Additive Fertigungsverfahren sind in aller Munde. Mit ihnen können völlig neuartige, dreidimensionale sowie individuelle Produkte aufgebaut werden. Es gibt die verschiedensten Werkstoffe, von Kunststoff bis zu Aluminiumpulver. Gleichzeitig stellen sich vielfältige juristische Fragen.
Es geht sowohl um das Urheberrecht, als auch um marken- und patentrechtliche Aspekte.
Vor allem spielt die Frage der fälschungssicheren Produktion und die Rückverfolgbarkeit additiv gefertigter Bauteile eine zunehmende Rolle.
Auch Fragen des wettbewerblichen Leistungsschutzes, des Know-How-Schutzes, des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und Fragen des Dateneigentums werden berührt. Deshalb kommt auch der Vertragsgestaltung im Rahmen additiver Fertigung eine besondere Rolle zu. Schließlich sind auch zahlreiche Aspekte der Produktsicherheit und Produzentenhaftung zu berücksichtigen. Westfalenpatent berät zu allen Fragen rund um den 3D-Druck und die vielfältigen Schutzmöglichkeiten durch das Urhebergesetz, das Patentgesetz, das Markengesetz, das Designgesetz und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), angefangen bei der CAD-Datei bis hin zum fertigen Produkt.
Eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln ist in der Regel zu verneinen, wenn die Beschreibung mehrere Möglichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist.
Für die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes reicht es aber nicht aus, dass sich eine vom Patent beanspruchte Ausführungsform aufgrund von Angaben in der Beschreibung oder aus sonstigen Gründen als spezieller Anwendungsfall eines allgemeineren Lösungsprinzips darstellt und der Fachmann aufgrund dieser Erkenntnis in der Lage war, weitere diesem Lösungsprinzip entsprechende Ausführungsformen aufzufinden.
BGH, Urteil vom 14.06.2016, X ZR 29/15 – Pemetrexed –
BGH-Urteil vom 10.05.2011, X ZR 16/09 – Okklusionsvorrichtung –
BGH-Urteil vom 13.09.2011, X ZR 69/10 – Diglycidverbindung –
Die Orientierung der Überlegungen des Fachmanns, mit denen er ein im Sinne des Merkmals der Erfindung gleichwirkendes Austauschmittel als gleichwirkend auffinden kann, am Patentanspruch, und damit die Verletzung des Patents mit äquivalenten Mitteln kann regelmäßig nicht mit der Begründung verneint werden, der Patentinhaber habe sich mit der konkreten Formulierung des Merkmals auf eine dessen Wortsinn entsprechende Ausgestaltung festgelegt.
BGH, Urteil vom 23.08.2016, X ZR 76/14 – V-förmige Führungsanordnung –
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Durch Patente gesicherte Erfindungen von nordrhein-westfälischen Hochschulen werden ab dem Jahr 2018 jeweils mit bis zu 200.000,00 € unterstützt und können damit zur Marktreife weiterentwickelt werden.
Zur Validierung bereits erteilter Patente wurden unter anderem Hochschulerfindungen der TU Dortmund, der FH Dortmund, der FH Aachen sowie der Universitäten Düsseldorf, Wuppertal, Duisburg-Essen, Bielefeld und Paderborn sowie der Hochschule Niederrhein empfohlen. Darunter findet sich sowohl ein Kletterroboter für die Instandhaltung von Windenergieanlagen, als auch ein Verfahren zum Profilbiegen, eine Laststeuerung über strommodulierte Nachrichten, Entwicklungen aus dem Bereich der Nanoskopie, der Medizintechnik sowie der Biotechnologie.
Die Europäische Kommission hat 29.11.2017 ein Maßnahmenpaket zum besseren Schutz von geistigen Eigentumsrechten veröffentlicht. Die Ahndung von Verstößen und grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten sollen vereinfacht werden. Hierzu gibt es einen Leitfaden zur einheitlichen Auslegung der sogenannten „Enforcement-Richtlinie“ 2004/48/EG.
Die Mitgliedsstaaten sind aufgefordert, die juristische Aus- und Fortbildung zu verstärken und alternative Streitbeilegungsmodelle auszubauen. Gleiches gilt für Kooperationsprogramme mit Drittstaaten. Zudem werden Maßnahmen zur Bekämpfung von Schutzrechtsverletzungen, wie Vereinbarungen über Online-Werbung, Zahlungsdienste und Transport- und Speditionsdienstleistungen unterstützt. Darüber hinaus gibt es einen Leitfaden zum Umgang mit standardessentiellen Patenten und Empfehlungen für ein effizientes „SEP-System“.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel,
Ausgabe 21/2017.
Der von Westfalenpatent zum Patent angemeldete Energieklinker (EP 16 203 263.5 / EP 3 181 773 A1), der von der Firma Hagemeister GmbH & Co KG, Ziegelwerk in Kooperation mit der Fachhochschule Münster entwickelt worden ist, ist in der Kategorie „Kooperation zwischen Wirtschaft und Wissenschaft“ mit dem Innovationspreis Münsterland 2017 ausgezeichnet worden.
Weitere Informationen zum Energieklinker:
Die Angabe „Patent pending“ ist geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise vor oder nach dem Kauf in relevanter Weise irrezuführen. Diese glauben, der entsprechende Artikel sei bereits patentiert. Tatsächlich handelt es sich aber nur um einen Hinweis auf eine anhängige Patentanmeldung. Zumindest bei niedrig- preisigen Artikeln besteht aber die Gefahr, dass unzutreffend der Eindruck eines bereits erteilten Patentes erweckt wird. Es ging um die von einem schwedischen Unternehmen angebotenen Interdentalreiniger „Easy Pick“, also einen soge-nannten Zahnzwischenraumreiniger gemäß der europäischen Patentanmeldung EP 14 158 195.9 vom 06.03.2014. Inzwischen ist das europäische Patent unter EP 2829253 B1 erteilt.
OLG-München, Urteil vom 01.06.2017, 6 U 3973/16.
Für selbstgeschaffene Immaterialgüter (Patente, Designs), die früher in einer HGB-Bilanz nicht aktiviert werden konnten, ist dies mit Inkrafttreten des Bilanzierungsmodernisierungsgesetzes im Jahre 2009 eingeschränkt möglich.
So können Ausgaben für die faktische Technologieerlangung als auch für die Erlangung des Patentschutzes berücksichtigt werden.
Hierzu können Entwicklungsausgaben, wie etwa Kosten für Prototypen oder Testverfahren und damit verbundene Material- und Personalkosten ebenso abgeschrieben werden, wie die abschließenden Kosten der Anmeldung, die Patentanwaltshonorare, etwaige Kosten einer Rechtsverteidigung sowie die Kosten der ehelichen Schutzrechtsauferhaltung über den bisherigen Zeitraum.
Nicht erfasst von der Aufhebung des Aktivierungsverbotes sind selbstgeschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und vergleichbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Vgl. §§ 248 Abs. 2 HGB und 255 Abs. 2 Satz 1 und 4 HGB.
Ab sofort ist es wieder möglich, Nominierungen für den europäischen Erfinderpreis 2018 vorzunehmen. Dabei können Interessierte aus Wirtschaft und Forschung sowie Privatpersonen geniale Erfinder vorschlagen, wobei es auch möglich ist, sich selber zu nominieren.
Die Nominierungen sind noch bis zum 16. Oktober 2017 möglich und in die folgenden Kategorien eingeteilt: Industrie, Forschung, KMU, außereuropäische Staaten und Lebenswerk.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Europäischen Patentamtes unter
https://www.epo.org/learning-events/european-inventor/nominate_de.html
Das Bundesverfassungsgericht hat den Bundespräsidenten gebeten, die Gesetze für eine EU-Patentrechtsreform und ein einheitliches europäisches Patentgericht vorerst nicht auszufertigen.
Ohne Deutschland wird es kein Einheitspatent (europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung) geben.
Das Karlsruher Gericht hält eine kürzlich eingelegte Verfassungsbeschwerde „nicht von vornherein für aussichtlos“. Der Vorgang kommt völlig überraschend.
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 739/17