Telefon: (0231) 584190
Menü

Starke Idee.
Starker Schutz.

→ Erfahren Sie mehr über unsere Kanzlei
Neuigkeit

Grundpreisangabe

Verstöße gegen die PreisAngabenVerordnung führen häufig zu Abmahnungen. Gemäß § 2 Abs. 1 PAngV müssen Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile angeben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies für Fertigpackungen, offene Packungen oder auch Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Ausnahmen bestehen nur bei Waren mit einem Nenngewicht oder Volumen von weniger als 10 g oder ml sowie bei Kau- und Schnupftabak mit einem Gewicht bis 25 g (§ 9 Abs. 4 Nr. 1 PAngV). Auch kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung    oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen, erfordern keine Grundpreisangabe (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV).

Das Gleiche gilt, wenn der Grundpreis dem Endpreis entspricht (z.B. bei 1 l oder 100 g).

Für Warensets und Bundles, also eine Zusammenfassung von Produkten, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind, besteht eine weitere Ausnahme gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV. Das gilt auch bei einem Set-Angebot, das unterschiedliche Tee-Sorten umfasst, die in einem 4er-Pack angeboten werden.

OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 2019, 29 W 1235/19

Stimmen Erzeugnisse nicht in ihrem charakteristischen Merkmalen überein, z.B. Hering und Thunfisch, Sahne und Butter bzw. Erbsen und Möhren, sind sie verschiedenartig. Allerdings bedarf es dann einer Grundpreisangabe, wenn das Zusatzprodukt nur eine untergeordnete Beigabe zur Hauptware darstellt.


→ Zurück zur Neuigkeiten-Übersicht
Starke Idee.
Starker Schutz.
Starke Ideen benötigen einen starken Schutz. Wir haben mehr als ein halbes Jahrhundert Erfahrung in der Anmeldung, Verteidigung und Durchsetzung von Schutzrechten aller Art. Deutsche, europäische und internationale Patent-, Marken- und Designanmeldungen gehören zu unserem Arbeitsalltag. Dabei können wir auf ein weltweites, langjährig bewährtes Netzwerk von Korrespondenzanwälten zurückgreifen.
→ Mehr über unsere Kanzlei.
Patentanwälte & Rechtsanwälte
Meinke, Dabringhaus & Partner

Rosa-Luxemburg-Straße 18
44141 Dortmund
Telefon: 0231 584190
Telefax: 0231 147670
E-Mail: info@westfalenpatent.de