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Nach jahrelangem Kampf hat sich der Originalhersteller eines bekannten Fahrzeug-Trailers gegen seinen bayerischen Nachahmer durchgesetzt: Wie Rechtsanwalt Thomas Meinke am 28.02.2024 berichtet, hat der Plagiator seine Berufung gegen das Verbotsurteil des Landgerichts Köln zurückgenommen. Zudem verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung eines fünfstelligen Schadensersatzbetrages und weiterer 5.000,– EUR jährlich, sollte es dennoch zu weiteren Nachbauten kommen.

Zur Begründung seines Unterlassungsgebots hat das Gericht ausgeführt, dass der Fahrzeugtrailer der Klägerin über eine besondere wettbewerbliche Eigenart und hohe Bekanntheit verfüge, so dass der Nachahmer unzulässig den guten Ruf des Originals ausbeute. Dies aber verstoße gegen die Vorschrift des § 4 Nr. 3 a. und b. UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), wonach es verboten ist, Waren anzubieten, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers sind, wenn der Nachahmer eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt.

Die Siegel „TOP-Mediziner“ und „empfohlener Arzt in der Region“ dürfen nicht weiter vergeben werden.

 

Dies hat das Landgericht München I im Februar 2023 entschieden.

 

Interessierte Ärzte konnten sich diese Siegel vom FOCUS gegen Zahlung eines Betrages von € 1.900,00 lizensieren lassen und in der Werbung verwenden.

 

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale wurde hierdurch der irreführende Eindruck erweckt, entsprechende Ärzte seien aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet worden und nähmen deshalb eine Spitzenstellung unter Ärzten gleicher Fachrichtung ein.

 

In Wahrheit berücksichtigte der FOCUS aber nur Kriterien, die ausschließlich auf subjektiven Elementen beruhten, nämlich Empfehlungen anderer Mediziner,

Patientenbewertungen sowie sogar Selbstauskünften des beworbenen Arztes.

 

Die „Prüfzeichen“ besitzen nach Ansicht des Gerichts auch eine erhebliche Bedeutung für die Patienten. Diese erwarteten, es habe eine objektive Prüfung stattgefunden, wie sie es etwa von der Stiftung Warentest gewohnt sind.

 

Da sich der Focus auch nicht auf die Pressefreiheit berufen konnte, da diese zwar redaktionelle Beiträge, aber nicht lizensierte Siegel umfasst, hat das Landgericht auf Unterlassung erkannt.

 

LG München I, Urteil vom 13.02.2023, 4 HK O 14545/21, n. rkr.

 

Der juristische Informationsdienst „Libra – das Rechtsbriefing“, der von der Juris GmbH seit 2022 online herausgegeben, und vom Bundesjustizministerium finanziert wurde, ist offline.

 

Ein vom BMJ bestelltes Rechtsgutachten hatte ergeben, dass das Angebot gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse verstoße.

 

Herausgeberkreis, Redaktion, Chefredakteurin sowie pressetypische Textformen wie Interviews und Kommentare gaben dem Portal den Charakter eines Presseerzeugnisses. Dies ist jedoch der privaten Wirtschaft vorbehalten, und darf nicht aus Staatssteuermitteln finanziert werden.

 

Handwerker dürfen nicht gleichzeitig mit ihrer Bestellung zum öffentlich vereidigten Sachverständigen werben.

 

18 Abs. 3 SVO HWK schreibt vielmehr ein sogenanntes Trennungsgebot vor. Danach muss der Sachverständige die Werbung für seine Tätigkeit als Gutachter von seiner sonstigen gewerblichen und beruflichen Tätigkeit trennen.

 

Verbraucher könnten sonst irrig annehmen, ein öffentlich bestellter Sachverständiger sei auch in seinem Handwerksgewerbe unabhängiger und unparteiischer als seine Mitbewerber.

 

Im konkreten Fall hatte der Sachverständige zudem entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 SVO HWK auch nicht den exakten Bestellungstenor angegeben, sondern deutlich darüberhinausgehende Tätigkeitsbereiche, wie etwa „Zugelassener Sachverständiger für Fördermittel im Bereich der Energieeffizienz für Anlagen und Gebäude“ bzw. „Sachverständiger für Ofen- Luftheizungsbau“ bzw. „Der Energiedoktor. Energie-Sachverständiger“. Sämtliche dieser Angaben entsprachen nicht seiner amtlichen Bestellung.

 

LG Regensburg, Urteil vom 23.01.2013, 2 HK O 808/22, n. rkr.

Die Angabe der Internetpräsenzen in einer Abwesenheits-Mail stellt keine Werbung dar, da diese Angabe nicht auf die Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen gerichtet ist.

 

AG Augsburg, Urteil vom 09.06.2023, 12 C 11/23

Ihre Eigenmarken darf die Drogeriemarktkette „dm“ nicht mehr als „klimaneutral“ oder „umweltneutral“ bewerben. Auf eine entsprechende Unterlassungsklage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) entschied das Landgericht Karlsruhe, dass ein derartiges „Greenwashing“ im Handel unzulässig sei. Tatsächlich sollen Flüssigseife, Sonnenmilch und ein Duschgel nicht eindeutig klima- oder umweltneutral sein. Aus den Angaben von „dm“ ging nämlich nicht hervor, warum dies der Fall sein sollte.

 

LG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2023, 13 O 46/22 KfH

Ein Interessenverband zur Wahrung des unlauteren Wettbewerbs besitzt keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn er von ihm ausgesprochene Abmahnungen in großer Zahl nicht gerichtlich weiterverfolgt, nachdem die Abgabe

einer strafbewehrten Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung verweigert würde. Sowohl Geschäftsaufgabe, als auch Tod des Inhabers, Unzustellbarkeit der Abmahnung, das dauerhafte Abschalten von Webseiten, einen Wechsel des Warensortiments, eine Insolvenz, soziale Aspekte, nicht aufklärbare Umstände und dergleichen, können die durch den bisherigen Rechtsverstoß eingetretene Wiederholungsgefahr nicht wirksam beseitigen und den Verband von der gerichtlichen Durchsetzung seiner angeblichen Forderungen befreien. Verzichtet er hierauf, steht der Geltendmachung einer Vertragsstrafe die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegen.

 

OLG Hamm, Urteil vom 30. Mai 2023, 4 U 78/22, n.rk.

Die Verkaufsplattform Ebay unterfällt nicht dem Buchpreisbindungsgesetz. Eine Rabattaktion von Ebay im Jahr 2019 verstieß nicht gegen diese Norm.

Ebay räumte einem Kunden im Advent 2019 die Möglichkeit ein, Gutscheine einzulösen und damit einen 10%-igen Adventsrabatt nicht nur für Spielzeug, Uhren und DVDs, sondern auch für Bücher zu erhalten. Zwar schlossen sie mit dem jeweiligen Buchhändler einen Kaufvertrag über den vollen Preis, nach Eingabe des Gutscheincodes ermäßigte sich dieser aber auf 90%, die restlichen 10% erhielt der Buchhändler von Ebay.

Diese Rabattaktion war zulässig.

 

LG Wiesbaden, Urteil vom 24.01.2022, 11 O 790/20.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.03.2023, 11 U 20/22.

 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, vielmehr ist noch die Nichtzu-

lassungsbeschwerde zum BGH möglich.

Der Handelsverband Deutschland (HDE) hält den Widerrufs-Button für Kaufverträge für Online-Handel für praxisfern. Der Beschlussvorschlag zuständigen EU-Minister berücksichtige die Unterschiede zwischen Kauf- und Dienstleistungsverträgen im Internet nicht hinreichend. Der Widerruf von Kaufverträgen sei schon heute völlig problemfrei und äußerst einfach möglich.

Es reiche aus, den Widerrufs-Button für Dienstleistungen einzuführen.

 

Es kommt kein Kaufvertrag über eine Küche für 1,00 Euro zustande, wenn in der

Artikelbeschreibung „Euro 20.000,00 VB“ angegeben ist und darauf hingewiesen wurde, dass der Sofort-Kaufpreis von 1,00 Euro nur zum Zweck einer Gebührenersparnis angegeben wurde.

LG Bonn, Urteil vom 23.12.2022, 3 O 131/22

 

Hinweis: eBay hat soeben die Gebühren für Privatverkäufe vollständig abge-

schafft.