Die Pflanzenprodukte der Happy Cheeze GmbH dürfen weiterhin als „Käse/Milch-Alternative“ bezeichnet werden.
Die gegen ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Stade eingelegte Berufung wurde von der Wettbewerbszentrale nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Celle zurückgenommen.
Der Hinweis, dass es sich um eine Alternative auf Basis von Pflanzenprodukten handele, sei für den Verbraucher sinnvoll.
OLG-Celle, Beschluss vom 06.08.2019, 13 U 35/19
LG-Stade, Urteil vom 28.03.2019, 8 O 64/18
Im Gegensatz hierzu hatte der Europäische Gerichtshof noch im Jahr 2017 entschieden, dass der Begriff „Käse“ nur für Produkte tierischer Herkunft verwendet werden dürfe. Er könne auch dann nicht für pflanzliche Produkte benutzt werden, wenn aufklärende Zusätze auf deren pflanzliche Beschaffenheit hinwiesen.
EuGH, Urteil vom 14.06.2017, C-422/16 „TOFUTOWN“
Gemäß Artikel 78 Abs. 1c, Abs. 2 i.V.m. Anhang VII Teil III Nr. 2 VO (EU) 1308/2013 dürfen Milcherzeugnisse ausschließlich aus Milch bestehen. Daher dürfen pflanzliche Erzeugnisse nicht als „Milch“, „Käse“ oder „Butter“ bezeichnet werden. Für die „Käse-Alternative“ soll nun aber offenbar etwas anderes gelten.
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