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Neuigkeit

Geografische Angabe: Scotch Whisky

Die Scotch Whisky Association hat eine schwäbische Whiskybrennerei, die ihren Whisky unter der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ in den Verkehr bringt, wegen Verletzung ihrer eingetragenen und nach Art. 16 der Europäischen Verordnung 110/2008 geschützten geografischen Angabe „Scotch Whisky“ für das Ursprungsland United Kingdom verklagt. Die Bezeichnung „Glen“ stelle eine Assoziation zu Schottland und schottischem Whisky dar, auch wenn auf dem Etikett klargestellt ist, dass es sich um ein deutsches Erzeugnis handelt.

 

Das angerufene Landgericht Hamburg hat dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung der europäischen Verordnung gestellt, und der EUGH hat mit Urteil vom 07.06.2018 die Vorschrift des Art. 16 der VO 110/2018 näher erläutert.

 

Danach erfordert der Begriff der „Verwendung“ in Art. 16 VO 110/2018, dass von der geschützten geografischen Angabe in der eingetragenen Form selbst Gebrauch gemacht wird. Das streitige Zeichen muss daher die eingetragene geografische Angabe in identischer oder zumindest in klanglich oder visuell hochgradig ähnlicher Form verwenden. Das kann sowohl unmittelbar auf der betroffenen Ware bzw. Verpackung als auch in Werbe- oder Informationsmaterialien geschehen.

 

Hingegen genügt es nicht, dass die angegriffene Bezeichnung bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der eingetragenen Angabe erweckt. Dies gilt auch im Hinblick auf Art. 16b VO 110/2018, da alles andere zu einer unangemessenen Ausweitung des Schutzbereichs führen würde. Es kommt darauf an, ob die Bezeichnung einen normal informierten aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittverbraucher veranlasst, einen Zusammenhang zwischen der Bezeichnung „Glen Buchenbach“ und der geschützten geografischen Angabe „Scotch Whisky“ herzustellen.

 

Schließlich liegt auch eine falsche oder irreführende Angabe auch i. S. v. Art. 16c der VO 110/2018 vor, wenn sie von richtigen Angaben begleitet wird. Das Umfeld der Bezeichnung ist also nicht mit zu berücksichtigen.

 

Der EuGH betont den strengen Schutz für geografische Angaben bei Spirituosen und einen hohen Grad an Verbraucherschutz, da mit allen geografischen Angaben im Spirituosensektor besondere Qualitätsvorstellungen verbunden seien. Gleichzeitig sollen auch die Erzeuger vor einer unzulässigen Ausbeutung ihrer Produkte und Investitionen geschützt werden.

 

Die endgültige Beurteilung, ob Verbraucher durch die Verwendung der Bezeichnung „Glen“ für Whisky automatisch an einen schottischen Whisky denken und dadurch die geografische Herkunftsangabe verletzt ist, muss das Landgericht Hamburg treffen.

 

EuGH, Urteil vom 07.06.2018, C-44/17 – Glen Buchenbach

 

 


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