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Weil der Radiosender Hinweise auf das Archiv der verbotenen Vereinigung „linksunten.indymedia“ verlinkte, wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Der Link wurde als Unterstützung einer verbotenen Vereinigung gewertet. „linksunten.indymedia“ wurde bereits im Jahr 2017 verboten und zwar durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) wegen eines Verstoßes gegen die Vereinigungsfreiheit aus Artikel 9 Abs. 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 3 des Vereinsgesetzes. Insbesondere gewaltorientierte Linksextremisten hätten diese Plattform benutzt, um andauernd öffentlich zur Begehung von Straftaten aufzufordern, zu ihnen anzuleiten oder die Begehung solcher Straftaten zu billigen. Beispielsweise fanden sich dort Gewaltaufrufe gegen Polizeibeamte sowie Anleitungen zum Bau von zeitverzögerten Brandsätzen.

 

Bei Durchsuchungen von Medienunternehmen und ihren Mitarbeitern gelten jedoch aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes strenge Anforderungen. Insbesondere ist ein Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Presse- und Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetzt (GG) zu berücksichtigen. Die garantierte Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit verbietet es dem Staat, sich einen Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen. Das zuständige Landgericht Freiburg, das über eine entsprechende Beschwerde des Radiosenders zu entscheiden hat, hat bislang noch kein Urteil gefällt. Die Entwicklung bleibt daher noch abzuwarten.

Renate Künast (Bündnis 90 / Die Grünen) hat sich im Kampf gegen Hasskommentare bei Facebook nach drei Jahren endlich vor dem Kammergericht Berlin durchgesetzt.

 

Facebook muss die Daten der Nutzer, die beleidigende Kommentare unter einem Falschzitat von ihr verfasst hatten, herausgeben.

 

KG Berlin, Beschluss vom 31.10.2022, 10 W 13/20.

Das Bundesministerium für Verteidigung muss der Presse Auskunft über Details zur Entstehung und Veröffentlichung des Fotos erteilen, das den Sohn von Verteidigungsministerin Christine Lambrecht in einem Hubschrauber der Bundeswehr zeigt. Die Fragen zur Entstehung des Fotos und zu dessen Veröffentlichung betreffen jedenfalls auch die dienstliche Sphäre der Ministerin. Das Foto steht in

einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu ihrem dienstlichen Hubschrauberflug. Im Übrigen ist auch ein inhaltlicher Zusammenhang zu bejahen, da das Foto neben dem Sohn auch den Diensthubschrauber zeigt.

 

OVG NW, Beschluss vom 14.11.2022, 15 B 1029/22

 

Die staatlich geschützte Pressefreiheit setzt einer ausufernden staatlichen Öffentlichkeitsarbeit Grenzen. So zählen presseähnliche Berichte über „Politik, Sport, Wirtschaft, Kultur und Freizeit“ nicht zu den erlaubten amtlichen Mitteilungen, sondern sind der lokalen Presse vorbehalten. Allerdings kommt es auf das Gewicht der Beiträge und den dadurch hervorgerufenen Gesamteindruck an. Ein publizistischer Wettbewerb einer Gemeinde zu den Medien ist nicht erlaubt. Eine Restaurantkritik hat dort ebenso wenig zu suchen wie ein Bericht über private Fußballspiele. Dies ist das vorläufige Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2022 vor dem Bundesgerichtshof. Das schriftliche Urteil wird noch erwartet.

 

BGH, I ZR 97/21 Lensing Media / Stadt Dortmund

Ob Medien zu einer Gegendarstellung verpflichtet sind, ist davon abhängig, ob es sich bei der angegriffenen Aussage um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt. Die Abgrenzung ist zuweilen schwierig. So war in einem SPIEGEL-Artikel zu lesen, dass ein bekannter TV-Moderator eine Steuersparfirma in Malta eintragen ließ. Weiter hieß es: „Es gibt zumindest ein Paar naheliegende Gründe, nach Malta zu gehen, wenn die Firma das Wort „Yachting“ im Namen trägt. Malta hat nicht nur das größte Schiffsregister Europas. Vor allem Yachtbesitzer lockt der EU-Zwerg mit Sonderangeboten – bei der Mehrwertsteuer“. Hiergegen erließen das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung auf Abdruck einer Gegendarstellung.

Die 2. Kammer des Bundesverfassungsgerichts entschied hingegen mit Beschluss vom 09. Dezember 2020, dass hiermit die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz verletzt worden sei. Bei der inkriminierten Passage habe es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung gehandelt. Vielmehr handele es sich um eine Meinung. Das ist eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Mischen sich in eine Äußerung Elemente einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung mit Wertungen, so gebietet es die Meinungsfreiheit, diese zuzulassen und weitgehend zu schützen.

BVerfG, 1 BvR 704/18

Der Briefverkehr zwischen dem Bundeskanzleramt und der Witwe des früheren Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl muss offengelegt werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin aufgrund einer Klage der Berliner Zeitung „Der Tagesspiegel“.

Das Informationsinteresse überwiegt das Interesse der Kohl-Witwe Dr. Maike Kohl-Richter an Geheimhaltung. Sie könne nicht als Privatperson behandelt werden, da der Schriftverkehr im dienstlichen Zusammenhang stehe. Der Verbleib der Akten liege im öffentlichen Interesse.

Helmut Kohl hatte 2017 mehrere hundert Aktenordner mit nachhause genommen, die zu einem Großteil in Ludwigshafen-Oggersheim lagerfn sollen. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits entschieden, dass die Dienstakten in die Regierungszentrale gehören, und nicht in sein Privathaus. Nach wie vor ist nicht geklärt, wo die Akten heute tatsächlich sind.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 29. April 2020, VG 2 K 202.18

In ungewöhnlich scharfer Form hat das Bundesverfassungsgericht am 5. Mai 2020 gegen den Europäischen Gerichtshof geschossen.

Erstmals stellte das Gericht unter seinem scheidenden Präsidenten Andreas Voßkuhle fest, dass das Kaufprogramm PSPP der Europäischen Zentralbank von den deutschen Zustimmungsgesetzen zur europäischen Gemeinschaft nicht mehr gedeckt sei.

Noch härter gingen die Verfassungsrichter mit dem EuGH um. Dessen Entscheidungen seien „methodisch schlechterdings nicht mehr vertretbar“, die Auslegung der europäischen Verträge sei „nicht mehr nachvollziehbar und daher objektiv willkürlich“.

Der Konflikt zwischen dem deutschen Verfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof schwelt schon seit längerer Zeit. Nun ist er offen ausgebrochen. Die Folgen sind nicht explosiv genug einzuschätzen. Sie könnten auch Tür und Tor für abweichende Entscheidungen in anderen Ländern öffnen, twa in mehr oder weniger totalitär regierten Staaten, wie Ungarn oder Polen.

Hoffentlich weiß das Bundesverfassungsgericht, welche Lawine es losgetreten hat.

Die Berufsfeuerwehr München darf Fotos von ihren Einsätzen anfertigen und der Presse auf einem Internetportal gegen eine Aufwandsentschädigung von 25 € anbieten. Eine kartellrechtliche Unterlassungsklage eines Fotojournalisten gegen die Landeshauptstadt München wurde abgewiesen. Auch die Verbreitung der Fotoaufnahmen durch die Feuerwehr in den sozialen Medien ist nicht zu beanstanden.

LG München I, Urteil vom 24. April 2020 – 37 O 4665/19

Blogger und Influencer müssen ihre Beiträge in den sozialen Medien
als Werbung kennzeichnen, wenn von ihnen
gesetzte Links mit Weiterleitungen zu Instagram-Accounts anderer
Unternehmen geeignet sind, den Absatz der von diesen Unternehmern
angebotenen Waren zu fördern, und wenn die Beiträge nicht allein oder
vorrangig der Information und Meinungsbildung der Follower dienen. Es
ist allerdings nicht gerechtfertigt, Beiträge eines Influencers, die
Links auf Internetauftritte von Produktanbietern enthalten, generell als
kennzeichnungspflichtige Werbung anzusehen; zu prüfen sind vielmehr
stets der konkrete Inhalt und die besonderen Umstände des jeweiligen
Einzelfalles.

Kammergericht, Urteil vom 9. Januar 2019 – 5 U 83/18