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Neuigkeit

Gefährliche Unterlassungserklärung

Wurde auf eine außergerichtliche Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben, kann dies teuer werden:

Wer glaubt, die Vertragsstrafe nur dann zahlen zu müssen, wenn er die verbotene Handlung in Zukunft wiederholt, irrt. Ihn treffen auch Beseitigungs- und Rückrufpflichten. Denn der Verpflichtete muss alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um auch Zuwiderhandlungen durch Angestellte und Beauftragte zu verhindern. Weiter ist er verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auch auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustandes, den er zu beseitigen hat, erforderlich ist.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17. Juni 2015, 6 W 48/15,

BGH, Urteil vom 04. Mai 2017, I ZR 208/15

Unterlassen bedeutet also auch „Beseitigung“ bzw. „Rückruf“.

Wer ein bestimmtes Produkt nicht weiter verkaufen darf, muss auch bereits verkaufte Ware zurückrufen.

Zumindest muss sich der Verpflichtete nachweislich mit Nachdruck und Ernsthaftigkeit um die Rückerlangung der Produkte bemühen.

Werden im Internet unzulässige Inhalte angezeigt, bedarf es einer nachdrücklichen, schriftlichen Aufforderung an die Betreiber der bedeutendsten Suchmaschinen (zumindest „Google“ und „Bing“), die beanstandeten Medien unverzüglich zu entfernen.

OLG Celle, Beschluss vom 21. August 2017, 13 W 45/17

Auch der Google-Cache bzw. sonstiger Suchmaschinen muss gelöscht werden. Häufig sind dort noch alte Darstellungen zu finden. Das gilt auch bei rechtsverletzenden Angeboten auf eBay. Die entsprechenden Suchergebnisse sind regelmäßig durch Eingabe der direkten URL noch weiter auf der Seite abrufbar. Dies muss beseitigt werden.

BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018, I ZB 86/17

Um dies sicherzustellen, müssen regelmäßige stichprobenartige Überprüfungen erfolgen.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. März 2016, 2 W 49/15

Etwas großzügiger entschied das Oberlandesgericht Celle.

Danach ist es nicht zumutbar, unabhängig von einem konkreten Anlass Videoportale zu kontrollieren und zu überwachen. Deren Anzahl sei kaum zu bestimmen. Laden Dritte Videos ohne Beteiligung oder Wissen des Verpflichteten hoch, kann ihm dies nicht zugerechnet werden.

OLG Celle, Beschluss vom 21. August 2017, 13 W 45/17


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