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Neuigkeit

Haftung von Verkaufsplattformen

Die Betreiber einer Online-Verkaufsplattform, die neben eigenen Verkaufsangeboten auch einen Online-Marktplatz umfasst, benutzt eine fremde Unionsmarke selbst, wenn Drittanbieter mit dieser Marke versehene Waren auf dem Marktplatz zum Verkauf anbieten, wenn ein normal informierter unangemessen aufmerksamer Nutzer eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen des Marktplatzbetreibers und der fraglichen Marke herstellt.

 

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Nutzer in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Eindruck hat, dass der Marktplatzbetreiber derjenige ist, der die mit der Marke versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst vertreibt.

 

Dabei ist relevant, dass die Angebote einheitlich auf der Plattform präsentiert werden, indem etwa Anzeigen für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauften Waren zusammen mit Anzeigen für die von Drittanbietern angebotenen Waren eingeblendet werden. Auch wenn das eigene Logo erscheint und Drittanbietern zusätzliche Dienstleistungen angeboten werden, etwa die Waren zu lagern und zu versenden, kann ein solcher Eindruck hervorgerufen werden.

 

EuGH vom 22.12.2022, C-148/21 und C-184/21

– Christian Louboutin/Amazon -.


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