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Hanwha Q-Cells hat gegen den chinesischen Solarmodule- und Solarzellen-Hersteller JinkoSolar einen Prozess gegen Patentverletzung gewonnen. JinkoSolar will gegen das aus seiner Sicht fehlerhafte Urteil des Landgerichts Düsseldorf in Berufung gehen und außerdem das Hanwha-Patent beim Europäischen Patentamt (EPA) für nichtig erklären lassen.

Quelle: www.it-times.de vom 22.06.2020

Die klageweise Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung durch einen Patentinhaber kann sich auch dann als missbräuchlich darstellen, wenn der Verletzer sich zwar noch nicht rechtsverbindlich zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu bestimmten angemessenen Bedingungen erklärt hat, dem Patentinhaber aber anzulasten ist, dass er sich seinerseits nicht hin-

reichend bemüht hat, der mit seiner marktbeherrschenden Stellung verbundenen besonderen Verantwortung gerecht zu werden und einem grundsätzlich lizenzwilligen Verletzer den Abschluss eines Lizenzvertrages zu ermöglichen.

Besondere Verhaltenspflichten des marktbeherrschenden Patentinhabers können sich insbesondere daraus ergeben, dass der von der Verletzung unterrichtete Verletzer klar und eindeutig seinen Willen und seine Bereitschaft bekundet hat, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu angemessenen und nicht–diskriminierenden Bedingungen abzuschließen, aber nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres in der Lage ist, von sich aus die Bedingungen zu formulieren, die ihm der Patentinhaber unter Beachtung des ihn treffenden Diskriminierungs- und Behinderungsverbots einräumen muss. Den Patentinhaber kann die Verpflichtung treffen, seine Lizenzforderung im Einzelnen zu begründen, um dem Lizenzwilligen eine Überprüfung zu ermöglichen, ob die Lizenzforderung einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstellt.

BGH, Urteil vom 05.05.2020, KZR 36/17

Pflanzen und Tiere, die ausschließlich durch ein im wesentlich biologisches Verfahren gewonnen werden, sollen weiterhin von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sein. Dies teilte die große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes auf Antrag des Präsidenten am 14.05.2020 mit. Dem geht ein jahrzehntelanger Kampf um die Patentierbarkeit der Ergebnisse von im Wesentlichen biologischen Züchtungsverfahren voraus. Während Art. 53(b) EPÜ (Europäisches Patentübereinkommen) nur die wesentlichen biologischen Züchtungsverfahren selbst, nicht aber deren Ergebnisse (Pflanzen und Tiere) von der Patentierbarkeit ausschließt, ist ein solcher Ausschluss in der neuen Regel 28(2) EPÜ vorgesehen. Die technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes hielt diese Regel jedoch nicht für anwendbar, da das Übereinkommen solchen Regeln vorgehe (EPA, T-1063/18). Es folgte damit früheren Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes, wonach die erzeugten Pflanzen patentfähig seien (EPA, G-2/12 Brokkoli und 2/13 Tomaten). Es bleibt abzuwarten, ob der Streit durch die Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer nunmehr endgültig entschieden ist und Pflanzenzüchtungen in Europa nicht mehr patentierbar sind.

EPA, G-3/19 vom 14.05.2020.

Dreh- und Angelpunkt einer jeder Patentanmeldung sind die Ansprüche:

Sie bestimmen und begrenzen den Schutzbereich des Patents (§ 14 PatG).

Die Beschreibung und die Zeichnung sind (nur) zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Im Gegensatz zu Art. 84 EPÜ, der für europäische Patentanmeldungen fordert, dass die Ansprüche auch alle wesentlichen Merkmale des Erfindungsgegenstandes nennen müssen, besteht eine solche Klarheits-Regel nach dem deutschen Patentrecht nicht.

BPatGE 54, 238 ff. – Gargerät

Weder das Deutsche Patent- und Markenamt, noch das Bundespatentgericht dürfen sich über die gesetzlich geregelten Patenterteilungsvoraussetzungen hinaus neue Zurückweisungsgründe (wie etwa mangelnde Klarheit) ausdenken. Dies widerspricht dem Rechtsstaats- und Gewaltenteilungsprinzip aus Art. 20 Grundgesetz.

BPatG, 11 W (pat) 24/14 – Abgassteuersystem

Anders: BPatG, BlPMZ 2016, 376 ff. – Elektronisches Gerät

Dennoch sollte natürlich auch bei der Abfassung von deutschen Patentansprüche auf maximale Transparenz und Klarheit sowie deutliche Ausdrucksweise geachtet werden. Probleme drohen spätestens dann, wenn europäische oder internationale Nachanmeldungen folgen sollen.

Benötigen Sie Hilfe bei einer Ausarbeitung einer Patentanmeldung? Dann zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen.

Das Bundesverfassungsgericht hat durch seinen Beschluss vom 13. Februar 2020, 2 BvR 739/17, BeckRS 2020, 4002 mit einer Mehrheit von 5 : 3 Stimmen das Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) zunächst aus formalen Gründen wegen Verstoßes gegen Art. 38 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 S. 3 und Art. 79 Abs. 2 Grundgesetz für nichtig erklärt. Das vorgeschriebene besondere Gesetzgebungsverfahren für die Schaffung neuer Rechtsprechungsaufgaben des Europäischen Gerichtshofs im Bereich des Gewerblichen Rechtschutzes sei nicht eingehalten worden, da es an der erforderlichen 2/3 Mehrheit des deutschen Bundestages gefehlt habe. Hierdurch werde jeder Einzelne in seinen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz verletzt.

Zwar soll die erforderliche 2/3 Mehrheit möglichst bald nachgeholt werden. Es gibt aber auch noch andere Probleme. So könnte die Festschreibung eines unbedingten Vorrangs des Unionsrechts in Art. 29 EPGÜ auch gegen Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 Grundgesetz verstoßen. Das ist dann der Fall, wenn gegen den wesentlichen Inhalt des Grundsatzes der Volkssouveränität bzw. des verfassungsbeschwerdefähigen Rechts auf demokratische Selbstbestimmung zuwider gehandelt wird. Dann dürfte Deutschland das EPGÜ wegen der sogenannten „Ewigkeitsklausel“ in Art. 79 Abs. 3 GG überhaupt nicht ratifizieren.

Die Ratifizierung durch das Vereinigte Königreich vom 26. April 2018 soll hingegen durch den EU-Austritt am 31. Januar 2020 nicht wirkungslos geworden sein.

Quelle: NJW-Aktuell 18/2020, S. 15

Siehe auch News vom 20. März 2020.

Bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat China im Jahr 2019 zum ersten Mal mehr Patente angemeldet als die USA (58.990 Anmeldungen gegenüber 57.840 Neuanmeldungen). Die USA hatten seit 1978 ununterbrochen geführt. Auf Platz 4 liegt Deutschland mit 19.350 Anmeldungen hinter Japan. Dahinter folgen mit Abstand die Niederlande, Süd-Korea und Frankreich. Unter den aufstrebenden Staaten befindet sich auch die Türkei. Insgesamt wurden über 265.800 Patente weltweit angemeldet, mehr als die Hälfte dieser internationalen Patentanmeldungen stammen aus Asien.

Dabei führt das chinesische Telekommunikationsunternehmen Huawei mit 4.411 Anmeldungen vor Mitsubishi aus Japan mit 2.661 Anträgen, dem Samsung-Konzern aus Süd-Korea mit 2.334 und der US-Firma Qualcomm mit 2.127 Anmeldungen.

Die Computer-Technologie liegt vor digitaler Kommunikation und Elektromaschinenbau an erster Stelle. Unter den Top 10 ist Bosch mit fast 1.700 Anmeldungen das einzige deutsche Unternehmen auf Platz 9.

Vor 20 Jahren kamen aus China gerade einmal 267 Patentanmeldungen. In der Statistik nicht berücksichtigt sind reine nationale Anmeldungen (z.B. in Deutschland) oder rein europäische Patentanmeldungen, sondern nur internationale (PCT-)Anmeldungen. Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) ermöglicht es Erfindern und Unternehmen, ihre Erfindungen mit einer einzigen Anmeldung zumindest vorläufig weltweit zu schützen.

Das Angebot von Kommunikationsanwendungen im iTunes App-Store durch die Firma Apple stellt ein Anbieten im Inland zur Benutzung im Inland dar. Stellt die Anwendung zugleich ein Mittel dar, das geeignet ist, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, liegt darin eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG.

LG München I, Urteil vom 05. Dezember 2019, 7 O 5322/18

Patentinhaber müssen Impfstoffe oder Medikamente gegen Corona der Allgemeinheit gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Verfügung stellen.

Durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes macht die Bundesregierung erstmals Gebrauch von § 13 PatG. Danach können Erfindungen im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt oder im Interesse der Sicherheit des Bundes benutzt werden. Betroffen sein könnte z.B. das Ebola-Medikament „Remdesivir“ des US-Pharmakonzerns Gilead. Zeigt sich der Hersteller nicht kooperativ, könnte auch ein Generikahersteller beauftragt werden. Die angemessene Vergütung könnte etwa 5% bis 15% des Umsatzes betragen.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Einrichtung eines internationalen einheitlichen Patentgerichts (EPG) gestoppt. Damit ist das geplante europäische Einheitspatent (Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung) vom Tisch.

BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2020, 2 BvR 739/17

Auf eine lange Tradition kann das Grund- und Aufbauseminar „Patente, Marken, Design“ von Herrn Rechtsanwalt Thomas Meinke an der Rechtsanwaltskammer Hamm zurückblicken. Seit Jahren schon versammeln sich dort regelmäßig zahlreiche Fachanwälte, um das Neueste aus dem Bereich des Patent-, Marken- und Designrechts zu erfahren. Auch Einsteiger in das Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes sind stets willkommen. Vor allem aber dient das Seminar zur Pflichtfortbildung von Fachanwälten auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes, die stets die aktuellsten Entwicklungen in einer multimedial aufbereiteten, anschaulichen Form vermittelt bekommen.