Der Erlass einer einstweiligen Verfügung kommt bei Patentverletzungen grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch des Bestandes des Verfügungspatentes eindeutig zu Gunsten des Patentinhabers beurteilt werden kann. Es darf keine fehlerhafte Entscheidung ernstlich zu erwarten sein. Dies wird regelmäßig nur dann angenommen, wenn das zugrundeliegende Patent bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bestätigt wurde.
Von dieser positiven Rechtsbestandsentscheidung kann nach der Rechtsprechung der für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen zuständigen Patentgerichte in Düsseldorf nur abgewichen werden, wenn das Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil das Patent allgemein als schutzfähig anerkannt ist. Das kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass namhafte Lizenznehmer vorhanden sind.
Ähnliches gilt, wenn die gegen den Rechtsbestand vorgebrachten Einwendungen sich schon bei einer Formalprüfung als haltlos erweisen oder wenn außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es für den Patentinhaber unzumutbar machen, die aus der Fortsetzung der Patentverletzung drohenden Nachteile weiter hinzunehmen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018, I-15 U 66/17 – Gilette/Wilkinson Sword; Mitt. 2012, 415 – Adapter für Tintenpatrone; Mitt. 2012, 413 – Kreissägeblatt
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2017, I-2 U 17/17; GRUR-RR 2011, 81 – Glutsattelscheibenbremse,
Urteil vom 17.01.2013, GRUR-RR 2013, 236 – Flupirtin-Maleat,
Urteil vom 17.01.2013, Inst GE 12, 114 – Harn-Katheter-Set,
Urteil vom 29.05.2008, GRUR 2008, 1077 – Olanzapin,
LG München I, Urteil vom 14.12.2017, 7 O 17693/17,
OLG München, Urteil vom 27.06.2012, 6 U 1260/12,
Beck RS 2012, 16104, Urteil vom 18.05.2017, 6 U 3039/16,
Beck RS 2017, 18983,
OLG Karlsruhe, Inst GE 11, 143-VA-LVD – Fernseher,
OLG Braunschweig, Mitt. 2012, 410.
Die Deutsche Bahn AG plant die Einführung einer leuchtenden Bahnsteigkante. Damit soll das Ein- und Umsteigen erleichtert und beschleunigt werden. Rote, gelbe und grüne Anzeigen im Boden zeigen an, wo der Zug genau hält, wo sich die Türen des Zuges befinden und wo noch freie Plätze zu finden sind. Möglich macht dies eine Erfindung der Berliner Wirtschaftsingenieure Vincent Genz und Benjamin Westerheide. Ihre im Jahr 2015 gegründete Firma Siut GmbH ist Inhaberin des europäischen Patentes EP 2 929 995 B1, betreffend ein Formgussstück mit Lichtleiter. Es handelt sich um einen von feinen Glasfasern durchzogenen Lichtfaserbeton, der Beton und Lichtwellenleiter zusammen bringt. Dabei lassen sich filigrane Glasfasern exakt mit der Betonstruktur verbinden. An der Oberfläche leuchten die Faserenden in den entsprechenden Farben auf. Die Lösung ist sehr viel robuster als in den Boden eingelassene Lampen oder LED’s. Am S-Bahnhof Bad Cannstatt in Stuttgart läuft bereits der erste Praxistest.
Quelle: FAZ vom 27.02.2018, Nr. 49, S. 18.
Pflanzen, die gezielt so verändert wurden, dass sie ein neues Merkmal aufweisen und gegen Schädlinge oder Dürre resistent sind oder verbesserte Erträge abwerfen, können grundsätzlich patentiert werden.
Gegenstand derartiger Erfindungen sind in der Regel gentechnisch veränderte Pflanzen. Derartige Veränderungen können aber auch mithilfe anderer technischer Verfahren erreicht werden. Um patentiert werden zu können, müssen sie neu und erfinderisch sein.
Früher konnten Züchter neue Pflanzensorten nur auf nicht technische und eher zufälliger Art und Weise erzeugen. Sie kreuzten vielversprechende Pflanzen in der Hoffnung, zufällig neue Pflanzen mit den gewünschten Merkmalen oder Eigenschaften zu erhalten.
Daher rührt die Regelung, dass Pflanzensorten nicht als technisch angesehen werden und statt durch das Patentrecht durch das spezielle Sortenschutzrecht geschützt werden.
Anmeldungen aus dem Ende des 20. Jahrhunderts betrafen nur gentechnisch veränderte Pflanzen.
Durch moderne biotechnologische Züchtungsverfahren wurden die Züchtungsprozesse jedoch stark beschleunigt. Heute geht der Trend weg von der Einpflanzung fremder Gene hin zur Verbesserung konventional gezüchteter Pflanzen durch wiederholbare Verfahren wie die markergestützte Züchtung.
Die meisten Patentanmeldungen für Pflanzen betreffen genetisch veränderte, transgene Exemplare. Davon gibt es jährlich etwa 300 Anmeldungen. Nur 70 Anmeldungen beziehen sich auf genetisch veränderte Pflanzen. Die Anmeldungen für konventionell gezüchtete Pflanzen betreffen weniger als 0,05 Prozent aller beim Europäischen Patentamt eingereichten Anmeldungen.
Allerdings dürfen Patente auf Züchtungsverfahren, die klassische Züchtungsschritte wie Kreuzung und Selektion beinhalten, nicht erteilt werden. Es gibt daher auch keine Patente auf bestimmte Neuzüchtungsmethoden wie die markergestützten Züchtungsverfahren.
Die Europäische Kommission erließ im November 2017 eine Mitteilung, dass durch nicht technische Verfahren wie Kreuzung und Selektion erzeugte Pflanzen nicht patentierbar seien sollen. Dies sei Sinn und Zweck der Biopatentrichtlinie gewesen.
Daraufhin beschloss der Verwaltungsrat des Europäischen Patentamtes eine neue Vorschrift, wonach Pflanzen, die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnen werden, ebenfalls nicht patentierbar sind. Diese Neuregelung ist am 01.07.2017 in Kraft getreten. Demnach sind nunmehr nur noch Pflanzen patentierbar, die durch technische Verfahren neu gewonnen wurden.
Das Europäische Patentamt lobt wieder den Europäischen Erfinderpreis aus.
Im Jahr 2017 wurde ein Team des französischen Zentrums für Weltraumforschung, das Centre National d’Etudes Sepatiales (CNES) für eine neue Signalübertragungstechnik ausgezeichnet, die Europas globales Satellitennavigationssystem „Galileo“ zum modernsten und präzisesten Satellitensystem weltweit macht.
Im Jahr zuvor wurde der Automobilingenieur Anton van Zanten für die Erfindung des elektronischen Stabilitätskontrollsystems (ESP) für Kraftfahrzeuge ausgezeichnet. Das System stellt nach einer Vollbremsung die Stabilität des Fahrzeugs innerhalb einer 100-stel Sekunde wieder her. ESP ist heute nach dem Gurt der wichtigste Lebensretter im Straßenverkehr.
Im Jahr 2013 erhielt der spanische Ingenieur José Luis López Gómez die Auszeichnung für eine Führungs- und Stabilisierungstechnologie für Hochgeschwindigkeitszüge. Sie sorgt dafür, dass die Räder des Zuges sicher auf den Schienen laufen und jederzeit ihre optimale Position einnehmen und gewährleisten so den Komfort und die Sicherheit der Fahrgäste.
Quelle: http://epo.newsweaver.co.uk/EIAinvitation2016DE/1iykyr3iykd
Seoul Semiconductor Co. Ltd., viertgrößter LED-Hersteller weltweit, Inhaber von mehr als 12.000 Patenten, entwickelt und vertreibt lichtimitierende Dioden für die allgemeine Beleuchtung, Spezialbeleuchtung, Hintergrundbeleuchtung und für die Automobilindustrie. Am 02.02.2018 hat Seoul vor dem Patentgericht in Mailand Patentverletzungsklage gegen die Firma Mouser Electronics Inc. eingereicht. Der weltweit agierende Händler von elektronischen Komponenten vertreibt LED-Produkte der Firma Everlight, die als rechtsverletzend angesehen werden. Vor dem Landgericht Düsseldorf hat Seoul bereits im Jahr 2017 zwei Patentverletzungsklagen gegen Mouser eingereicht, die sich gegen von Everlight hergestellte LED-Produkte mittlerer und hoher Leistung richten. Mouser hat die Produkte jedoch weiterhin in andere Länder verkauft, sodass nunmehr auch Klage in Italien erhoben wurde.
Patente werden nur für technische Erfindungen erteilt. Das Merkmal der Technizität spielt beispielsweise beim Softwareschutz eine große Rolle. Computerimplementierte Erfindungen können nur patentiert werden, wenn sie einen technischen Charakter aufweisen.
So gab es etwa Patentschutz für das „Antiblockiersystem“ (ABS), mit dem Bremsen mit Hilfe eines Computerprogramms so gesteuert werden, dass sie nicht mehr blockieren.
Etwa 10% aller beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten Patente beziehen sich jährlich auf derartige computerimplementierte Erfindungen, zu deren Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige EDV-Anlage eingesetzt wird und die mindestens ein Merkmal besitz, das ganz oder teilweise durch Software realisiert wird.
Reine Computerprogramme als solche, also ohne jede Technizität, sind vom Patentschutz ausgeschlossen, etwa Textbearbeitungs- oder Buchhaltungsprogramme. Sie sind aber über das Urheberrecht gem. § 69a ff. UrhG geschützt.
Die Laufzeit eines Patents beträgt maximal 20 Jahre seit dem Anmeldetag. Ab dem 3. Jahr muss eine jährliche Aufrechterhaltungsgebühr bezahlt werden.
Diese beträgt in Deutschland anfangs nur EUR 70,00 und steigert sich bis auf EUR 1.940,00 für das 20. Patentjahr. Über den „Umweg“ der Prioritätsinanspruchnahme kann die maximale Laufzeit eventuell sogar auf 21 Jahre erhöht werden. Für besondere Produkte, wie insbesondere Arzneimittel oder Pflanzenschutzmittel, gibt es noch die Möglichkeit, ein ergänzendes Schutzzertifikat zu beantragen.
Eine Erfindung ist etwas anderes als eine Entdeckung.
Entdeckungen betreffen etwas bisher Unbekanntes oder bereits Vorhandenes, das neu aufgefunden wird, wie etwa die Röntgenstrahlung. Sie gab es schon immer, wurde aber erst am Ende des 19. Jahrhunderts entdeckt.
Entwickelt man daraus ein Gerät zur Durchleuchtung des menschlichen Körpers oder technischer Gegenstände, handelt es sich um eine Erfindung. Gleiches gilt für Gerätschaften, mit denen Röntgenstrahlen künstlich erzeugt werden können.
Ähnlich verhält es sich mit der Infrarotstrahlung. Auch bei ihrer Entdeckung handelt es sich noch nicht um eine Erfindung, sondern erst dann, wenn beispielsweise daraus eine Infrarot-Fernbedienung gemacht wird.
Das autonome Fahren gewinnt an Fahrt.
Mehr als 3000 Patente beschäftigen sich bereits mit der vernetzten Mobilität auf der Straße. Circa 58% aller Anmeldungen stammen aus Deutschland. Eine wichtige Frage betrifft die Standardisierung, ähnlich wie im Mobilfunkbereich (ETSI). Erforderlich ist hierzu die Einräumung von Lizenzen zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen für standardessentielle Patente (FRAND-Lizenz).
Auch die sogenannte „Mennekes“ -Lösung (Freigabe aller Patente für den Elektroautostecker Typ 2)
oder das „TESLA“-Modell kommen in Frage. Voraussichtlich werden auch Open-Source-Lösungen eine Rolle spielen.
Eine gute Übersicht gibt es auf der Seite der Firma Vision Systems Intelligence.
Ein Beispiel für ein bereits erteiltes Patent finden Sie hier:
Die als 3D-Marke international registrierte Marke IR 763 699 stimmt in allen ihren wesentlichen äußeren Merkmalen mit dem Gegenstand des deutschen Patents DE 2 752 733 überein. Sie erfüllen allesamt eine technische Funktion im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, in einer Kaffeekapselmaschine in vorteilhafter Weise verwendet zu werden. Es handelt sich also um wesentliche Formmerkmale der äußeren Gestaltung zur Erreichung einer technischen Wirkung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sodass ein Eintragungshindernis beziehungsweise Löschungsgrund besteht.
Bundespatentgericht, Beschluss vom 17.11.2017, 25 W (pat) 112/14
Bildquelle: DPMA Register