Die Erschöpfung der Marke hat derjenige zu beweisen, der sich auf sie beruft, beispielsweise durch den Nachweis eines Alleinvertriebssystems. Dessen bloße Existenz reicht aber allein noch nicht aus. Der Oberste Gerichtshof der Niederlande hat hierzu festgestellt:
„Es geht darum, dass der Dritte nachweisen muss, dass eine tatsächliche Gefahr der Marktabschottung besteht, wenn er die Erschöpfung selbst beweisen muss. Eine solche Gefahr ist besonders wahrscheinlich, wenn der Markeninhaber seiner Waren im Europäischen Wirtschaftsraum über ein Alleinvertriebssystem vertreibt. Die Verwendung eines Alleinvertriebssystems bringt jedoch nicht notwendigerweise eine tatsächliche Gefahr der Marktabschottung mit sich, wenn der Dritte selbst die Erschöpfung nachweisen muss.“
Hoge Raad der Niederlande, Urteil vom 23.12.2022, 20/03965 – Van Doren / Lifestyle -.
→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht