Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Ärztebewertungsportal „JAMEDA“ die weitere Veröffentlichung einer falschen Tatsachenbehauptung verboten. Über eine mit dem „Gold-Profil“ registrierte Zahnärztin gab es folgende anonyme Bewertung zu lesen:
„Nicht vertrauenswürdig!
Die Kommunikation von Frau … ist problematisch. Sie verzichtet auf die einfachen Kom.-Grundregeln und eine Aufklärung/Beratung. Die Prothetik-Lösungen von Frau … waren zum Teil falsch…. Ich habe die Zahnärztin als eine herrische, sehr emotional auf Kritik reagierende Persönlichkeit kennengelernt.“
Es folgten folgende Negativnoten:
Behandlung: 5,0
Aufklärung: 5,0
Vertrauensverhältnis: 6,0.
Das Landgericht Essen verbot der Portalbetreiberin erstinstanzlich, weiterhin zu verbreiten, die Zahnärztin habe auf eine Aufklärung/Beratung verzichtet und ihre Prothetik-Lösungen seien zum Teil falsch.
Das Oberlandesgericht änderte die Entscheidung teilweise ab. Zwar habe die Zahnärztin hinsichtlich der Durchführung der Aufklärung der Patientin im Eilverfahren ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie die gebotene Aufklärung beziehungsweise Beratung geleistet habe. Deshalb dürfe das Portal diese unwahre Tatsachenbehauptung nicht weiter veröffentlichen.
Ob die Prothetik-Lösungen zum Teil falsch waren, ließ sich im Eilverfahren jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Deshalb wurde dieser Teil der Verbotsverfügung des Landgerichts wieder aufgehoben.
OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2018, 26 U 4/18.
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