren hiervon die Auto- und die Stahlindustrie, während der Fernverkehr und die Luftfahrt zurückliegen. Brennstoffzellen liegen voll im Trend, ebenso die Dekarbonisierung der Stahlproduktion und, der Chemieindustrie.

 

Brandmelder sind neben Linde, BASF und Bosch auch öffentliche Forschungsinstitute und zahlreiche Universitäten sowie Start-ups.

 

Wegen Verletzung des europäischen Patents EP 2 698 088 B1 wurde unter anderem das Angebot und der Vertrieb einer Gemüsereibe für den Thermomix TM5/TM6 abgemahnt. Neben Unterlassung werden auch Auskünfte über Herkunft und Vertriebsweg, Namen und Anschrift der Hersteller und anderer Vorbesitzer, gewerblicher Abnehmer und Auftraggeber sowie der Menge der hergestellten ausgelieferten erhaltenen oder bestellten Waren sowie des erzielten Gewinns verlangt. Gleichzeitig werden Abmahnkosten in Höhe von knapp € 4.000,00 in Rechnung gestellt.

Sollten Sie eine solche oder ähnliche Abmahnung erhalten, ist Eile geboten. Bitte wenden Sie sich umgehend an www.westfalenpatent.de. Auf keinen Fall sollten Sie die Abmahnung ignorieren oder die Hände in den Schoß legen. Dies kann zu weiteren, deutlich höheren Kosten führen.

 

 

Patent- und Gebrauchsmuster-Recherchen führen wir mit Hilfe amtlicher Datenbanken im In- und Ausland in höchster Qualität und kürzester Zeit durch. Dabei ermitteln wir den gesamten einschlägigen Stand der Technik im In- und Ausland.

 

Ergänzend zu einer Gebrauchsmusteranmeldung kann auch eine amtliche Rechereche in Auftrag gegeben werden. Gleiches gilt auch vor einer Patentanmeldung, falls nicht zugleich mit dieser sofort Prüfungsantrag gestellt wird.

Zwischen der Firma Compleo und der Software Alliance for E-mobility (S.A.F.E.) gibt es Streit um zwei Elektroladepatente.

 

Der Verein will gegen beide Patente Nichtigkeitsklage erheben, weil seine Mitglieder sich durch diese in der kommerziellen Anwendung von elektrischen Ladesäulen behindert sehen. Dabei geht es sowohl um das europäische Patent EP 2 531 368 B1 wie auch das weitere europäische Patent EP 2 755 846 B1, die bis zum Jahr 2031 bzw. 2032 laufen. Beide Patente beschreiben ein Verfahren, das nach Ansicht des Vereins zur rechtskonformen und Zertifizierung von Ladeinfrastruktur in Verbindung mit einer sogenannten Transparenzsoftware bereits seit Jahren gängige Praxis ist.

 

Unabhängig davon arbeitet der S.A.F.E. e.V. bereits an einer Umgehungslösung, um keine Patentverletzung zu begehen.

Ein Patent verleiht das Recht, Dritten das Nachahmen oder die Ausnutzung der eigenen Erfindung zu verbieten und ggfls. Schadensersatz zu fordern. Bei einem Patent handelt es sich um ein vom Staat gewährtes Schutzrecht. Die maximale Laufzeit beträgt 20 Jahre. Im Gegenzug zur Erteilung dieses Monopols muss der Anmelder seine Erfindung in einer Patentschrift offenlegen. Diese Offenlegung erfolgt spätestens 18 Monate nach der Anmeldung durch die Veröffentlichung der Offenlegungsschrift, es sei denn, die Anmeldung wird vorher zurückgenommen.

 

Die Anmeldung enthält eine Kurzfassung (Abstract) der Erfindung. In den sogenannten Patentansprüchen wird angegeben, was genau unter Patentschutz gestellt werden soll. Zur Offenbarung gehört weiterhin eine Beschreibung des technischen Sachverhalts der Erfindung. Hierzu gehören die Nachteile des Standes der Technik und die Vorteile der Erfindung. Besonders wichtig sind die Zeichnungen, die sich auf die Patentansprüche und die Beschreibung beziehen, und dem Techniker auf einen Blick den Gegenstand der Erfindung veranschaulichen.

 

Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Eine künstliche Intelligenz (KI) kann nicht als Erfinder benannt werden. Unter dem korrekt angegebenen Namen des natürlichen Erfinders kann allerdings der Zusatz erscheinen „Der die künstliche Intelligenz Davos dazu veranlasst hat, die Erfindung zu generieren“.

BPatG, Beschluss vom 11.11.2021, 11 W (pat) 5/21

– FOOD CONTAINER/DAVOS –

Ob Alltagsgegenstand oder Hightech-Produkt: Technische Erfindungen lassen sich durch Patente und Gebrauchsmuster vor unlauterer Nachahmung schützen.

Erfinder erhalten bis zu 20 Jahre das ausschließliche Recht, den Gegenstand ihrer Erfindung zu benutzen.

Ein Erzeugnispatent schützt alle möglichen Vorrichtungen oder Gegenstände, etwa Maschinen und Maschinenteile, die Anordnung von Einzelteilen, elektronische Schaltungen, aber auch chemische Stoffe und Arzneimittel oder gentechnisch veränderte Tiere und Pflanzen.

Dritte dürfen den Erfindungsgegenstand weder herstellen, noch anbieten, in Verkehr bringen oder zu diesen Zwecken einführen oder besitzen.

Verfahrenspatente schützen Verfahren zur Herstellung eines Produkts ebenso wie Arbeitsverfahren, so dass Dritte ein solches Verfahren nicht selbst anwenden dürfen.

Sogar die Verwendung eines bereits bekannten Gegenstandes oder Verfahrens zu einem neuen Zweck ist schutzfähig.Ausgeschlossen sind bloße Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, Pflanzensorten und Tierrassen, der menschliche Körper, das Klonen von Menschen, aber auch Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnoseverfahren. Damit soll die ärztliche Heilfreiheit garantiert werden.

Voraussetzung für jede Patentierung ist, dass der Gegenstand der Erfindung zum Zeitpunkt seiner Anmeldung neu ist, d.h. nicht zum Stand der Technik gehört. Das Patentamt prüft, ob der Öffentlichkeit vor der Anmeldung bereits entsprechende Kenntnisse zugänglich waren. Wichtig: Auch eigene Vorveröffentlichungen des Anmelders bzw. Erfinders selbst sind neuheitsschädlich. Dazu gehören etwa Ausstellungen auf Messen, Artikel in Zeitungen und Zeitschriften, Konferenzbeiträge und Poster.

Zusätzlich muss die zu patentierende Erfindung auch auf einer ausreichenden erfinderischen Tätigkeit beruhen. Sie darf sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Nur geringfügige, rein handwerkliche Verbesserungen reichen nicht aus.

Schließlich muss die Erfindung auch noch gewerblich anwendbar sein. Auch medizintechnische Geräte, chirurgische Werkzeuge, und Arzneimittel erfüllen diese Voraussetzung, ebenso wie die Land- und Forstwirtschaft.

 

Billig ist nicht preiswert. Diese Erfahrung macht jeder im Leben. Manch einer schwört auf eine Geheimhaltungsvereinbarung, auch wenn diese meist nicht durchsetzbar oder ein Verstoß nicht nachzuweisen ist. Erst recht kann in den

seltensten Fällen ein konkreter Schaden ausreichend beziffert werden.

 

Um seine Ideen zu schützen, empfiehlt sich daher regelmäßig eine Patentanmeldung. Mit einigen Tricks und Kniffen kostet diese ebenfalls keinen Cent. Man wahrt aber seine Chance, seine Idee in Zukunft wirksam zu schützen, dabei hilft ihr Patentanwalt.