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Neuigkeit

Gebrauchsmuster

Technische Erfindungen können sowohl durch ein Patent, als auch durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden. 13.500 Anmeldungen gehen hierfür pro Jahr beim Deutschen Patent- und Markenamt in München ein. Falls es an der erforderlichen „Neuheit“ für ein Patent fehlt, kann oft noch ein Gebrauchsmuster helfen. Mündliche Beschreibungen und Benutzungshandlungen im Ausland sind nämlich für ein Gebrauchsmuster – anders als beim Patent – nicht neuheitsschädlich. Zudem gilt auch für schriftliche Bekanntmachungen und Benutzungshandlungen im Inland eine 6-monatige „Neuheitsschonfrist“.

 

Anmelder aus Nordrhein-Westfalen sind deutschlandweit mit über 2.500 Anmeldungen im Jahr 2017 Spitzenreiter was Gebrauchsmusteranmeldungen angeht.

 

Die meisten Anmeldungen führen zu einer Eintragung in das Gebrauchsmusterregister. Damit steht rascher Schutz für technische Innovationen zur Verfügung, um sich gegen mögliche Nachahmer zu wehren. Die maximale Schutzdauer beträgt 10 Jahre.

 

Auch Patentanmelder nutzen die Möglichkeit, zusätzlich noch ein Gebrauchsmuster „abzuzweigen“, um schneller gegen Nachahmer vorgehen zu können, solange das beantragte Patent noch nicht erteilt ist.

 

Zwar wird ein Gebrauchsmuster vor seiner Eintragung inhaltlich nicht geprüft, jedoch kann ein Anmelder einen Rechercheantrag gemäß § 7 GebrauchsmusterG stellen. Dann wird von einem für Patentanmeldungen zuständigen Patentprüfer festgestellt, ob etwas Vergleichbares bereits bekannt ist. Er führt die ermittelten Druckschriften (z.B. ältere Patente und Patentanmeldungen) in einem schriftlichen Recherchebericht auf. Diese bildet eine gute Grundlage für etwaige weitere Patentanmeldungen im In- und Ausland und für die spätere Durchsetzung und gerichtliche Geltendmachung des eingetragenen Gebrauchsmusters.

 

Stellt sich die geschützte Erfindung hingegen als nicht mehr neu oder erfinderisch heraus, kann jeder Dritte einen Löschungsantrag gegen das Gebrauchsmuster stellen, und zwar während der gesamten Laufzeit des Gebrauchsmusters. Über den Löschungsantrag entscheidet die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes, der ein Jurist als Vorsitzender und zwei Patentprüfer als Fachleute angehören.


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