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Bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach sogenanntem „Hamburger Brauch“ beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Höhe der vom Schuldner verwirkten Vertragsstrafe festgelegt hat und der Vertragsstrafeanspruch damit fällig geworden ist.

 

BGH, Urteil vom 27.10.2022, I ZR 141/21 – Vertragsstrafenverjährung –