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Irreführende Lebensmittel- und Gesundheitswerbung

Werbeangaben zur angeblich gesundheitsfördernden Wirkung von Lebensmitteln, insbesondere aber auch von Nahrungsergänzungsmitteln oder (rezeptfreien) Arzneimitteln sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dabei spielt häufig in erster Linie die Frage eine Rolle, wie der angesprochene Verbraucher die jeweilige Aussage versteht. Ebenso ist umstritten, wie ein unspezifischer Health-Claim einem zugelassenen, spezifischen Health-Claim im Sinne von Artikel 10 (3) VO (EG) Nr. 1924/2006 beizufügen ist. In der aktuellen Rechtssache „B-Vitamine“ (Queisser) hat der Bundesgerichtshof das Revisionsverfahren ausgesetzt und die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (BGH, GRUR 2018, 959). Dabei wird auch die Frage aufgeworfen, ob es sich bei den Angaben „Gehirn“ und „Gedächtnis“, die angeblich durch das beworbene Ginko-Präparat positiv beeinflusst werden, tatsächlich um unspezifische

oder doch eher um spezifische und damit zulassungspflichtige Health-Claims handelt.

 

Dieses Verfahren sowie die vorangegangenen BGH-Entscheidungen „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ und „Tiegelgröße“ (GRUR 2018, 431) sowie die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 06.02.2019, 6 U 141/18, zu „Plüsch-Teddybären“ war ebenfalls Gegenstand eines engagierten Vortrags und einer ausführlichen Diskussion bei der Bezirksgruppe West der Deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht am 11.11.2019 (!) in Köln von Herrn Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer, wie die noch beim EuGH anhängige Rechtssache „Kulturchampignons“ (GRUR 2018, 104) in der es darum ging, ob sogar die legale Kennzeichnung eines Lebensmittels dennoch irreführend sein kann, was inzwischen durch Urteil vom 04.09.2019 verneint wurde (EuGH, C-686/17).


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